Artikel erschienen am 19.04.2017
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Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund

Von LL.M. Hans Olof Wölber, Braunschweig

Immer wieder kommt es vor: Die Hausbank erklärt, nicht mehr weiter mit der Gesellschaft zusammenarbeiten zu wollen, weil der Altgesellschafter-Geschäftsführer altersstarrsinnig sei und nicht mehr zum Geschäftspartner tauge (Beispiel nach Altmeppen, NJW 2016, 2833). Oder: Der Geschäftsführer verschafft seiner Lebensgefährtin oder einem Freund einen vollkommen überbezahlten Job im Unternehmen. Oder: Der Gesellschafter-Geschäftsführer schließt zwischen sich und der Gesellschaft Mietverträge ab, die ihn unangemessen begünstigen (sog. Suhrkamp-Fall).

Wenn die Mitgesellschafter von solchen Vorgängen erfahren, schlagen die Emotionen hohe Wellen. Sie treffen sich spontan und schreiten nach kurzem Gedankenaustausch sofort zur Tat: Der Geschäftsführer wird „an die Luft gesetzt“, Laptop und Handy sowie die Schlüssel zu den Geschäftsräumen werden ihm abgenommen.

So sehr derartige Sofortmaßnahmen menschlich verständlich sind, so sehr bewegen sich die Mitgesellschafter hierbei rechtlich auf „dünnem Eis“. Der sicherlich zunächst befriedigende Erfolg währt nämlich nicht lange, wenn sich der Geschäftsführer nicht einschüchtern lässt, sondern sich nach dem ersten Schock per einstweiliger Verfügung wieder das Hausrecht und seine Arbeitsmittel zurückholt und die ihm dann verbleibende Zeit gegebenenfalls zur Beseitigung von Beweismitteln oder auch nur zur Verschaffung einer verbesserten Verhandlungsposition bei den Trennungsverhandlungen ausnutzt. Aus diesem Grunde gilt auch hier wie so oft, einen kühlen Kopf zu bewahren.

I. Sofortmaßnahmen

Um einen Geschäftsführer abzuberufen und seinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu kündigen, bedarf es bei der GmbH sowie der UG (haftungsbeschränkt) entsprechender Gesellschafterbeschlüsse. Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer und sind sich die Gesellschafter einig, kann dies relativ schnell unter Verzicht auf alle Formen und Fristen erfolgen. Haben die Gesellschafter zur Abberufung unterschiedliche Ansichten oder gegensätzliche Interessen oder ist der Betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, müssen die Formalien für die Einladung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung eingehalten werden. Eine gewisse zeitliche Verzögerung und damit ein unangenehmer Schwebezustand lassen sich dann nicht vermeiden. Gleichwohl stehen die Gesellschafter nicht vollkommen schutzlos da.

Gibt es beispielsweise weitere Geschäftsführer oder kann (ohne einen besonderen Verdacht zu erwecken) ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, so kann dieser weitere Geschäftsführer den illoyalen Geschäftsführer überwachen, in den Geschäftsräumen beobachten und darüber wachen, dass der illoyale Geschäftsführer sich nicht alleine in den Geschäftsräumen aufhält und beispielsweise Beweismaterial vernichtet.

Ferner können und müssen loyale Mitarbeiter ins Vertrauen gezogen und Beweismaterial gesichert werden. Diese Informationen werden benötigt, um für die regelmäßig folgende Auseinandersetzung mit dem illoyalen Geschäftsführer gerüstet zu sein und um den Geschäftsbetrieb in der Zeit nach Absetzung des illoyalen Geschäftsführers aufrechterhalten zu können. Hierbei ist erhebliches Fingerspitzengefühl gefragt, weil nicht von vornherein sicher ist, wem gegenüber sich die Mitarbeiter mehr verpflichtet fühlen. Gegebenenfalls sind auch „Mittäter“ unter ihnen. In jedem Falle dürfte es aber zweckmäßig sein, die potenziell loyalen Mitarbeiter einerseits ins Vertrauen zu ziehen, andererseits aber nicht unnötig viele Informationen Preis zu geben.

