Die Befristung von Arbeitsverträgen
Befristung – (k)ein Buch mit 7 Siegeln
Von André Nickel, Halle (Salle1. Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2, 2a oder 3 TzBfG
Kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur sachgrundlosen Befristung war bzw. ist es, den Arbeitgebern zu ermöglichen, auf aktuelle Marktsituationen schnell reagieren zu können, ohne sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Befristung muss hierbei gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen, da anderenfalls der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Hierbei ist die Befristungsabrede zwingend schriftlich vor Vertragsbeginn zu vereinbaren und von beiden Parteien zu unterzeichnen – oftmals eine Fehlerquelle in der Unternehmenspraxis. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zu einer (Gesamt-)Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zur aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 06.04.2011 (Az. 7 AZR 716/09) galt dies jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur dann vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt. Das heißt, zugunsten des Arbeitgebers ist nun eine sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG möglich, wenn mit dem Arbeitnehmer zwar bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, dieses jedoch länger als 3 Jahre zurückliegt. Damit besteht arbeitgeberseitig eine bessere Möglichkeit, zunächst auf die stetig wechselnden Marktbedingungen und -situationen durch eine befristete Einstellung reagieren zu können und nicht sofort eine Dauerbeschäftigung bzw. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Bedeutung der Entscheidung des BAG für die Befristungspraxis der Unternehmen ist somit nicht unerheblich.
Erleichterte Befristung für junge Unternehmen nach § 14 Abs. 2 a TzBfG
Für junge Unternehmen gibt es eine erleichterte Befristungsregel in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens, wobei insofern die Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt maßgeblich ist. Hier ist eine befristete Einstellung von Arbeitnehmer /-innen bis zur Dauer von vier Jahren ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit rechtlichen Umstrukturierungen von Unternehmen.
Erleichterte Befristung älterer Arbeitnehmer / -innen nach § 14 Abs. 3 TzBfG
Nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG zum 01.05.2007 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder SGB III teilgenommen hat.
2. Befristung mit sachlichem Grund
Sofern ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt, ist eine Befristung auch im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Hauptanwendungsfall für Unternehmen ist die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG – die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers – z. B. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit etc. Von den weiteren Befristungsgründen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG sind für die Unternehmenspraxis noch die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfes, die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung und die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches praxisrelevant.
3. Was ist bei jeder Befristung zu beachten?

Die Befristung hat schriftlich vor Arbeitsbeginn, ggf. unter Angabe des Sachgrundes, zu erfolgen und ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn diese Möglichkeit vertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist, § 15 Abs. 3 TzBfG. Die außerordentliche Kündigung ist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich, sofern die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des vereinbarten Zweckes. In der Unternehmenspraxis ist zwingend zu beachten, dass sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn mit Wissen des Arbeitgebers nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder des erreichten Zweckes weitergearbeitet wird – und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder die Zweckerreichung mitteilt, § 15 Abs. 5 TzBfG. Bei einer unzulässigen oder unwirksamen Befristung gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG. Eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des TzBfG zuungunsten des / der Arbeitnehmers / -in ist auch durch Individualvereinbarung grundsätzlich nicht möglich, § 22 Abs. 1 TzBfG.
4. Fazit
Aus Arbeitgebersicht ist als Erstes die Entscheidung zu treffen, ob eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG erfolgt, also ein Sachgrund vorliegt, oder eine sogenannte sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG mit bis zu zwei Jahren vorgenommen wird. Hierbei ist zu beachten, dass nach einer sachgrundlosen Befristung im Anschluss noch eine (weitere) Befristung mit Sachgrund erfolgen kann, der umgekehrte Fall jedoch nicht möglich ist. Nach einem befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund ist nur eine weitere Befristung mit Sachgrund möglich.
Foto: Panthermedia
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