Die GmbH & Co. KG
Eine intelligente Form zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge
Von Ihr Steuerberater, MagdeburgEine GmbH & Co. KG ist auch unter dem Gesichtspunkt einer langfristigen Vermögensübertragung auf die Kinder beziehungsweise einer geplanten (oder auch ungeplanten) Unternehmensnachfolge das Mittel der Wahl.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ist vielseitig gestaltbar, beispielsweise kann der Kreis der nachfolgeberechtigten Personen begrenzt werden sowie der ungefragte Weiterverkauf der Anteile oder auch eherechtliche Ansprüche, hier insbesondere der Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung, unterbunden werden. Bei einer schenkweisen Übertragung sind Rückgewährklauseln vereinbar, die die Rechtsposition des Übergebers sowie den Fortbestand des Unternehmens als Einheit umfangreich absichern.

Abkömmlinge oder nahe Angehörige können als Kommanditisten sukzessive in das Unternehmen eingebunden werden, ohne dass diese gleich eine vollumfängliche Haftung übernehmen müssen oder dass diese Aufnahme zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven im Unternehmen führt. Ist die GmbH & Co. KG als sogenannte Einheitsgesellschaft ausgestaltet, bei der die Kommanditgesellschaft selbst Alleingesellschafter der eigenen Komplementär-GmbH ist, wird für Veränderungen an den Beteiligungsverhältnissen kein Notar benötigt.
Bei einer Schenkung oder im Erbfall sind Mitunternehmeranteile an einer Kommanditgesellschaft ohne Mindestbeteiligung begünstigt, während bei Anteilen an Kapitalgesellschaften hierfür eine Beteiligung von mindestens 25 % erforderlich ist. Begünstigt bedeutet, dass 85 % des anteiligen Unternehmenswertes unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden können, für den übersteigenden Teil kommt ein Freibetrag von bis zu 150 000 Euro zum Abzug. Somit können unter Nutzung aller Freibeträge Unternehmensanteile mit einem tatsächlichen Wert von bis zu 2 667 000 Euro ohne Schenkungsteuer übertragen werden und dies einmal alle 10 Jahre pro Kind. Somit sind bei langfristiger Planung auch große Firmen ohne Fiskusbeteiligung an die Abkömmlinge übertragbar.
Deutlich einfacher zu handhaben ist die Verlagerung von Wirtschaftsgütern in die Kommanditgesellschaft hinein oder aus dieser heraus. Zwischen einem gegebenenfalls noch bestehenden Einzelunternehmen, der Kommanditgesellschaft und den Sonderbereichen der Kommanditisten kommt auch personenübergreifend regelmäßig der Buchwert zur Anwendung. Übertragungen erfolgen in der Regel ohne Aufdeckung stiller Reserven. Hierin liegt der große Vorteil einer GmbH & Co. KG, wenn diese Rechtsform bei der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufes eingesetzt wird. Bei einem Einzelunternehmen oder einer GmbH führt der Verkauf unter Zurückbehaltung der betrieblich genutzten Immobilie zur Aufdeckung der jahrelang angesammelten stillen Reserve und damit zu einer Steuerbelastung. Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Immobilie je nach gewünschtem Ergebnis in Vorbereitung des Verkaufs in das Zielbetriebsvermögen übertragen werden.
Eine Kommanditgesellschaft besteht auch über den Tod hinaus – eine koordinierte Planung vorausgesetzt, ist der Weiterbetrieb über den Todesfall hinaus sichergestellt und es kommt nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven, da eben nicht aufgrund einer Aufteilung der Erbmasse beispielsweise Betriebsvermögen entnommen werden muss oder die Voraussetzungen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung entfallen.
Während bei einer GmbH Verluste regelmäßig in der Gesellschaft selbst gefangen sind, stehen Verluste bei der GmbH & Co. KG bei entsprechender Gestaltung für die Kommanditisten zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften zur Verfügung.
Foto: Panthermedia/Moritz Link
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