Artikel erschienen am 31.08.2020
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Existenzgefährdung eines Familienunternehmens durch einen Erbfall

Von Dr. Tobias Möhrle, Hamburg | Dr. iur. Jörn Grosch, Hamburg

Der Tod des Inhabers eines Familienunternehmens, der zugleich das Unternehmen als Geschäftsführer geleitet hat, geht an keinem Unternehmen spurlos vorbei. Der Ausfall trifft das Unternehmen dann besonders hart, wenn sich der Unternehmensinhaber, die Erben und das Management des Unternehmens nicht strukturiert auf den Erbfall vorbereitet haben. Zwei rechtlich und steuerlich induzierte Herausforderungen sind die Führung des Unternehmens und der durch den Erbfall ausgelöste Liquiditätsbedarf der Erben und des Unternehmens. Wenn die Geschäftsführung und die Erben auf diese Fragen im Ernstfall keine Antworten vorbereitet haben, kann dies dem Unternehmen nachhaltig schaden und es sogar in eine existenzielle Krise stürzen.

Führungsfragen

Geschäftsführung im Übergang

Verstirbt ein Allein- oder Mehrheitsgesellschafter eines Familienunternehmens, der zugleich Geschäftsführer ist, bleibt seine Position als Geschäftsführer zunächst einmal unbesetzt. Die Erben folgen in diese Position rechtlich nicht nach. Im Worst Case ist das Unternehmen rechtlich führungslos, weil kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, der das Unternehmen durch die Übergangsphase steuern kann. Die Erben, die als neue Gesellschafter zuständig sind, müssen schnellstmöglich einen neuen Geschäftsführer bestellen. Dies setzt voraus, dass ein qualifizierter Geschäftsführer greifbar und im Kreis der Erben einigungsfähig ist.

Auch wenn weitere Geschäftsführer im Unternehmen bestellt sind, können sich Fragen der Unternehmensführung stellen, beispielsweise wenn der verbleibende Geschäftsführer ein Finanz- oder technischer Geschäftsführer ist, der für die kaufmännischen Themen inhaltlich und vielleicht auch – nach einer implementierten Geschäftsordnung – rechtlich nicht zuständig ist. Muss dieser verbleibende Geschäftsführer in einer ungeordneten Übergangsphase wirtschaftlich gewichtige Entscheidungen für das Unternehmen treffen, darf er das rechtlich möglicherweise. Es wird ihm aber schwerfallen, wenn die Person, die diese Entscheidungen früher inhaltlich und vielleicht auch rechtlich verantwortet hat, nicht mehr verfügbar ist. Ihn trifft bei diesen Entscheidungen schließlich nunmehr die Letztverantwortung gegenüber den neuen Gesellschaftern (und das Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft).

Neue Unternehmensinhaber und wesentliche Entscheidungen

Es besteht also in der Übergangsphase der dringende Bedarf, neue Geschäftsführer zu bestellen oder den verbleibenden Geschäftsführern für wesentliche Entscheidungen Zustimmung zu erteilen. Der mit den unternehmerischen Themen vertraute Unternehmensinhaber ist aber nicht mehr verfügbar und wird ersetzt durch seine Erben. Bei einer unzureichend vorbereiteten Nachfolge ist die Liste der möglichen Komplikationen lang: Die Erben sind nicht in der Lage ,unternehmerische Entscheidungen zu treffen, weil sie die Kompetenz nicht haben oder weil sie zerstritten sind; minderjährige Gesellschafter sind ohne Ergänzungspfleger oder Familiengericht nicht handlungsfähig; es gibt Streit oder schlicht Unsicherheit über die Erbfolge; die Erben sind nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgefähig usw.

Um den grundlegendsten Problemen auf Gesellschafterebene vorzubeugen, ist eine klare und eindeutige Nachfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag erforderlich. Hierdurch wird die Unklarheit vermieden, wer für Entscheidungen auf Gesellschafterebene zuständig ist. Ist ein Aufsichtsorgan vorhanden (Aufsichtsrat oder Beirat) kann auch diesem in der Übergangsphase die Kompetenz für verschiedene Gesellschafter- und auch Geschäftsführungsangelegenheiten übertragen werden. Ebenso können die Anordnung einer Testamtents­vollstreckung oder Vollmachten Bausteine einer Lösung sein, um in einer Übergangsphase effizient Entscheidungen auf Gesellschafterebene zu treffen. Ein radikaler Schritt ist die Übertragung der Unternehmensanteile auf eine Stiftung, bspw. mit dem Zweck der Versorgung der Familie des Erblassers. Der Vorstand der Stiftung, der durch den Erblasser bestimmt werden kann, trifft dann die Entscheidungen als Gesellschafter des Unternehmens. Jeder dieser Lösungsansätze bedarf – wenngleich in ganz unterschiedlichem Maße – zwingend der Vorbereitung auf den Ernstfall.

