Artikel erschienen am 01.02.2012
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Die richtige Vorsorge getroffen?

Durch Abschluss einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht sichert der Unternehmer den Bestand seines Unternehmens

Von Sandra Laves, Hannover

Wer regelt Ihre Angelegenheiten als Unternehmer, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann plötzlich und unabhängig vom Alter in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Damit Ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt werden, wie Sie es sich wünschen, sollten Sie in gesunden Tagen die richtige Vorsorge treffen.

Zu dieser Vorsorge gehört unzweifelhaft die Regelung zur Unternehmensnachfolge durch testamentarische oder sonstige letztwillige Verfügungen, die im Falle des Todes des Unternehmers greifen und den Bestand des Unternehmens sichern sollen. Fast genauso wichtig erscheint es, für den Fall Vorsorge zu treffen, dass der Unternehmer durch eine plötzliche Erkrankung oder einen Unfall geschäftsunfähig wird, denn in diesem Fall kann nicht einmal der Ehepartner anstelle des Betroffenen ohne eine erteilte Vollmacht handeln. Vor diesem Hintergrund sollte der Unternehmer eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erteilen, um die notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen bei einem plötzlich eintretenden Ereignis durch eine vertraute Person treffen zu lassen.

Was also sind genau eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht?

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen der Betreffende zu seiner medizinischen Versorgung wünscht und welche er ablehnt. So übt der Betreffende vorab sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass er bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall seinen Willen nicht mehr äußern kann. In der Patientenverfügung kann beispielsweise genau bestimmt werden, welche lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen sowie künstliche Ernährung gewünscht werden. Sie muss schriftlich erfolgen, um anerkannt zu werden, und kann selbstverständlich jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine vertrauenswürdige Person beauftragt, stellvertretend für den Betreffenden zu handeln, zu entscheiden und Rechtsgeschäfte abzuschließen, wobei die Vollmacht umfassend oder eingeschränkt ausgestaltet werden kann. Dies dürfte regelmäßig der Ehegatte bei umfassender Vollmachtserteilung auch für den privaten Bereich sein, ansonsten eine Person mit auf die Belange des Unternehmens beschränkten Befugnissen. Insbesondere dient die Vorsorgevollmacht auch dazu, die Patientenverfügung gegenüber den behandelnden Ärzten durchzusetzen.

Häufig wird die Vorsorgevollmacht mit einer sog. Betreuungsverfügung kombiniert. Anders als bei der Vorsorgevollmacht, bei der die bevollmächtigte Person aufgrund der Vollmacht im Außenverhältnis grundsätzlich sofort handeln kann und nur im Innenverhältnis durch spezielle Anweisungen des Vollmachtgebers gebunden wird, wird bei der Betreuungsverfügung lediglich ein vom Betreffenden gewünschter rechtlicher Betreuer dem Gericht gegenüber vorgeschlagen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das Gericht regelmäßig die vom Betreffenden vorgeschlagene Person als rechtlichen Betreuer bestellt, wenn die Voraussetzungen einer Betreuung vorliegen; dies ist der Fall, wenn der Betreffende seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr selbst besorgen kann.

Sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht sollten von Zeit zu Zeit dahingehend überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind; eine Überprüfung spätestens alle fünf Jahre scheint dafür angemessen zu sein. Änderungen können sich durch eine veränderte persönliche Lebenssituation oder auch durch Fortschritte in der medizinischen Behandlung ergeben.

Foto: Panthermedia

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