Artikel erschienen am 13.12.2023
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Große Krankenhausreform 2024

Von Dr. iur. Steffen Ullrich, Braunschweig

Die Politik verspricht für das Jahr 2024 eine Weichenstellung in der ärztlichen und pflegerischen Gesundheitsversorgung. Im Mittelpunkt steht die Krankenhausreform. Sie soll darauf abzielen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Qualität der Versorgung zu verbessern, die Effizienz der Krankenhäuser zu steigern und die finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Unklar bleibt die Frage, in welcher Form eine konkrete Umsetzung erfolgen soll und welche Auswirkungen dies auf die Gesundheitsdienstleister und Patienten hat. Die Unsicherheit führt zu großer Sorge bei allen Betroffenen.

Foto: Adobe Stock/ Curioso.Photography

1. Die wichtigsten Maßnahmen und Ziele der Krankenhausreform

  • Qualitätsverbesserung (stärkere Ausrichtung der Krankenhausleistungen an Qualitätskriterien)
  • Kapazitätsmanagement (Anpassung der Krankenhausbetten an den Bedarf)
  • Neubewertung der Krankenhausfinanzierung (Einführung von Vorhaltevergütungen anstelle bzw. neben Fallpauschalen)
  • Digitalisierung durch Einführung elektronischer Gesundheitsakten
  • Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung durch sektorübergreifende Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern
  • Gewinnung und Bindung von qualifiziertem medizinischen Personal
  • Unterstützung von Forschung und Innovation.

2. Konkrete Umsetzung bleibt unklar

Es ist leider noch völlig ungeklärt, wie die Maßnahmen konkret ausgestaltet und die Ziele erwirkt werden sollen. Insbesondere bei den Krankenhausträgern sorgt die Reform für großen Unmut. Bettenreduzierungen und Leistungskürzungen werden befürchtet. Bereits jetzt stehen viele Krankenhäuser vor dem wirtschaftlichen Aus. Es steht zu befürchten, dass einige Krankenhäuser die Reform nicht überleben werden. Umso wichtiger ist die Vernetzung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung durch größere fachübergreifende Versorgungseinheiten. Hierdurch können finanzielle Risiken abgefedert, Synergieeffekte genutzt und bessere Bedingungen für Personal und Patienten gefördert werden.

Da der rechtliche Handlungsspielraum für Kooperationen noch immer eingeschränkt ist, bedarf es ähnlich wie bei der Gestaltung von Gemeinschaftspraxen oder MVZs einer gründlichen Vorbereitung, vor allem in der Vertragsgestaltung, damit es später kein böses Erwachen gibt.

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