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Private Vermögensnachfolge – intelligent gestalten

Von Dipl.-Finanzwirt (FH) Rudolf Gundermann, Magdeburg

In der steuerlichen Beratungspraxis ist nach einem Erbfall immer wieder festzustellen, dass durch frühzeitiges Übertragen von privatem Vermögen und damit der möglichen mehrfachen Ausnutzung der geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge (Elternteil auf Kind in Höhe von 400 000 Euro) Erbschaftsteuer vollständig hätte vermieden werden können.

Die Besteuerung wird zum Teil gänzlich vermieden, indem die jeweils für einen Zehnjahreszeitraum geltenden Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer durch frühzeitige Gestaltung vor dem Erbfall mehrfach genutzt werden.

Ein probates Mittel stellt dabei die Übertragung des Immobilienvermögens der Übergeber (z. B. Eltern) auf eine vermögensverwaltende Familien-KG (im Folgenden KG genannt) dar. Diese Lösung bietet sich auch an, sofern bei den einzelnen Immobilien keine einheitlichen Beteiligungsverhältnisse der Eltern vorliegen.

Gründung einer Familien-KG

Dabei gründen die Eltern (Übergeber) mit den Kindern (Nachfolger) eine KG. Hierbei werden die Eltern Komplementäre (Vollhafter) und behalten sich damit die ausschließliche Geschäftsführung vor. Dafür und für die Haftungsübernahme können diese eine angemessene Vergütung vereinbaren. Die Kinder werden Kommanditisten (Teilhafter) dieser Gesellschaft und haften lediglich bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und ggfs. für entnommene Gewinne. Bei der Beteiligung minderjähriger Kinder gründen die Eltern die KG zunächst allein und übertragen nach Eintragung der KG ins Handelsregister den für die Kinder vorgesehenen Kommanditanteil auf die Kinder. Diese Übertragung ist nach herrschender Meinung ohne familiengerichtliche Genehmigung möglich.

Einbringung von Immobilien

Bei der Einbringung von Immobilien in die KG bei gleichzeitiger Übernahme von Schulden kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. Einkommensteuergesetzes (sog. Spekulationsgeschäft) vorliegen, welches – soweit der zehnjährige Besitzzeitraum noch nicht abgelaufen ist – bei fehlerhafter Gestaltung zu einer Einkommensteuerbelastung führen kann. Bei dieser Form der Einbringung spricht man von einer entgeltlichen Einbringung. Bei der Einbringung von Immobilien ohne darauf lastende Schulden handelt es sich regelmäßig um eine unentgeltliche Einbringung, bei der es nicht zur Annahme eines steuerlichen Veräußerungsgeschäftes kommt.

Vor- und Nachteile einer Familien-KG

Sofern die KG ausschließlich Einkünfte aus Vermietung erzielt, ist sie weder gewerbesteuerpflichtig noch pflichtzugehörig zur IHK. Zu beachten ist dabei, dass die KG sich darauf beschränkt, ihr eigenes Vermögen – einschließlich der Immobilien – zu verwalten.

Obwohl steuerlich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich über eine sogenannte Überschussermittlung ermittelt werden, stellt bei umfangreicherem Immobilienvermögen die für zum Erhalt der Haftungsbeschränkung erforderliche Bilanzierung keine wesentliche Erhöhung der mit der Bilanzierung verbundenen Kosten dar.

Zur Versorgung der Übergeber kann z. B. die Vermögensübergabe an die Kinder unter Zurückbehaltung der Erträge an den in die KG einzubringenden Immobilien und/oder durch Vorbehaltung der Erträge aus der Beteiligung der Kommanditisten an der KG erfolgen (Vorbehaltsnießbrauch).

Die Vorteile der vermögensverwaltenden Familien-KG – wie z. B. lebenslange Geschäftsführung durch die Übergeber, Behalt des Stimmrechtes bei Vorbehaltsnießbrauch, Möglichkeit der Beteiligung Minderjähriger, Ausschluss des Erbrechtes bei Schwiegerkindern, Beschränkung der Haftung bei den Kommanditisten und grunderwerbsteuerfreie Anteilsübertragung – stellen eine intelligente Form der Vermögensübertragung auch außerhalb der steuerlich damit verbundenen Vorteile dar.

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