Artikel erschienen am 11.11.2011
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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Urlaubsansprüche können sich in den Fällen von Langzeiterkrankungen über Jahre aufsummieren

Von Thomas Markworth, Dessau-Roßlau

Manch Urteil erhält gerade durch Zeitablauf zunehmend praktische Relevanz. So auch ein nicht mehr ganz taufrisches Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009 zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.

Ausgangspunkt des Problems ist die Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in dem abgelaufenen Kalenderjahr nicht vollständig nutzen konnte.

Im Grundsatz erscheint die Sache zunächst einfach. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG sieht vor, dass im Falle der Übertragung des Urlaubs auf das nachfolgende Kalenderjahr dieser in den ersten drei Monaten gewährt und genommen werden muss, anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Kalenderjahr. Der Europäische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06 – „Schultz-Hoff“) entschieden, dass im Fall einer andauernden Erkrankung diese Verfallsregel gegen die Richtlinie 2003/88/EG verstößt.

Das Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 24.03.2009, NZA 2009, 538) hat in der Folge dieser Entscheidung dann im Wege einer sogenannten teleologischen Reduktion der Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG einen unionsrechtskonformen Inhalt verpasst: Die Verfallklausel bleibt grundsätzlich gültig, aber gilt eben nicht in Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Was bedeutet dies für die Praxis? War oder ist der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) erkrankt und deswegen arbeitsunfähig, erlöschen die (noch) bestehenden Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitneh-mers aus dem vergangenen Kalenderjahr gleichwohl nicht.

Sie bleiben also dem Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit auch über den 31.03. eines Folgejahres erhalten, weshalb dem Arbeitgeber bewusst sein muss, dass – entgegen einer häufig anzutreffenden Erwartung – auch und gerade bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt erhebliche Aufwendungen für die Gewährung von Urlaub oder Urlaubsabgeltung wegen eines möglicherweise über viele Jahre aufsummierten Urlaubsanspruches entstehen können. Denn selbstverständlich erfolgt diese Aufsummierung nicht nur für das jeweils letzte Kalenderjahr, sondern für sämtliche von der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit betroffenen Vorjahre.

Im Einzelfall könnte es ein wenig „tricky“ sein, dass bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit die Verfallsregel wieder greift. Auch der angesammelte Urlaub, soweit er nach Wiederherstellung hätte genommen werden können, kann dann verfallen.

Endet das Arbeitsverhältnis ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, wandeln sich die offenen Urlaubsansprüche in Urlaubsabgeltungsansprüche um. Statt auf Urlaub hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf entsprechende Zahlung. Dies gilt in Abweichung der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt.

Eine nicht ganz unbedeutende Einschränkung dieser Grundsätze gilt dann doch noch: Die Suspendierung der Verfallklausel des § 7 BUrlG kann sich in bestimmten Fällen auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränken mit der weiteren Folge, dass der darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch auch bei andauernder Krankheit über den 31.03. des Folgejahres hinaus verfallen kann. Ist in diesem Fall im Jahr der Erkrankung bereits teilweise Urlaub genommen worden, wird die Frage auftauchen, ob dieser hinreichend bestimmbar auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder den überschießenden, vertraglichen Urlaub anrechenbar ist. Der Arbeitgeber sollte deshalb bei der Gewährung des Urlaubs zumindest vorsorglich eine entsprechende Leistungsbestimmung abgeben.

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