II. Abhaltung einer Gesellschafterversammlung

Entscheidend ist zudem die sofortige Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung, um den Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, kann dies ohne größere Schwierigkeiten an ihm vorbei und ohne seine Kenntnis erfolgen. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, ist dies nicht möglich. In diesem Falle bedarf es einer ordnungsgemäßen Einladung zur Gesellschafterversammlung. Hierfür ist regelmäßig der Geschäftsführer selber zuständig. Ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer der einzige Geschäftsführer, wird er die Abhaltung der Gesellschafterversammlung solange wie möglich herauszögern oder zunächst ganz auf eine Einberufung verzichten. Die Gesellschafter sind aber selbst dann nicht schutzlos: Wenn der Geschäftsführer einem Einberufungsverlangen zu einer Gesellschafterversammlung nicht nachkommt, können die Gesellschafter im Rahmen eines Selbsthilferechtes gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selber die Versammlung einberufen. Hierfür bedarf es nur einer vorherigen Aufforderung an den Geschäftsführer durch eine Gesellschaftergruppe, die mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentiert. Diese Aufforderung ist mit einer Fristsetzung von in der Regel drei bis vier Wochen zu versehen. Ist diese Frist verstrichen, können die Gesellschafter, die das Einberufungsverlangen gestellt haben, selber zu der Gesellschafterversammlung einladen. Bei dieser Einladung zur Gesellschafterversammlung sind die in Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Formen und Fristen unbedingt einzuhalten. Es muss auch der Zweck der Gesellschafterversammlung angegeben werden, wobei es dabei genügt, den zur Abstimmung angekündigten Beschluss mit „Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers [Name]“ zu bezeichnen, ohne dies näher zu konkretisieren oder zu offenbaren, dass die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen soll (Rüppel / Hoffmann, Betriebsberater 2016, 645, 648).

III. Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung

Bei der Beschlussfassung sind folgenden Besonderheiten zu beachten:

1. Stimmverbot

Ist der betroffene Geschäftsführer auch Gesellschafter, so hat er kein Stimmrecht bei einer Abstimmung über den Beschluss zu seiner Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 47 Abs. 4 GmbHG analog). Gleiches gilt für Mitgesellschafter, denen entsprechende Vorwürfe gemacht werden (Mittäter), selbst wenn sie nicht Geschäftsführer sind.
Dies gilt ausdrücklich nur für Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund. Soll nach der Beschlussvorlage hilfsweise aber auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, gilt das Stimmrechtsverbot insoweit nicht!

2. Beschlussfeststellung

Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind durch den Versammlungsleiter festzustellen. Dies wird in der Praxis oft recht nachlässig gehandhabt. Im vorliegenden Fall ist dies aber von ganz entscheidender Bedeutung, weil die Frist von einem Monat zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beschluss erst ab Beschlussfeststellung zu laufen beginnt. Fehlt es an einer entsprechenden Feststellung, gibt es keine entsprechende Klagefrist und es kommt zu einem unerfreulich langen Schwebezustand mit entsprechender Rechtsunsicherheit.

Über den Versammlungsleiter, der für die Beschlussfeststellung zuständig ist, entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte.

3. Sonderfälle

Grundsätzlich ist die Abberufung als Geschäftsführer sofort mit Beschlussfassung wirksam. Die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer greift sofort.

Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Geschäftsführung für den betroffenen Gesellschafter vorsieht. Hier bleibt der Beschluss in der Schwebe, bis eine Anfechtungsklage nicht mehr erhoben werden kann oder eine entsprechende Klage durch rechtskräftiges Urteil erledigt ist. Gleiches gilt bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft, bei der beide Gesellschafter jeweils 50 % halten. Weil hier das Risiko besteht, dass es bei Zwistigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu einem Wettlauf um die schnellere Abberufung geht, ist auch hier eine gerichtliche Klärung abzuwarten. Als Ausweg bleibt nur eine einstweilige Suspendierung des Geschäftsführer-Gesellschafters per einstweiliger Verfügung.

4. Kündigungserklärung

Ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer Teilnehmer der Gesellschafterversammlung, bedarf es keiner besonderen Kündigungserklärung ihm gegenüber. Die Beschlussfassung und Protokollierung genügt. Ist er nicht anwesend, muss ihm die Kündigung zugestellt werden. Ist hierfür nur ein Gesellschafter beauftragt, muss dies ausdrücklich von der Gesellschafterversammlung beschlossen und entsprechend beauftragt werden.

IV. Schluss

Der Umgang mit illoyalen Geschäftsführern ist ein heißes Eisen. Dies gilt umso mehr, wenn diese auch Gesellschafter sind. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine rasche Entmachtung kaum möglich und ein vorübergehender Schwebezustand meistens hinzunehmen. Gerade aus diesem Grunde bedarf es einer besonders sorgfältigen Vorbereitung, damit die Maßnahmen der Gesellschafter nicht einfach verpuffen oder durch einen vollständigen Ausfall unternehmerischer Geschäftsführung die Gesellschaft wirtschaftlichen Schaden erleidet.

Bild: Fotolia/Jozsitoeroe

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