Artikel erschienen am 19.05.2015
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Sind Heimunterbringungskosten steuerlich abzugsfähig?

Typische Antwort im Steuerrecht: Es kommt darauf an!

Von Ulrike Andrulat, Wolfenbüttel

Da immer mehr Menschen aufgrund der höheren Lebenserwartung in Heime oder Wohnstifte – z. T. aus Alters-, aber auch aus Gesundheitsgründen – umziehen, gewinnt das Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit der selbst zu tragenden Kosten zunehmend an Bedeutung. Um es vorwegzunehmen: Die Kosten der Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig, wenn sie als Krankheitskosten gelten. Je nach Fallkonstellation ist auch eine Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen als Steuerermäßigung i. S. d. § 35a EStG möglich. Nun bedeutet „alt“ zu sein nicht gleichzeitig „krank“ zu sein. Dennoch kann bei erheblicher Einschränkung der Alterskompetenz i. S. d. § 45a SGB XI (Pflegestufe 0) ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich sein.

Zum besseren Verständnis ist ein kleiner Exkurs zu den Themen außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG und Steuerermäßigung gem. § 35 a EStG erforderlich: Als außergewöhnliche Belastungen werden z. B. Krankheits- und Pflegekosten durch die Rechtsprechung anerkannt. Es handelt sich um die nicht von den Krankenkassen übernommenen Zuzahlungen zu Zahnersatz, Physiotherapie, Medikamenten etc. Aber auch die Kosten für den krankheitsbedingten Einbau eines Treppenliftes (BFH vom 06.02.2014, VI R 61/12), die Kosten einer Rollstuhlrampe (FG Hessen vom 13.07.2008, 12 K 1273/07) oder der behindertengerechte Umbau der Dusche (FG Baden-Württemberg vom 19.03.2014, 1 K 3301/12) sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings muss bei dieser Rechtsnorm noch eine zweite Hürde genommen werden. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die die sog. zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Diese richtet sich nach Familienstand und Einkommen des Steuerpflichtigen und ist in § 33 Abs. 3 EStG geregelt (siehe Tabelle unten).

FamilienstandGesamtbetrag der Einkünfte
< 15 340 €< 51 130 €> 51 130 €
Ledige (ohne Kind) 5 % 6 % 7 %
Verheiratete (ohne Kind) 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 1 %

Zumutbare Belastungsgrenzen nach Familienstand und Einkommen (gem. § 33 Abs. 3 EStG)
Beispiel: Eine ältere Dame (Pflegestufe I) macht nach Erstattung von Krankenversicherung etc. sowie Abzug der Haushaltsersparnis 8 000 Euro Kosten für das Pflegeheim steuerlich geltend. Gesamtbetrag der Einkünfte: 50 000 Euro; zumutbare Belastungsgrenze: 3 000 Euro (6 % von 50 000 Euro); als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: 5 000 Euro (8 000 – 3 000 Euro).

Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG spielt in dem hier darzustellenden Themenkomplex immer dann eine Rolle, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen mit denen einer haushaltsnahen Dienstleistung vergleichbar sind (§ 35 a Abs. 2 EStG). Zum Beispiel können die in der Rechnung des Altenpflegeheims gesondert ausgewiesenen und unbar bezahlten Dienstleistungen für die Reinigung des Appartments, für die Pflege und Betreuung des Heimbewohners (nach Abzug der Zuschüsse von Krankenkassen etc.) gem. § 35a EStG, berücksichtigt werden. Davon sind 20 %, maximal jedoch 4 000 Euro, direkt von der Einkommensteuer abziehbar.

I. Altersbedingte, eigene Unterbringung in einem Heim

Grundsätzlich ist bei einer lediglich altersbedingten Unterbringung in einem Heim das Pauschalentgelt für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung als Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich zu berücksichtigen. Die Personen, die nur im altersbedingt üblichen Umfang pflegebedürftig sind, können allerdings die Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG steuerlich geltend machen, die für die Unterbringung auf der Pflegestation ihres Heimes anfallen oder zusätzlich zu dem Pauschalentgelt infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

II. Krankheitsbedingte- und/oder pflegebedingte eigene Aufwendungen für eine Heimunterbringung

Ist die Unterbringung in einem Heim krankheits- und/oder pflegebedingt, sind sämtliche Kosten (nach Abzug der Erstattungen von Krankenkasse, Pflegeversicherung usw.) dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) gem. § 33 Abs. 1 EStG, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten, steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass bei der betroffenen Person mindestens die Pflegestufe I oder eine erhebliche Einschränkung der Alterskompetenz (§ 45a SGB XI – Pflegestufe 0) vorliegt. Für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit kann in bestimmten Fällen auch ein Attest vom Hausarzt ausreichend sein (BFH vom 11.11.2010, VI R 17/09 und BFH vom 13.10.2010, VI R 38/09).

