Artikel erschienen am 01.12.2011
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Photovoltaikanlagen

Von Dipl.-Finanzwirt (FH) Frank Scholz, Braunschweig

Günstige Darlehen und unterstützende steuerliche Gestaltungen führen dazu, dass die Investition in eine Photovoltaikanlage sich hoher Nachfrage erfreut. Die steuerliche Beurteilung dieser Investition ist dabei ein wichtiger Faktor.

Durch das Gesetz für die Versorgung erneuerbarer Energien (EEG) hat der Investor 20 Jahre Planungssicherheit für die Einspeisevergütung. Für ab dem 01.01.2012 angeschlossene Anlagen sinkt die Vergütung um 15 %. Die verminderte Einspeise­vergütung wird aber durch sinkende Modulpreise zum Teil wieder ausgeglichen.

Ertragsteuer

Die Einnahmen nach dem EEG-Gesetz (Strom­einspeisung / Zuschuss Eigen­verbrauch) des Photovoltaikbetreibers stellen gewerbliche Einnahmen gem. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bei Selbstnutzung des Stroms ist diese fiktiv mit dem Teilwert ebenfalls als Einnahme zu besteuern, sodass im Ergebnis der Betreiber so gestellt wird, als hätte er auch den selbst verbrauchten Strom ins Netz eingespeist.

Vorsicht ist bei dem Betrieb der Anlage bei einer Vermietungs-GbR geboten, da die gewerbliche Photovoltaikanlage die Vermietungs-GbR gewerblich infizieren kann (auch Vermietungseinnahmen gelten dann als gewerblich). Die Lösung kann eine zweite personen- und beteiligungsidentische GbR sein.

Da der Gewinn aus der Photovoltaikanlage i. d. R. unter 50 000 Euro beträgt, wird der Gewinn nach der vereinfachten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Photovoltaikanlagen unterliegen als bewegliche Wirtschaftsgüter einer Abschreib­ungs­dauer von 20 Jahren. Dies gilt nunmehr auch für dachintegrierte Anlagen (Vfg. BayLfSt vom 05.08.2010). Zusätzlich kann innerhalb der ersten fünf Jahre eine steuerliche Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 20 % der Anschaf­fungs­kosten in Anspruch genommen werden, falls die Anlage zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (ablehnend OFD Hannover v. 17.09.2010 bei teilweiser Selbstnutzung des Stroms; bejahend hierzu OFD Rheinland Pfalz / OFD Karlsruhe v. 05.04.2011).

Ebenfalls möglich ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) i. H. v. 40 % der Anschaf­fungs­kosten gem. § 7g Abs. 1 EStG im Jahr vor der Investition. Laut Finanz­verwaltung ist eine verbindliche Bestellung im Jahr vor der Investition nachzuweisen (OFD Hannover v. 17.09.2010). Von der Rechtsprechung wurde der IAB jedoch ohne den Nachweis einer verbindlichen Bestellung anerkannt (FG München v. 26.10.2010 / FG Nürnberg v. 28.07.2011 – jeweilig Revision vom Finanzamt eingelegt).

Damit lassen sich in den ersten zwei Jahren (Bestellvorjahr und Investitionsjahr) rund 55 % der Investitionskosten steuerlich abschreiben, was gerade bei großen Anlagen zu einer interessanten Steuergestaltung führt.

Die Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG sind an Größenmerkmale des Unternehmens gekoppelt, die aber i. d. R. bei separatem Betrieb der Anlage vorliegen. Gleichzeitige Dachsanierungen oder Kosten für die Errichtung von Gebäuden für die Anlage können nach neuen Urteilen (BFH v. 17.09.2011, Az. XI R 29 / 10) zum Teil anteilig Berücksichtigung finden.

Umsatzsteuer

Durch die Einspeisung des Stroms wird der Betreiber der Anlage unternehmerisch tätig und gilt unabhängig von der Höhe der Ein­speisungs­vergütung als Unternehmer. Im Falle des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung (Einnahmen bis 17 500 Euro) optiert der Betreiber zur Umsatzsteuer, ist daran aber fünf Jahre gebunden.

Diese Unternehmereigenschaft berechtigt den Betreiber der Anlage bei Vorlage einer mit offener Umsatzsteuer ausgewiesenen Rechnung zum Vorsteuerabzug, sodass die Anlage netto erworben wird. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Anlage zu mindestens 10 % seinem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zuordnet. Dem Energieversorger ist die Umsatz­steuer­eigenschaft anzuzeigen, der nunmehr zusätzlich zur Einspeisungs­vergütung die Umsatzsteuer vergütet.

Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer nach Abzug der Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen an das Finanzamt abzuführen. Bei erstmaligem Unternehmergeschäft verlangt die Finanz­verwaltung als Existenz­gründung eine monatliche Abgabe von Umsatz­steuer­voranmeldungen für die ersten 24 Monate.

Fazit

Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich durch hohe Sonderabschreibungen die Photovoltaikanlage auch als Steuerminderungspotenzial mit hoher Verlustverrechnung eignet. Bei gleichzeitiger günstiger Vollfinanzierung kann die Steuerminderung zur Liquiditätsverbesserung beitragen oder Steuernachzahlungen aus anderen Einnahmen reduzieren.

Foto: Panthermedia

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