Nachfolgeinstrument: Familienstiftung

Die schwierige Wahl des Stiftungsstandortes im In- oder Ausland

Von Dr. Iur. Zacharias-Alexis Schneider, Hannover

Foto: Adobe Stock / pict rider

Die Familienstiftung in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Der übergeordnete Zweck einer Familienstiftung, also einer privatnützigen Stiftung, ist die wirtschaftliche Versorgung des Stifters und seiner Familie sowie der nachfolgenden Generationen und – wenn der Stifter das möchte – auch die Verfolgung philanthropischer Zwecke. Eine Stiftung ist die einzige deutsche Rechtsform, die weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung stellt damit die grundsätzlich dauerhafte Übertragung von Vermögen auf eine vom Stifter verschiedene juristische Person dar. Das Vermögen ist nach der Übertragung der Stiftung zuzurechnen und deshalb etwa – ggf. nach Ablauf von Anfechtungsfristen - vor dem Zugriff von Gläubigern des Stifters entzogen.

Eine Stiftung wird nicht selten dann in die Nachfolgeüberlegungen einbezogen, wenn der Nachlass zusammengehalten werden oder Erbstreitigkeiten vermieden werden sollen. Die Stiftungserrichtung kann zudem einen validen Beitrag zur Asset Protection beitragen. Sie ist insbesondere geeignet das ausgesonderte Vermögen vor unternehmerischen Haftungsrisiken, ehelichen Güterstandsausgleichsrisiken oder erbrechtlichen Pflichtteilsrisiken zu schützen.

Die Stiftungslandschaft in Deutschland

Stiftungen sind auch empirisch aus der Vermögens-, Nachfolge- und Unternehmensplanung nicht mehr wegzudenken. In Deutschland bestehen derzeit über 25.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, von denen im Jahr 2022 allein 693 Stiftungen neu errichtet wurden. Zudem lichten Stiftungen eine bedeutende Säule des sog. Dritten Sektors ab, in der sich gemeinnützige Stiftungen maßgeblich für die Belange des Allgemeinwohls engagieren. Rund 90 % aller Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke.

Stiftungsstandorte im Ausland

Woran es der deutschen Stiftung aber nach wie vor mangelt, ist die Attraktivität im Verhältnis zu ausländischen Vergleichsmodellen, wie der österreichischen oder der liechtensteinischen Stiftung. In besonderem Maße dafür verantwortlich zeigt sich das deutsche Stiftungssteuerrecht, welches in vielen Punkten schwerwiegende Mängel oder Unklarheiten aufweist. Der bedeutendste Standortnachteil dürfte unverändert eindeutig die Erbersatzsteuer bilden, für die es in keinem bekannten Besteuerungssystem ein Korrespondenzbeispiel gibt.

Keine neuen Rahmenbedingungen durch die Stiftungsreform

Durch die Reform des Stiftungszivilrechts erreicht der Gesetzgeber ein wünschenswertes Maß an bundesweiter Einheitlichkeit auf diesem Rechtsgebiet. Mit dem Inkrafttreten der Reform zum 01.07.2023 hat das neue Bundesstiftungsrecht die bisher geltenden 16 Landesstiftungsgesetze weitgehend abgelöst und dadurch die unübersichtliche und bisweilen rechtsunsichere Stiftungsrechtslandschaft bereinigt. Eine Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingung bringt diese Reform jedoch nicht mit sich, so dass der Stiftungsstandort Deutschland im Verhältnis zu seinen ausländischen Konkurrenzstandorten nur unwesentlich an Standortattraktivität gewonnen haben dürfte.

