Artikel erschienen am 01.03.2015
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Selbstanzeigen im Unternehmensbereich

Anforderungen an wirksame Selbstanzeigen nach der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2015

Von Heiko Ramcke, Hannover

Die Selbstanzeige bietet gegenwärtig eine Möglichkeit, festgestellte steuerliche Fehler mit strafbefreiender Wirkung für die Verantwortlichen zu beseitigen. Durch die jüngste Änderung der Vorschriften sind die Anforderungen an die Wirksamkeit von Selbstanzeigen teilweise verschärft worden. Im Unternehmensbereich ist jedoch auch eine Privilegierung gegenüber den nach der alten Rechtslage beurteilten Sachverhalten festzustellen.

Da im Unternehmensbereich aufgrund zahlreicher komplexer Organisationsabläufe Personen unterschiedliche Fehler unterlaufen können, die steuerlich – insbesondere in Bereichen der Umsatz- und Lohnsteuer – relevant sind, sind Berichtigungsmöglichkeiten von ausschlaggebender Bedeutung. Neben der einfachen Korrektur von nachträglich festgestellten Fehlern stellt insbesondere das Einreichen von Selbstanzeigen in der Praxis eine Möglichkeit dar, eine steuerliche Korrektur vorzunehmen und das Risiko der Bestrafung für die Verantwortlichen auszuschließen.

Die Wirksamkeit von Selbstanzeigen setzt gegenwärtig zunächst voraus, dass steuerliche Fehler, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, vollumfänglich berichtigt werden. Die Berichtigung muss dabei einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren erfassen. Dies stellt Unternehmen in der Praxis vor die oft schwer zu bewältigende Herausforderung, Angaben zu den in der Vergangenheit liegenden Abläufen zu erlangen, um dem Vollständigkeitsgebot Rechnung tragen zu können.

Da die Berichtigung in Form der Selbstanzeige alle relevanten steuerlichen Fehler erfassen muss, war nach der alten Rechtslage eine wirksame Berichtigung in Form der Selbstanzeige nur einmal möglich. Wurden nach der Abgabe der Selbstanzeige weitere korrekturbedürftige Fehler steuerlicher Art festgestellt, konnte die Selbstanzeige diesbezüglich nicht mehr wirksam abgegeben werden. Erfolgte die Berichtigung dennoch, war sie mit der Gefahr verbunden, dass sowohl die ursprünglich abgegebene Selbstanzeige als auch die zweite Berichtigung als unwirksam angesehen wurden und damit ein steuerstrafrechtliches Risiko für die Verantwortlichen im Unternehmen auslösten.

Seit der Gesetzesänderung zum Anfang des Jahres ist im Bereich der Umsatz- und der Lohnsteuer für Unternehmen eine Erleichterung zu verzeichnen. Gegenwärtig ist etwa eine mehrfache Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteueranmeldung möglich. Insoweit werden von dem geltenden Vollständigkeitsgebot im Unternehmensbereich unter bestimmten Vo­raussetzungen Ausnahmen zugelassen.

Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen nicht die Zahlung von Zinsen erforderlich.

Seit der Gesetzesänderung müssen jedoch höhere Strafzuschläge, insbesondere bei Überschreitung eines Hinterziehungsbetrages von 25 000 Euro, entrichtet werden. Da im Unternehmensbereich diese Grenze schnell überschritten werden kann und darüber hinaus die Strafzuschläge von jedem Verantwortlichen erhoben werden können, erhöht sich der Gesamtbetrag der zu zahlenden Strafzuschlägen erheblich.

In der Praxis führt die Gesetzesänderung im Unternehmensbereich einerseits zu der Möglichkeit, steuerliche Fehler leichter zu korrigieren und dadurch das Strafbarkeitsrisiko für die Verantwortlichen im Unternehmen zu minimieren. Andererseits ist die Einreichung der Selbstanzeige mit teils erheblichen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Verantwortlichen verbunden.

Da die Regelung in einigen Bereichen interpretationsbedürftig ist, wird es in der Praxis unumgänglich sein, bei der Beratung von Unternehmen neue Entwicklungen zu beachten, um eine wirksame Korrektur von steuerlichen Fehlern zu gewährleisten.

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