Artikel erschienen am 22.06.2023
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Geldwäsche Paradies Deutschland?

Von Rüdiger Giesemann, Braunschweig

Geregelt wird das Kompetenzwirrwarr von über 300 Behörden bei der Überwachung des Bargeldschmuggels und -verkehrs.

Für die Bekämpfung der Geldwäsche ist in Deutschland das Bundesfinanzministerium zuständig. In Deutschland begann der Kampf gegen Geldwäsche durch den Gesetzgeber durch das Geldwäschegesetz im Jahr 1993; es wurde neu gefasst 2008 und immer wieder geändert.

Die Regulierung der Prävention von Geldwäsche hat in den Jahren 2021 und 2022 deutlich zugenommen. Das Transparenzregistergesetz wie auch Sanktionsdurchsetzungsgesetze haben wesentliche Veränderungen im Geldwäschegesetz bewirkt. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche leitete im März 2021 einen Paradigmenwechsel ein. Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB wurde in seinem Kern verändert. Zuvor bildeten bestimmte Straftaten einen abgeschlossenen Vortatenkatalog, wie gewerbsmäßige Begehung von Vermögensdelikten.

Nunmehr sind jegliche Straftaten eine Vortat der Geldwäsche. Für Verpflichtete (hier handelt es sich z.B. um Banken wie auch Notare) stellt sich insbesondere die Frage nach der Auswirkung auf die Verdachtsmeldung. Eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz ist abzugeben, wenn etwas darauf hindeutet, dass ein Vermögensgegenstand (Bargeld) aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Notare sind verpflichtet, falls ein derartiger Verdacht im Rahmen der Mandatsannahme oder Durchführung aufkommt, diesen Verdacht der zuständigen Behörde zu melden. Hierbei handelt es sich um die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (financial intelligence unit oder kurz: FIU genannt).

Wesentliche Änderungen wurden insbesondere im Jahr 2021 mit dem Transparenzregistergesetz vorgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, dessen Nutzbarkeit zu erhöhen. Das Transparenzregister ist zum Vollregister geworden. Im Transparenzregister müssen alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschachten ihren wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst. In Betracht kommen juristische Personen des Privatrechts, wie z.B. eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften und insbesondere mit Bedeutung auf die Wirtschaft aufgrund der hohen Zahl Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ebenfalls verpflichtet sind offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG).

Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist jede Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Ursprünglich war das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert. Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus anderen öffentlich einsehbaren Registern (wie dem Handelsregister) nachvollziehen ließen, mussten keine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben. Eine Verschärfung trat am 01.08.2021 in Kraft. Seitdem müssen auch alle Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten melden, die auch aus anderen Registern ersichtlich sind. Dies betrifft insbesondere die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung besteht für jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Pflicht, eine Gesellschafterliste, die die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft ausweist, beim Handelsregister einzureichen. Dies erledigt bei der Gründung einer GmbH der Notar. Ebenfalls gilt dies für Veränderungen im Gesellschafterbestand wie beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen. Gehen GmbH-Geschäftsanteile durch andere Art und Weise, z.B. durch Erbfall, auf neue Eigentümer über, so ist der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen.

Diese Mitteilung gegenüber dem Handelsregister genügt nun nicht mehr, vielmehr muss auch gegenüber dem Transparenzregister der zuvor beschriebene wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden. Übergangsfristen sind abgelaufen, sodass zur Vermeidung von Bußgeldern jedem GmbH-Geschäftsführer nur angeraten werden kann, zu prüfen, ob eine derartige Meldung erfolgt ist oder sie ansonsten zügig vorzunehmen.

Im Jahr 2022 gab es erhebliche Änderungen im Geldwäschegesetz, die vornehmlich den Nicht-Finanzsektor betreffen. Es wurde für den Erwerb von Immobilien ein Verbot der Barzahlung eingeführt. Ebenso dürfen hierzu nicht Kryptonwerte, Gold, Platin oder Edelsteine eingesetzt werden. Überprüfungsmaßnahmen und Kontrollen sollen von den Notaren vorgenommen werden. Die Änderung erfolgte mit Wirkung zum 01.04.2023.

Notare müssen seither sicherstellen, dass sich die Vertragsbeteiligten verpflichten, nachzuweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde. Dies geschieht durch Vorlage von Kontoauszügen. Es betrifft sowohl Verkäufer als auch Käufer. Beide Seiten sind verpflichtet, den abgesendeten wie auch den erhaltenen Betrag durch entsprechenden Kontoauszug nachzuweisen. Liegt ein derartiger Nachweis nicht vor, darf der Notar die Eigentumsumschreibung nicht veranlassen und der Käufer wird trotz Zahlung des Kaufpreises kein Eigentümer. Erfolgt noch eine inzwischen unzulässige Bezahlung einer Immobilie in bar, so gilt der Kaufpreis als nicht geleistet und der Käufer müsste nochmals zahlen. Ein Käufer, der sich auf derartige inzwischen illegale Zahlung einlässt, ist somit schlecht beraten.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zumindest auf dem Sektor der Immobilientransaktionen zahlreiche präventive Maßnahmen gegen die Durchführung von Geldwäsche vorgenommen wurden. Der Verwaltungs- und Organisationsaufwand für die Beteiligten hat sich natürlich erheblich erhöht. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Mehraufwand der gesetztreuen Bürger sich auszahlt und zumindest auf diesem Sektor die Geldwäsche in Deutschland reduziert und eingedämmt wird.

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