Immobilien
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist für die steuerliche Bewertung von Grundvermögen der gemeine Wert maßgebend. Der historische Begriff „(All)gemeiner Wert“ ist mit den in der Wertermittlung üblichen Begriffen „Verkehrswert“/„Marktwert“ gleichzusetzen. Daher ist bei allen steuerlichen Fragen (Erbfall, Einbringung/Entnahme aus Betriebsvermögen) vom Finanzamt eine Wertermittlung vorzunehmen.
Braunschweig 2014 | Dipl-Ing. Hermann Altmeppen, Braunschweig