Scheinselbständigkeit wird teuer
Auch Franchise-Nehmer können rentenversicherungspflichtig sein!
Von Annett Rademacher, MagdeburgFranchise-Nehmer sind weisungsfrei tätig
Franchise-Nehmer sind vertraglich verpflichtet, Waren, Geschäftsformen oder Vertriebsmethoden in einer vom Franchise-Geber vorgegebenen einheitlichen Aufmachung und Ausstattung und unter Verwendung der vom Franchise-Geber gewünschten Markenbezeichnung zu vertreiben. Damit sind sie zwar in gewisser Weise vom Franchise-Geber abhängig, jedoch nicht weisungsgebunden wie ein typischer Arbeitnehmer. Vielmehr kann der Franchise-Nehmer üblicherweise seine Chancen auf dem Markt selbständig und weisungsfrei suchen. Franchise-Nehmer sind daher versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Scheinselbständige sind rentenversicherungspflichtig

Franchise-Nehmer können jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig werden. Selbständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, gelten als Scheinselbständige und sind rentenversicherungspflichtig. Da der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer damit betraut, das Franchise-Konzept in seinem Franchise-Outlet umzusetzen, ist er grundsätzlich der alleinige Auftraggeber des Franchise-Nehmers. So entschied das Bundessozialgericht. Das bedeutet: Franchise-Nehmer sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie allein tätig sind oder nur einen Minijobber beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig nicht 400 Euro im Monat übersteigt. In diesem Fall sind im Jahr 2012 monatlich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 514,50 Euro (West) bzw. 439,04 Euro (Ost) zu zahlen (19,6 % der monatlichen Bezugsgröße von 2 625 Euro (West) bzw. 2 240 Euro (Ost)).
Begünstigungen für Existenzgründer
Existenzgründer können sich während der ersten drei Jahre ihrer selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, gilt die Befreiung auch rückwirkend, ansonsten erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Existenzgründer, die keinen Befreiungsantrag stellen, müssen während der ersten drei Jahre nur den halben Regelbeitrag zahlen, monatlich also 257,25 Euro bzw. 219,52 Euro.
Rentenversicherungspflicht ist vermeidbar
Franchise-Nehmer, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Tipp: Es werden die Lohnsummen aller Beschäftigten zusammengerechnet. Damit entfällt die Beitragspflicht auch dann, wenn Minijobber beschäftigt werden, deren Lohn insgesamt regelmäßig pro Monat den Betrag von 400 Euro übersteigt. Natürlich können auch Familienangehörige angestellt werden. Allerdings muss das Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich gelebt und mit der Anstellung eines fremden Arbeitnehmers vergleichbar sein. Eine gelegentliche Beschäftigung von Familienangehörigen ist nicht ausreichend. Die Rentenversicherungspflicht lässt sich auch vermeiden, wenn mehr als ein Sechstel der Einkünfte nicht aus der Franchise-Tätigkeit erzielt werden. Doch Vorsicht: Franchise-Verträge enthalten oft Klauseln, nach denen weitere Geschäfte untersagt sind.
Empfehlung: Scheinselbständigkeit kann teuer werden. Betriebsprüfer können für mindestens vier Jahre Beiträge nachfordern. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Stattdessen lassen Sie sich rechtzeitig zu allen Fragen der Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht beraten.
Bild: Panthermedia/Joachim Wendler
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