Klimaschutz, Produktenwicklung und Forschungszulage

So steigern Sie mit geförderten Innovationen Ihren Unternehmenswert!

Von Karin Kutz, Braunschweig

Sie arbeiten an Ihren innerbetrieblichen Funktionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder für den verbesserten Einsatz kohlenstoffarmer Energiequellen? Dann haben Sie vielleicht bereits jetzt Anspruch auf eine Forschungszulage, auch wenn Sie keine ausdrückliche Abteilung für Forschung und Entwicklung unterhalten. Warum ist das so?

Foto: Adobe Stock/ HN Works

Ein zentraler Punkt des derzeit geplanten Wachstumschancengesetzes ist die Einführung einer Prämie für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien. Durch das Gesetz wird insgesamt aber auch ein zusätzlicher, steuerlicher Impuls für mehr Forschung durch eine deutliche Ausweitung der Forschungszulage gesetzt.

Neben der bisherigen Förderung der für Forschung aufgewendeten Personalkosten, werden zukünftig auch Wertminderungen für die benötigten Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Weiterhin werden fremdvergebene Forschungsaufträge mit 70% des Entgeltes förderfähig. Zusätzlich wird die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht. Für kleine und mittlere Unternehmen soll sich darüber hinaus der Fördersatz von bisher 25% auf 35% erhöhen. Und der bisherige Ansatz der Arbeitsleistung von Einzel- und Mitunternehmern steigt von 40 Euro auf 70 Euro pro Arbeitsstunde.

Das hört sich insgesamt doch sehr gut an. Wäre das auch etwas für Sie?

Was ist Forschung und Entwicklung?

Zunächst sind dies Vorhaben, die auf Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionalitäten, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen deutlich übertreffen. Gefördert werden Leistungen von der konzeptionellen Phase bis hin zur Prototypentwicklung, dem Bau und Test eines Prototyps oder einer Pilotlinie, wenn damit ein wissenschaftlicher oder technischer Fortschritt verbunden ist oder eine Unsicherheit beseitigt wird.

Das ist ein sehr breites Feld – daher umso besser für Sie und Ihr Unternehmen! Denn Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen betreffen beispielsweise
• neue Dienstleistungen, die durch Digitalisierung möglich werden, etwa in den Bereichen Produktion, Logistik, Bezahlung oder Maschinensteuerung,
• Neuentwicklungen im Bereich des Klimaschutzes und zur Energieeffizienzverbesserung,
• die Entwicklung neuer Algorithmen ebenso wie die Entwicklung oder wesentliche Verbesserung von Software-Komponenten, Betriebssystemen oder Programmiersprachen.

Davon wird sicher einer oder mehrere Punkte bei Ihnen zutreffen – allein, um Ihr Unternehmen jederzeit zukunftsfähig aufzustellen!

Ist die Forschungszulage steuerpflichtig?

Die Forschungszulage wird Ihnen nicht sofort ausgezahlt, sondern erst im Rahmen der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf diese angerechnet. Verbleibt danach ein Überschuss, wird dieser als Steuererstattung ausgezahlt.

Festgesetzte Einkommensteuer 250.000,00
geleistete Vorauszahlungen -200.000,00
Anrechnung Forschungszulage -100.000,00
Erstattung 50.000,00

Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften gehören Forderungen über die Erstattung von Einkommensteuer nicht zum steuerpflichtigen, betrieblichen Bereich. Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften.

Die geplante Klimaschutzprämie fördert energieeffiziente Investitionen, die deutliche Ausweitung der Forschungszulage fördert forschende Unternehmen in allen Bereichen. Unternehmen, die beide Bausteine nutzen, werden eine deutliche Wertseigerung erfahren.

Energieeffiziente Investitionen senken die Kosten und Banken, Investoren und Käufer berücksichtigen zunehmend die Klimaeffekte bei ihren Investitionsentscheidungen und Kreditvergaben. Wir dürfen davon ausgehen, dass Unternehmen, die auf diese Nachfrage reagieren, an Wert gewinnen werden, verbesserte Finanzierungskonditionen erhalten und auch bei der Unternehmensnachfolge entsprechend punkten.

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