Artikel erschienen am 31.01.2016
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Fallstricke des AStG

„Exotensteuer“ oder Steuer mit Auswirkung auf fast alle Steuerpflichten?

Von Dipl.-Kfm. Peter Stoffersen, Hamburg | Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg | Dipl.-Kfm. Benjamin Karten, Hamburg

Unternehmen und Privatpersonen können sehr schnell in den Anwendungsbereich des AStG kommen und sollten daher bei grenzüber­schreitenden Vorhaben stets die regel­mäßig sehr gravierenden Steuer­folgen des AStG beachten. Zumindest die Finanz­ver­waltung hat die Bedeu­tung erkannt und setzt zunehmend Fach­prüfer „Inter­natio­nalen Steuer­rechts“ ein. Der nach­folgende Beitrag soll einen ersten Überblick über die Problem­bereiche geben.

Verrechnungspreise

Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen (Kapital- wie Personen­gesell­schaften sowie Einzel­unter­nehmen) wie auch solche zu Betriebs­stätten, die über die Grenze gehen, müssen zu fremd­üblichen Bedingungen durchgeführt werden. Die Vor­schrift ist die Grund­lage für z. T. weit­reichen­de verfahrens­recht­liche Maßnahmen, wie die Anzeigepflicht des Nahestehens sowie Sach­verhalts- und Ange­messen­heits­doku­mentation bei Ver­rechnungs­preisen, wobei bei einer Nicht­befolgung ungewohnt hohe Strafen erhoben werden dürfen, die ggf. ein Viel­faches der zu zahlenden Steuern ausmachen und die sogar zu straf­rechtlichen Würdi­gungen führen können. Bei Aus­einander­setzungen mit der Finanz­verwaltung z. B. im Rahmen einer Betriebs­prüfung kann nur eine umfassende und schlüssige Dokumentation über die ggf. notwendige Einleitung eines Schieds­verfahrens die sonst unver­meidliche Doppel­be­steuerung vermeiden helfen.

Wegzug in „Steueroasen“

Das AStG soll aber auch den Weg­zug von Menschen in sog. Steueroasen erschweren, indem für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Wegzug nur die sog. ausländischen Einkünfte nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen, alle anderen aber schon; es liegt insbesondere eine Aus­weitung der Steuer­pflicht vor.

Wegzug mit Kapitalgesellschaftsanteil in jedes andere Land

Entstrickung, also die Aufdeckung der stillen Reserven in Kapital­gesell­schafts­anteilen von mindestens 1 % an einer deutschen oder auslän­dischen Kapital­gesell­schaft nach § 6 AStG kann innerhalb der EU nicht verhindert werden, wird aber durch Stundung weit­gehend gemildert. Der Weg­zug kann in Aus­nahme­fällen aber auch fingiert werden, z. B., wenn sich nur ein Doppel­besteue­rungs­abkommen ändert und das Besteue­rungs­recht auch einem anderen Staat zugewiesen wird (z. B. aktuelle Änderung bei Immobilien­kapital­gesell­schaften nach den DBAs Spanien, Luxemburg und den Niederlanden). Anwen­dungs­fälle sind weitaus häufiger als vermutet und treffen wegziehende Familien­unter­nehmer, Manager mit Aktien­optionen, Ehe­partner mit eigenen Gesell­schafts­anteilen, die aus beruflichen Gründen des Partners mit ins Ausland verziehen, Kinder, denen Unter­nehmens­anteile geschenkt wurden und die im Ausland, z. B. den USA, Kanada oder der Schweiz, studieren wollen. Vermeidungen der Ver­steuerung erfordern komplexe Gestal­tungen und regel­mäßig einen längeren zeit­lichen Vorlauf.

Hinzurechnungs­besteuerung durch Zwischen­schaltung von Kapitalgesellschaften in Steueroasen

Hierbei wird der Gewinn der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft der deutschen Mutter­gesell­schaft als eigenes Ein­kommen zugerechnet und ungeachtet einer Aus­schüttung dort versteuert. Im Ergebnis sollen hierdurch Vor­teile ver­hindert werden, einen tempo­rären oder dauer­haften Steuer­vorteil zu erlangen, soweit eine Miss­brauchs­absicht besteht. Häufig liegt keine solche vor, wie z. B. dann, wenn ein Unter­nehmen aus wirtschaftlichen Gründen eine Gesellschaft im ent­sprechen­den Ausland errichtet. Als Indiz für die Miss­bräuchlichkeit solcher Gestaltungen gilt fehlende Substanz der Zwi­schen­gesell­schaft und die Mit­wirkung nahe­stehender Personen bei der Leis­tungs­er­brin­gung. Gerade Letzteres ist bei einer arbeits­teiligen Wirt­schaft kaum zu vermeiden und kann zu erheb­lichen Steuer­forde­rungen oder in DBA Fällen zur Versagung der Steuer­frei­stellung auslän­discher Ein­künfte im Inland führen.

Empfehlung

Zunächst sollte jedes Unternehmen und jeder Unternehmer für die Regelungen des AStG sensibilisiert sein und sich zeitig und gründlich über die steuerlichen Folgen informieren. Vor allem die Kon­sequenzen der Miss­achtung verfahrens­rechtlicher Doku­menta­tions­anforderungen und Mitteilungen gilt es zu beachten. Bei bestehenden Strukturen sind ggf. Anpassungen vorzu­nehmen, um den steuer­lichen Nachteil zu reduzieren.

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