Rechtliche und steuerliche Unterscheidungskriterien zwischen einer Stiftung in Deutschland oder Liechtenstein

Aufgrund der räumlichen und auch sprachlichen Nähe zu Deutschland bieten sich aus deutscher Perspektive insbesondere Liechtenstein und Österreich als EU-/EWR-Staaten als taugliche Alternativstandorte an. Die nachstehende Übersicht soll die wesentlichen Strukturmerkmale (vereinfacht) darstellen:

Deutschland Liechtenstein Österreich                                                    
Kein gesetzliches Mindestkapital, aber Anerkennung regelmäßig erst ab 50.000 bis 100.000 Euro. Mindestkapital: CHF/Euro/USD 30.000. Mindestkapital 70.000 Euro
Der Vorstand ist das einzige obligatorische Organ einer deutschen Stiftung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist deren gesetzlicher Vertreter. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und ist als einziges Stiftungsorgan obligatorisch. Er übt Verwaltung-, Vertretungs- und Verfügungsrechte aus und vertritt die Stiftung nach außen. Seine Hauptaufgabe ist es, den Stiftungszweck unter Beachtung der Stiftungsdokumente zu verfolgen. Die Stiftung bedarf in Österreich eines Vorstandes, der aus mindestens drei Personen besteht; ein alleiniger Vorsitz des Stifters ist insoweit nicht möglich
Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Eine steuerbefreite Vermögensübertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Stiftung kann für den Erwerb des Vermögens das Steuerklassenprivileg in Anspruch nehmen, wodurch regelmäßig ein niedrigerer Steuersatz und ein höherer Freibetrag zur Anwendung kommt.

Widmungssteuer:

  • 3,5 % auf die Zuwendung von einem in Liechtenstein ansässigen Steuerpflichtigen und/oder Vermögensgegenstände, die in Liechtenstein der Vermögenssteuer unterliegen
  • Daher: Regelmäßig keine Besteuerung der Errichtung durch ausländische Stifter

Gründungsabgabe: 0,2 % des Stiftungskapitals, mindestens CHF 200,-.

Bei der Errichtung durch deutsche Stifter oder die Ausstattung mit Inlandsvermögen sind zusätzlich die Vorgaben des deutschen Steuerrechts zu beachten.

Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Das Steuerklassenprivileg kann - nach geltender Rechtslage - nicht in Anspruch genommen werden.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften unterliegt die Anteilsübertragung zusätzlich der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

Stiftungseingangsteuer: 2,5 % des gemeinen Werts (auch bei Nachstiftungen)

  • Befreiungen für gemeinnützige Stiftungen
  • Befreiungen für gewisse Arten von Kapitalvermögen
  • Befreiungen für Grundstückszuwendungen (die stattdessen der Grunderwerbsteuer unterliegen)

Bei der Errichtung durch deutsche Stifter
oder die Ausstattung mit Inlandsvermögen
sind zusätzlich die Vorgaben des
deutschen Steuerrechts zu beachten.

Stiftungen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen der Körperschaftsteuer (zzgl. SolZ): Steuersatz rd. 16 %. Anders als etwa Kapitalgesellschaften, unterliegen Stiftungen nur dann der Gewerbesteuer, wenn diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Zwei unterschiedliche Besteuerungsregime in Liechtenstein:

  • Regelbesteuerung: 12,5 % (Dividenden und realisierte Wertsteigerungen bleiben regelmäßig steuerfrei). Jedenfalls ist eine Mindestertragssteuer von CHF 1.800 zu zahlen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: Besteuerung als Privatvermögensstruktur (PVS): CHF 1.800.-/Jahr (flat tax)

Körperschaftsteuer: 23 % (flat)

  • Diverse Steuerbefreiungen bei Einhaltung von Offenlegungspflichten

Zwischenbesteuerung für bestimmte Einkünfte: 23 %

  • Betrifft bestimmte Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Immobilienveräußerungen
  • Anrechnung der Zwischensteuer auf eine spätere Zuwendung
Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer als eine besondere Form der Erbschaftsteuer. Keine Erbersatzsteuer Keine Erbersatzsteuer

Fazit

Die Separierung von Vermögen auf eine in- oder ausländische Stiftung kann sich aus verschiedenen Gesichtspunkten als sinnvoll erweisen. Die Wahl des Stiftungsstandortes stellt sich aus deutscher Perspektive vor allem aufgrund der bestehenden Erbersatzsteuer in Deutschland, den grds. flexibleren Stiftungsregimen im Ausland und der insoweit möglichen Diversifikation des Vermögens auf verschiedene Jurisdiktionen. Zudem kann die laufende Besteuerung – insbesondere in Liechtenstein – vorteilhafter ggü. einer Stiftung in Deutschland sein. Die Gründung und Ausstattung sollten in jedem Fall genau bedacht und geplant werden.

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