Reform der Grundsteuer
Hoffnung auf eine sachgerechte Lösung
Von Dipl.-Bankfachwirt Joachim Blätz, BraunschweigSeit ca. 2005 wurden insbesondere von Eigentümern von selbst genutztem Grundeigentum Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht über den Berechnungsmodus vorgebracht. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in 2010 kritisierte er die Berechnungsverfahren als veraltet und mahnte eine Neuregelung an.
Was ist denn der Streitpunkt?

Als Besteuerungsgrundlage werden in Deutschland sog. Einheitswerte herangezogen. Diese werden nach dem Bewertungsgesetz für inländischen Grundbesitz festgestellt, und zwar für Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei der Ermittlung des Einheitswertes des Grundvermögens ist zum einen zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden, zum anderen wird dann bei bebauten Grundstücken nach Grundstücksnutzung unterschieden.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Mietwohnungs-, Geschäfts-, sonstige genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser im sog. Ertragswertverfahren zu bewerten. Hierbei wird ein Vervielfältiger mit der erzielbaren Jahresrohmiete multipliziert. Hierin liegt schon das erste Problem: Sind die angenommenen Jahresrohmieten für eigengenutzte, ungenutzte oder unentgeltlich überlassene Grundstücke angemessen? Für unbebaute und sonstige bebaute Grundstücke, z. B. Luxusbauten, für die keine Jahresrohmiete ermittelt werden kann, wird im sog. Sachwertverfahren die Besteuerungsgrundlage ermittelt.
Nun ist der Verwaltungsaufwand für die Einheitsbewertung enorm hoch und dient zwischenzeitlich nur noch zur Ermittlung der Grundsteuer und Gewerbeertragssteuer.
Wie erfolgt die Besteuerung?
Neben dem Einheitswert wird noch die Grundsteuermesszahl angegeben. Diese richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart und ist ein bestimmter Promillesatz auf den Einheitswert. Multipliziert man nun den Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz, gelangt man zur fälligen Grundsteuer.
Angesichts des bereits beschriebenen sehr komplexen und aufwendigen Steuerermittlungsverfahrens sucht auch der Bundesfinanzhof nach einer neuen Berechnungsmethode. Bisher scheiterten alle Versuche an einer notwendigen Einigung aller Bundesländer.
Wie ist nun der aktuelle Stand und was kommt auf die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer neuen Reform zu?
Die Finanzministerkonferenz hat zu Beginn des Jahres 2011 beschlossen, die möglichen Auswirkungen von drei Reformvorschlägen anhand einer bundesweiten Stichprobenerhebung durch das Statistische Bundesamt näher untersuchen zu lassen.
Mit den Ergebnissen ist voraussichtlich im Herbst 2012 zu rechnen.
Insgesamt wurden von den Bundesländern sieben Reformmodelle vorgelegt, von denen die Äquivalenzziffernmodelle – als wertneutrale Verfahren – die besten Aussichten auf eine Umsetzung haben könnten.
Der Reformvorschlag für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip (Grundstückflächen und Gebäudeflächen in m² als Bemessungsgrundlage, multipliziert mit nutzungsartabhängigen Äquivalenzzahlen) deckt bereits viele der Forderungen der Interessenverbände der Immobilienwirtschaft ab, sollte aber an einigen Stellen noch verfeinert werden.
In so einem Modell könnte die Ermittlung der Grundsteuer wie folgt ablaufen:
Beispiel
- 2 Cent/m² für die Grundstücksfläche, wenn bebaut zzgl.
- 20 Cent/m² für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen*
- 40 Cent/m² für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen*
* Die Gebäudefläche ergibt sich aus der Gebäudegrundfläche, multipliziert mit der Anzahl der Obergeschosse.
Ein solches Verfahren wäre einfach, transparent und nachprüfbar. Gleichwohl sei auch hier bemerkt, dass – wie der Hebesatz der Gemeinden – die Äquivalenzziffer wieder die entscheidende Stellschraube sein würde, um das Steueraufkommen zu beeinflussen.
Fazit
Die künftige Verwendung eines transparenten und einfachen Bewertungsverfahrens ist dringend geboten. Alle neu diskutierten Verfahren werden zu einer Linealisierung der Grundsteuerbelastung führen, d. h., große Ausschläge zwischen Gebäudearten oder Lage des Grundstückes wird es nicht mehr geben. Durch die meist willkürliche Festlegung von Bemessungszahlen, Äquivalenzziffern o. Ä. liegt die Vermutung nahe, dass auch das neue Bewertungsverfahren grundsätzlich schwer nachvollziehbar sein wird und der Politik unverändert genügend Spielräume bei der Ermittlung der Steuerbelastung zur Verfügung stehen. Die Politik sollte bei der Höhe der Grundsteuer aber nicht vergessen, dass diese durch die Umlagefähigkeit auf die Mieter zu einer weiteren Belastung der breiten Bevölkerung führen würde.
- Ziele einer Reform sollten daher sein Die Grundsteuer soll aufkommensneutral erfolgen,
- transparent und nachprüfbar sein,
- strukturelle Probleme (Lage, Leerstand etc.) berücksichtigen und
- umlagefähig bleiben.
Bild: Panthermedia
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