Artikel erschienen am 01.11.2012
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Die Wahl der passenden Rechtsform

Eine Frage nicht nur für Existenzgründer

Von Jens Beyer, Halle (Saale | Wolfgang Tetzel, Halle (Saale

Die Auswahl der passenden Rechtsform ist für Unternehmer von immenser Bedeutung. Sie hat nicht nur Auswirkung auf die Frage, inwieweit ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens persönlich haftet, sondern auch auf die Organisationsstruktur und die steuerliche und arbeitsrechtliche Einordnung des Unternehmens. In Deutschland kann der Unternehmer zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) auf der einen Seite und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) auf der anderen Seite wählen.

Personengesellschaften

Die GbR und OHG sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter in aller Regel ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringen und vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Geschäftsführung des Unternehmens wird durch die Gesellschafter persönlich ausgeübt; eine Drittgeschäftsführung ist nicht möglich.

GbR und OHG müssen kein festes Kapital und auch keine Mindesteinlage aufweisen. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei abgeschlossen und geändert werden. Die Jahresabschlüsse müssen nicht veröffentlicht werden.

Ein Gesellschafter einer Per­sonen­gesell­schaft erzielt aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein­kommen­steuer­pflichtig ist nicht die Gesellschaft, sondern jeder einzelne Gesell­schafter. Es wird jedoch im Wege der ein­heit­lichen und gesonderten Fest­stellung zunächst der Gewinn auf Ebene der Per­son­en­gesell­schaft ermittelt und danach ent­sprech­end der Beteiligung der Gesell­schafter verteilt und nach deren Ver­hältnis­sen ver­steuert. Per­son­en­gesell­schaften, ins­be­son­dere KG und OHG, sind in der Regel ge­werbe­steuer­pflichtig. Aller­dings wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Freibetrag von 24 500 Euro abgezogen.

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften werden Gesellschaft und Gesellschafter unabhängig voneinander behandelt. Das führt dazu, dass die Kapitalgesellschaft selbst Eigentümerin aller Vermögensgegenstände (wie z. B. Grundstücke und Maschinen) ist und alleine für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die Gesellschafter haften deshalb auch nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als Ausgleich für diese Haftungsbeschränkung der Gesellschafter muss eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestkapital ausgestattet werden. Dies sind bei einer GmbH 25 000 Euro, bei einer Aktiengesellschaft 50 000 Euro. Bei der Unternehmergesellschaft kann als Sonderfall der GmbH das Mindestkapital bis auf 1 Euro herabgesetzt werden.

Anders als bei Personengesellschaften entstehen bei Kapitalgesellschaften höhere Gründungs- und Verwaltungskosten. Die Jahresabschlüsse sind stets offenzulegen.

Kapitalgesellschaften gelten als eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegen mit ihrem Einkommen (Ertrag) der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Hinzu kommt die Gewerbesteuer. Diese ermittelt sich aus 3,5 % des steuerpflichtigen Gewerbeertrages. Der so ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem Hebe-satz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.

Die GmbH & Co. KG hat sich als beliebte Mischform zwischen Kapital- und Personengesellschaften he-rausgebildet. Hier ist die persönliche Haftung der Gesellschafter im Ergebnis wie bei einer normalen GmbH ausgeschlossen. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG wie eine reguläre Personengesellschaft behandelt.

Richtiger Zeitpunkt für die Rechtsformwahl

Die richtige Rechtsform sollte nicht nur bei Gründung eines Unternehmens festgelegt werden, sondern in jedem Entwicklungsstadium des Unternehmens hinterfragt werden. So bietet sich z. B. bei einem starken Wachstum der Wechsel von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft an. Das Gleiche gilt beim Einstieg von Investoren oder bei der Übertragung des Unternehmens auf die nächste Generation. Dieser Austausch der Rechtsform kann durch Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz geschehen. Daneben sind auch Umstrukturierungen durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages möglich.

Foto: Panther/Thomas Lachemund

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