Artikel erschienen am 05.02.2018
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Der sichere Start ins Jahr 2018

Aktuelle rechtliche Herausforderungen für Unternehmer

Von Dr. iur. Barnim von den Steinen, Düsseldorf

Transparenzregister, Haftung von Führungspersonen und „Fake President“-Betrug – Themen, die jeden Gewerbetreibenden und Unternehmer betreffen können.

„Fake President“-Betrug

Eine reale Bedrohung für mittelständische Unternehmen ist der sogenannte „Fake President“ (falscher Chef)-Betrug. In der Presse wurde über ein deutsches Unternehmen berichtet, das einen Schaden von 40 Mio. Euro erlitten hat. Im mittelständischen Bereich sind Schäden von mehreren zehntausend Euro und mehr bekannt. Was steckt dahinter? Auch Mittelständler werden immer häufiger Opfer einer Methode, mit der Kriminelle hohe Summen durch Überweisungen ergaunern. Dabei werden Mitarbeiter des Unternehmens durch gefälschte E-Mails oder Anrufe verleitet, Überweisungen auszulösen, vermeintlich auf Geheiß der Geschäftsführung oder anderer dafür zuständiger Stellen. Was ist dagegen zu tun? Die Aufklärung der zuständigen Mitarbeiter stellt einen guten, ersten Schritt dar. Die Vorsorge umfasst weiterhin, dass ein Risikomanagement besteht oder angepasst wird. Versicherungslösungen können ein Baustein sein. Die Deckung im Schadensfall kann aber verweigert werden, wenn die Verantwortlichen im Unternehmen keine ausreichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben.

Haftung von Führungspersonen

Ein zunehmendes Risiko für Geschäftsführer ist die Innenhaftung, also die Schadensersatzpflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen. Diese wird ausgelöst, wenn ein Geschäftsführer die Pflicht zur sorgfältigen Leitung des Unternehmens verletzt hat und der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Dann kann die Gesellschaft einen Schaden gegen den Geschäftsführer geltend machen und wird diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Gerichtsurteile in diesen Fällen sind zunehmend kritisch für die Betroffenen. So hat der Bundesgerichtshof jüngst in einem Strafurteil festgestellt, dass die verantwortlichen Geschäftsleiter durch eine Pflichtverletzung gleichzeitig den Straftatbestand der Untreue auslösen. Zugrunde lag ein Fall, in dem eine wichtige unternehmerische Entscheidung unzulänglich vorbereitet war. Die mit der Entscheidung verbundenen Risiken realisierten sich. Für den Schaden wurden die Mitglieder des Vorstands verantwortlich gemacht. Und nicht nur dies. Es folgte dann noch ein Strafprozess gegen diese.

Vor diesem Hintergrund werden Compliance-Systeme auch für kleinere und mittelständische Unternehmen immer wichtiger. Es müssen nicht immer grobe Fehler sein, auch kleinere Unzulänglichkeiten können erhebliche negative Folgen für Unternehmen und Geschäftsführer haben. Umgekehrt gilt: Oft kann man mit geringem Aufwand unangenehme Folgen vermeiden, so auch in Bezug auf unternehmerische Entscheidungen. Die geordnete Vorbereitung der Entscheidung ist nicht nur der Schlüssel zum Erfolg, sondern auch zur Haftungsvermeidung, falls sich statt des Erfolgs ein Schaden einstellt.

Meldung zum Transparenzregister

Seit Oktober 2017 sind GmbHs, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und Unternehmen anderer Rechtsform (ausgenommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts), aber auch Stiftungen, verpflichtet, diejenigen Personen offenzulegen, die an der Unternehmung „wirtschaftlich berechtigt“ sind. Es wurde dazu ein neues Register geschaffen, das über das Internet erreichbar ist: das Transparenzregister.

Wirtschaftlich Berechtigte sind Menschen (natürliche Personen), die mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte halten. Dabei sind nicht nur direkte Beziehungen relevant. Auch Personen, die über eine dazwischen geschaltete Gesellschaft beteiligt sind, können wirtschaftlich Berechtigte sein. Sogar Treuhandverhältnisse müssen offengelegt werden, wenn eine Person nur über einen dazwischengeschalteten Treuhänder, der für diese Person mehr als 25 % an einer Gesellschaft hält, Einfluss ausübt. Bei Stiftungen gelten weitere Besonderheiten.

Ziel der Transparenzpflicht ist es, Geldwäsche und anderen Straftaten zu vermeiden und deren Aufklärung zu erleichtern. Dass dadurch auch kleinere und mittlere Unternehmen, die fernab von solchen Themen stehen, mit Aufwand belastet werden, wurde kritisiert. Fakt ist: Wenn ein Unternehmen die Pflicht verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro. Die Pflicht zur Meldung besteht, soweit keine Ausnahme gegeben ist. So müssen etwa Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aus öffentlichen Registern ersichtlich sind, keine zusätzliche Meldung zum Transparenzregister machen. Ein Beispiel ist: Natürliche Personen gelten als gemeldet, wenn sie als Gesellschafter einer GmbH in die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste eingetragen sind. Indes muss jede Aktiengesellschaft (die nicht börsennotiert ist) ihre Aktionäre melden, die mit mehr als 25 % beteiligt sind. Das gilt auch für Namensaktien, denn das Aktienregister ist kein öffentlich geführtes Register. Die Transparenzpflichten sind dauerhaft zu erfüllen. Mit der neuen Meldepflicht geht also auch die Verpflichtung einher, künftig regelmäßig zu überprüfen, ob sich Änderungen ergeben haben, die dann zu melden sind.

Foto: Fotolia/Tatjana Balzer

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