Artikel erschienen am 05.03.2018
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Insolvenzverschleppungshaftung von Steuerberatern bei pflichtwidrigem Ansatz von Fortführungswerten

Von Robert Buchalik, Düsseldorf

Das Risiko von Steuerberatern für Schäden ihrer Mandanten aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haften zu müssen, war in der Vergangenheit vergleichsweise gering. Dies hat sich durch ein Urteil des BGH vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) grundlegend geändert. Das in der Entscheidung aufgestoßene Einfallstor für die Haftung des mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters gründet auf dem Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund eines pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Verbindung mit einer Verschärfung der Hinweispflichten des Steuerberaters. Einige Steuerberater kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass es aufgrund dieses Urteils in einer Krisensituation in den Mandatsverhältnissen zwischen Unternehmen und Steuerberatern zu schweren Verwerfungen kommen wird: Unternehmer würden in der Krise kaum noch Beratung bekommen können.

Ganz so kritisch stellt sich die Situation nicht dar, denn es gibt Lösungswege, allerdings ist die Problematik und das für die Steuerberater daraus resultierende Risiko auch nicht zu unterschätzen.

Bilanzielle Überschuldung

Bei einer eingetreten bilanziellen Überschuldung besteht grundsätzlich noch keine Insolvenzantragspflicht, wenn die Fortführungsprognose des Unternehmens positiv ist. Die Fortführung des Unternehmens ist der tatsächlich vermutete Regelfall. Diese entfällt, wenn die Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheint oder gar zweifelfreie Erkenntnisse bestehen, dass sie unmöglich ist.

Der BGH hatte in seinem Urteil dazu erklärt: „Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die implizite Fortbestehensprognose des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB infrage zu stellen, oder hätte er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses solche Umstände erkennen müssen, muss er entweder klären, ob diese Umstände tatsächlich vorliegen oder tatsächlich nicht geeignet sind, die Fortführungsprognose infrage zu stellen, oder er muss dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine explizite Fortführungsprognose erstellt.“ Auf der Grundlage einer solchen Fortführungsprognose dürfe er sie dem Jahresabschluss zugrunde legen, es sei denn, sie sei evident untauglich. Lege der Mandant die Fortführungsprognose nicht vor, müsse der Steuerberater sie anmahnen. „Er ist zwar nicht verpflichtet, die Prüfungen ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder durchzuführen. Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen den Ansatz von Fortführungswerten bestehenden Bedenken ausräumt und daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen daraufhin überprüfen, ob sie stichhaltig sind und Substanz aufweisen.

Die Rechtsprechung ist verschärft worden, weil nach wie vor in erheblichem Umfang Insolvenzen verschleppt werden und der Steuerberater daran durch fehlende Hinweise zumindest indirekt mitwirkt. Kann der Steuerberater die geforderte Fortführungsprognose nicht abgeben, ist dies in der Bilanz entsprechend auszuweisen und dabei eindeutig klarzustellen, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht. Das wird dem Mandanten zu Recht nicht gefallen, er hat aber auch keine Möglichkeit, auf einen anderen Steuerberater auszuweichen, denn der wird ihm den gleichen Rat geben (müssen), um seine Haftung zu vermeiden. Der Steuerberater ist vor diesem Hintergrund gut beraten, sich mit den am 01.03.2012 geschaffenen Möglichkeiten einer Sanierung unter Insolvenzschutz auf der Grundlage des ESUG (Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen) zu befassen. Der Gesetz­geber räumt damit dem redlichen Schuldner, der frühzeitig einen Insolvenzantrag stellt, die Möglichkeit ein, sein Unternehmen unter Insolvenzschutz aber in Eigenverwaltung operativ und bilanziell zu sanieren.

Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, sondern lediglich ein Sachwalter, unter dessen Aufsicht der bisherige Geschäftsführer in Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter agiert. Ziel des Verfahrens ist die operative Sanierung und bilanzielle Entschuldung. Ein weiteres Ziel des Verfahrens ist es, das Unternehmen dem Unternehmer bei gleichzeitig bestmöglicher Gläubigerbefriedigung zu erhalten. Das Eigenkapital wird wiederhergestellt und der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt. Durch die erleichterte und i. d. R. kostengünstigere operative Sanierung, bei der Mitarbeiter zu deutlich reduzierten Kosten und mit wesentlich kürzeren Fristen gekündigt und auch Dauerschuldverhältnisse wie z. B. langlaufende Mietverträge mit kurzen Fristen beendet werden können, steigen die Chancen zum Erhalt des Unternehmens erheblich.

Bei professioneller Beratung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen dem Unternehmer erhalten bleibt und er Haftungsrisiken z. B. wegen Insolvenzverschleppung aufgrund zu später Antragstellung vermeidet. Das Verfahren findet ohne Insolvenzverwalter statt, diese Rolle übernimmt der eigenverwaltende Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters. Für den Steuerberater hat die Sache mehrere Vorteile: Er vermeidet eigene Haftungsrisiken, schützt den Mandanten vor Haftungen, behält seinen Mandanten und kann im Verfahren zusätzliche Umsätze generieren. Dazu gehören die Erstellung insolvenzbedingt zusätzlicher Abschlüsse ebenso wie die Kassenprüfung oder Insolvenzbuchhaltung oder die Einholung planbedingter verbindlicher Auskünfte.

Das Verfahren ist sehr komplex und eine erfolgreiche Durchführung setzt die Begleitung eines in der Materie sehr erfahrenen Beraters voraus, ansonsten ist die Gefahr eines Scheiterns hoch. Seine Aufgabe liegt in einer gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung aller verfahrensbedingter Risiken und Besonderheiten. Die Risiken sind nicht zu unterschätzen, aber bei richtiger Vorbereitung beherrschbar. Dabei gilt es, mögliche Risiken frühzeitig vorherzusehen und in Zusammenarbeit mit dem Mandanten auszuschließen.

Fazit

Hierzu bedarf es umfassender Erfahrung des Beraters in der Materie, die selbst bei einem Insolvenzverwalter eher selten vorhanden ist. Deshalb sollte der Schuldner oder sein Steuerberater bei der Auswahl des Sanierungsberaters eine umfangreiche Recherche an den Anfang stellen. Sie dürfen sich nicht auf die Auskunft eines einzelnen in der Materie angeblich erfahrenen Beraters verlassen, sondern sollten sich unbedingt auch belastbare Referenzen des Beraters geben lassen. Denn die Kunden, die erfolgreich eine Sanierung unter Insolvenzschutz durchlaufen haben, sind die besten Referenzen. Das Verfahren ist nichts für Amateure, sondern nur für Profis.

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