Folgende Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind zu beachten:

  • Lebt der nicht pflegebedürftige Ehepartner ebenfalls mit im Pflegeheim, sind die auf ihn entfallenden Kosten nicht zu berücksichtigen.
  • Alle Aufwendungen müssen im Rahmen des Üblichen liegen. Was hierunter zu verstehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Der BFH hat jedoch im Urteil vom 14.11.2013 (VI R 20/12) entschieden, dass die Kosten für ein Appartment i. H. v. 3 532 Euro (Wohnung, Verpflegung und Betreuung) in einem Seniorenheim mit einer Wohnfläche von 74,54 m² zu hoch sind, und auf einen steuerlich abzugsfähigen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis, reduziert. Die nicht von der Versicherung erstatteten Pflegekosten wurden jedoch voll anerkannt.
  • In der Regel wird durch den Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim der bisherige Haushalt aufgelöst. Aus diesem Grund sind die Heimkosten (Unterkunft, Verpflegung, Pflegekosten usw.) abzüglich der Erstattungen von Krankenkassen, Pflegeversicherung usw. auch noch um eine sog. Haushaltsersparnis zu reduzieren. Die Haushaltsersparnis beträgt für die Jahre 2014 und 2015 pro Jahr 8 354 Euro. Wenn nur ein Ehepartner in ein Heim geht und der andere zu Hause zurückbleibt, ist die Haushaltsersparnis von den Kosten des im Pflegeheim befindlichen Ehepartners nicht abzuziehen. Damit wird der Doppelbelastung Rechnung getragen (BFH vom 10.08.1990, III R 2/86).

Darüber hinaus kann in Höhe der zumutbaren Belastung gem. § 33 EStG (siehe Beispiel oben = 3 000 Euro) eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt werden (20 % von 3 000 Euro = 600 Euro).

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die abzugsfähigen Pflegeaufwendungen, die mit einer haushaltsnahen Dienstleistung vergleichbar sind, nach § 33 EStG (zumutbare Belastungsgrenze) im Rahmen der Einkommensteuerermittlung oder nach § 35a EStG (Steuerermäßigung) geltend macht. Gemäß BMF-Schreiben vom 10.01.2014 (TZ 11, 14, 16, 17 und 29) sind die klassischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG auch für Steuerpflichtige, die im Heim Räumlichkeiten bewohnen, die für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), berücksichtigungsfähig. Zu den steuerbegünstigten Aufwendungen gehören auch die anteiligen Kosten für den Hausmeister, für den Gärtner sowie für sämtliche anteilige Handwerkerleistungen. Ist keine eigene Haushaltsführung im Heim gewährleistet, können dennoch folgende nachgewiesene und unbar bezahlter Leistungen im Rahmen des § 35a EStG geltend gemacht werden:

  • Reinigung des Zimmers oder des Appartments
  • Reinigung der Gemeinschaftsflächen
  • Zubereitung der Mahlzeiten im Heim, das Servieren dieser Mahlzeiten im Heim
  • Wäscheservice im Heim.

Hat der Steuerpflichtige aufgrund seiner Erkrankung einen Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG, hat er hinsichtlich seiner Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Heim das Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder dem Behinderten-Pauschbetrag. Die üblichen pflegebedingten Aufwendungen sollen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Da in Verbindung mit steuerlich abzugsfähigen Heimkosten verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind (§ 33 EStG und/oder § 35a EStG oder § 33b EStG) muss jeder Fall individuell beurteilt werden.

Hinweis

Aufgrund des demografischen Wandels ist der „Pflegemarkt“ in ständiger Entwicklung, sodass viele Fallkonstellationen noch nicht rechtlich geklärt bzw. ausgeurteilt sind. Der vorgenannte Beitrag beansprucht daher nicht, als vollständig zu gelten. Zunehmende Bedeutung wird auch die Klärung der Fragen haben, welche Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen steuerlich abzugsfähig sind. Diesem Thema werden wir uns in der nächsten Ausgabe der Service-Seiten Gesundheit widmen.

Foto: panthermedia/Marc Dietrich

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