Bedrohung durch den Liquiditätsbedarf der Erben und des Unternehmens

Eine weitere Bedrohung des Unternehmens ist der Liquiditätsbedarf der Erben und des Unternehmens. Grundsätzlich entsteht Erbschaftsteuer (und weitere Steuern, die hier nicht weiter thematisiert werden). Hinzutreten können – im Grundsatz sofort fällige – Pflichtteilsansprüche und Abfindungen. Häufig haben die Erben kein nennenswertes eigenes Vermögen und erst recht nicht die erforderliche Liquidität, diese Ansprüche zu bedienen. Sie müssen dann häufig auf das Unternehmen zugreifen.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer belastet die Erben bekanntermaßen unterschiedlich und abhängig von Steuerklasse und Gegenstand des Erbes. Die typische Konstellation ist, dass der Erblasser sein Unternehmen – d. h. steuerlich in der Regel Betriebsvermögen – und substanzielles Privatvermögen hinterlässt. Zu dieser typischen Konstellation gehört auch, dass die Erben – d. h. in der Regel die Kinder und der Ehepartner – wenig eigenes Vermögen und insbesondere keine erheblichen Liquiditätsreserven haben. Wenn das Vermögen groß ist und/oder die Anzahl der Erben gering, wirken sich die Freibeträge (bei Kindern 400 000 Euro, bei Ehegatten 500 000 Euro) häufig nicht mehr signifikant aus und der Steuersatz steigt an.

Erbschaftsteuerlich kann die sog. Betriebsvermögensverschonung gemäß §§ 13a bis 13c ErbStG die Situation entschärfen. Erstens aber ist die Betriebsvermögensverschonung von vielen komplexen Voraussetzungen abhängig, deren Vorliegen beim Eintritt des Erbfalls sichergestellt werden muss. Außerdem gibt es ein häufig unterschätztes Problem: Die Betriebsvermögensverschonung setzt voraus, dass innerhalb einer 5- bzw. 7-jährigen sog. Nachbehaltensfrist (je nachdem, ob eine 85 %- oder 100 %-Verschonung angestrebt wird) höchstens die steuerlichen Gewinne (zuzüglich 150.000 Euro) aus dem Unternehmen entnommen werden und wesentliches Betriebsvermögen nicht veräußert werden darf. Das heißt, die Substanz des Unternehmens steht nur sehr eingeschränkt zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf Privatvermögen, für Pflichtteilsansprüche oder andere Liquiditätsbedarfe zur Verfügung. Das kann in einen Teufelskreis führen, in dem die Erben Liquiditätsbedarf aus Mitteln decken müssen, deren Entnahme neuen Liquiditätsbedarf, nämlich Erbschaftsteuer aufgrund der Verletzung von Nachbehaltensfristen, auslöst. Zuletzt: Die Betriebsvermögensverschonung ist auf Betriebsvermögen im Wert von 26 Mio. Euro gedeckelt. Wenn der Wert über 26 Mio. Euro hinausgeht, schmilzt die Verschonung entweder ab (§ 13c ErbStG) oder der Erbe muss die Erbschaftsteuer zahlen, insoweit er Privatvermögen zur Verfügung hat (§ 28a ErbStG).

Die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen muss also vorbereitet werden. Im Übrigen können der durch die Erbschaftsteuer ausgelöste Liquiditätsbedarf durch die wiederholte Nutzungen von Freibeträgen (und anderen Freigrenzen) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgemildert werden. Zudem kommt seit der letzten Erbschaftsteuerreform vermehrt der Einsatz von Familienstiftung in Betracht, insbesondere wenn das vererbte Unternehmensvermögen eine gewisse Größe überschreitet, die erfordern würde, dass die Erben zur Tilgung der Erbschaftsteuer ihr Privatvermögen einsetzen müssten.

Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche entstehen regelmäßig dann, wenn gesetzliche Erben nicht als Erben eingesetzt werden (bzw. nur in einem Umfang, der hinter dem halben gesetzlichen Erbteil zurückbleibt). Pflichtteilsansprüche sind auf Geld gerichtet und sofort fällig. Sie richten sich gegen die Erben. Diese müssen entweder eigene oder geerbte liquide Mittel einsetzen oder, wenn solche Mittel fehlen, auf die Liquidität des Unternehmens zugreifen, was den oben skizzierten Teufelskreis in Gang setzen kann. Dem kann nur durch eine sorgfältige Gestaltung der Erbfolge und erforderlichenfalls durch Abfindung von Pflichtteilsansprüchen im Rahmen von Pflichtteilsverzichten oder ähnlichen Maßnahmen entgegengewirkt werden.

Abfindungen bei Personengesellschaftsanteilen

Häufig kommt es bei Unternehmen in der Rechtsform von Personengesellschaft vor, dass die eingesetzten Erben aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht Gesellschafter werden können. Das ist etwa der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag in seiner Nachfolgeklausel vorsieht, dass die Gesellschaft nur mit Kindern fortgesetzt wird, aber nicht mit den tatsächlichen Erben (bspw. Ehepartner, Geschwister). Dann werden die Erben nicht Gesellschafter, sondern erhalten einen Abfindungsanspruch.

Der Abfindungsanspruch richtet sich gegen das Unternehmen. Höhe und Fälligkeit sind häufig im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn das nicht der Fall ist, ist eine Abfindung sofort fällig und in Höhe des Verkehrswerts des jeweiligen Anteils zu zahlen. Dies kann je nach Beteiligungshöhe des Erblassers das Unternehmen insgesamt und insbesondere natürlich liquiditätsmäßig massiv belasten. Es empfiehlt sich daher dringend eine Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Erbfolge.

Fazit

Nicht jeder Erbfall ist vorhersehbar. Es werden immer Fälle verbleiben, in denen der Erbfall so überraschend eintritt, dass eine umfangreiche Vorbereitung in allen Details nicht möglich war. Es ist aber sicher ratsam, wenigstens die essenziellen Themen frühzeitig zu klären, beispielsweise durch eine klare Erbfolgeregelung in einem Testament, eine Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der Erbfolgeregelung oder durch die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Bild: Adobe Stock/Freedomz

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