Aktuelles zu Photovoltaikanlagen

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig | Yvonne Wenzel, Braunschweig

Insbesondere die Verteuerung der Energiepreise sowie die klimagesteuerte Energiepolitik zur Nutzung erneuerbarer Energien führen dazu, dass Photovoltaikanlagen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich eine immer größere Rolle spielen.

Foto: Adobe Stock / LariBat


Bezugnehmend auf unseren letzten Artikel zu den Photovoltaikanlagen wurden am 17.07.2023 und 30.11.2023 im Bundesfinanzministerium (BMF) Schreiben zur Konkretisierung der einkommensteuerlichen Behandlung der Photovoltaikanlagen erlassen.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob steuerlich relevante Einkünfte vorliegen oder ob es sich um eine steuerliche Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. Für die Beurteilung, ob eine steuerliche Liebhaberei vorliegt, ist die Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich. Hierfür ist eine Totalgewinnprognose für einen Zeitraum von 20 Jahren zu erstellen. Sollte sich für diesen Zeitraum kein Totalgewinn ergeben, liegt eine Liebhaberei vor. Soweit die Antragstellung auf Liebhaberei nicht erfolgt oder nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vorliegt. Dabei ist eine objektbezogene sowie eine subjektbezogene Prüfung vorzunehmen.

Bei der objektbezogenen Prüfung werden die Gebäudearten und die Gesamtleistung der einzelnen Anlage betrachtet. Auf Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind die Einnahmen steuerfrei, wenn die Gesamtleistung der installierten Anlagen nicht mehr als 30 kWp beträgt. Bei sonstigen Gebäuden gilt dies nur für installierte Anlagen bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit. Für freistehende Anlagen gibt es keine Befreiung der Einnahmen.

Die subjektbezogene Prüfung betrachtet den Steuerpflichtigen oder eine Mitunternehmerschaft, deren Gesamtleistung aller Anlagen insgesamt 100 kWp nicht überschreiten dürfen. Wird diese Freigrenze überschritten, liegen ab diesem Zeitpunkt für alle PV-Anlagen steuerpflichtige Einkünfte vor. Anlagen, für die der Antrag auf Liebhaberei gestellt wurde bzw. Anlagen, die bereits die objektbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden hierbei nicht berücksichtigt.
Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob sich die Anlage auf einem eigenen oder auf einem fremden Gebäude befindet. Weiterhin gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für gekaufte, geleaste oder gemietete PV-Anlagen. Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Infektions- und Abfärbetheorien nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG finden keine Anwendung! Die reine Vermietung einer PV- Anlage ist jedoch kein Betreiben einer PV-Anlage und führt nach den normalen Grundsätzen zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG ist unter Rz. 28 des BMF-Schreibens ausgeführt, dass für PV-Anlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und auf oder an zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden montiert sind, fiktiv keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG können die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Das betrifft vor allem Leistungen wie z.B. die Reinigung der Anlage oder die Wartung.

Umsatzsteuerrechtlich unterliegt die Lieferung einer PV-Anlage inkl. wesentlicher Komponenten an den Betreiber der Anlage seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0%. Vo-
raussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen installiert ist. In diesem Fall ist die Gesamtleistung nicht relevant. Soweit die Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt, ist es unerheblich, auf welcher Art von Gebäude die PV-Anlage installiert ist. Wartungsarbeiten an der PV-Anlage fallen nicht unter die Anwendung des Nullsteuersatzes, es sei denn die Voraussetzungen einer Werklieferung vor, z.B. den Austausch von Modulen.

Gemäß der BMF-Schreiben unterliegt die Entnahme einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und zum vollen/teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b UStG). Eine Entnahme ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber dies beabsichtigt. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Batterie eines privaten Fahrzeug Elektroauto nicht nur gelegentlich geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird.

Diese Auffassung ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die PV-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen umsatzsteuerneutral mit einem Steuersatz von 0% entnehmen zu können. Normalerweise würde auf die Entnahme der PV-Anlage ein Steuersatz von 19% auf den Zeitwert anfallen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Entnahme nicht rückwirkend, sondern nur zum aktuellen Zeitpunkt möglich ist. Diese Entnahme ist in einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren.

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