Fallstricke des AStG
„Exotensteuer“ oder Steuer mit Auswirkung auf fast alle Steuerpflichten?
Von Dipl.-Kfm. Peter Stoffersen, Hamburg | Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg | Dipl.-Kfm. Benjamin Karten, HamburgVerrechnungspreise
Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen (Kapital- wie Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen) wie auch solche zu Betriebsstätten, die über die Grenze gehen, müssen zu fremdüblichen Bedingungen durchgeführt werden. Die Vorschrift ist die Grundlage für z. T. weitreichende verfahrensrechtliche Maßnahmen, wie die Anzeigepflicht des Nahestehens sowie Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation bei Verrechnungspreisen, wobei bei einer Nichtbefolgung ungewohnt hohe Strafen erhoben werden dürfen, die ggf. ein Vielfaches der zu zahlenden Steuern ausmachen und die sogar zu strafrechtlichen Würdigungen führen können. Bei Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung kann nur eine umfassende und schlüssige Dokumentation über die ggf. notwendige Einleitung eines Schiedsverfahrens die sonst unvermeidliche Doppelbesteuerung vermeiden helfen.
Wegzug in „Steueroasen“
Das AStG soll aber auch den Wegzug von Menschen in sog. Steueroasen erschweren, indem für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Wegzug nur die sog. ausländischen Einkünfte nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen, alle anderen aber schon; es liegt insbesondere eine Ausweitung der Steuerpflicht vor.
Wegzug mit Kapitalgesellschaftsanteil in jedes andere Land
Entstrickung, also die Aufdeckung der stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen von mindestens 1 % an einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 6 AStG kann innerhalb der EU nicht verhindert werden, wird aber durch Stundung weitgehend gemildert. Der Wegzug kann in Ausnahmefällen aber auch fingiert werden, z. B., wenn sich nur ein Doppelbesteuerungsabkommen ändert und das Besteuerungsrecht auch einem anderen Staat zugewiesen wird (z. B. aktuelle Änderung bei Immobilienkapitalgesellschaften nach den DBAs Spanien, Luxemburg und den Niederlanden). Anwendungsfälle sind weitaus häufiger als vermutet und treffen wegziehende Familienunternehmer, Manager mit Aktienoptionen, Ehepartner mit eigenen Gesellschaftsanteilen, die aus beruflichen Gründen des Partners mit ins Ausland verziehen, Kinder, denen Unternehmensanteile geschenkt wurden und die im Ausland, z. B. den USA, Kanada oder der Schweiz, studieren wollen. Vermeidungen der Versteuerung erfordern komplexe Gestaltungen und regelmäßig einen längeren zeitlichen Vorlauf.
Hinzurechnungsbesteuerung durch Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften in Steueroasen
Hierbei wird der Gewinn der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft der deutschen Muttergesellschaft als eigenes Einkommen zugerechnet und ungeachtet einer Ausschüttung dort versteuert. Im Ergebnis sollen hierdurch Vorteile verhindert werden, einen temporären oder dauerhaften Steuervorteil zu erlangen, soweit eine Missbrauchsabsicht besteht. Häufig liegt keine solche vor, wie z. B. dann, wenn ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen eine Gesellschaft im entsprechenden Ausland errichtet. Als Indiz für die Missbräuchlichkeit solcher Gestaltungen gilt fehlende Substanz der Zwischengesellschaft und die Mitwirkung nahestehender Personen bei der Leistungserbringung. Gerade Letzteres ist bei einer arbeitsteiligen Wirtschaft kaum zu vermeiden und kann zu erheblichen Steuerforderungen oder in DBA Fällen zur Versagung der Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte im Inland führen.
Empfehlung
Zunächst sollte jedes Unternehmen und jeder Unternehmer für die Regelungen des AStG sensibilisiert sein und sich zeitig und gründlich über die steuerlichen Folgen informieren. Vor allem die Konsequenzen der Missachtung verfahrensrechtlicher Dokumentationsanforderungen und Mitteilungen gilt es zu beachten. Bei bestehenden Strukturen sind ggf. Anpassungen vorzunehmen, um den steuerlichen Nachteil zu reduzieren.