Artikel erschienen am 29.12.2014
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Geschäft oder Wohnsitz im Ausland

Steuerfragen

Von Andreas Deumeland, Braunschweig

Spätestens seit den Vorteilen der ursprünglichen EG und heutigen EU sind Lieferungen und Dienstleistungen über die Grenzen ohne Zoll und mit einheitlicher Währung deutlich leichter geworden. Gründe für aktive Tätigkeiten innerhalb der EU sind nicht mehr Zölle und Währung, sondern Kundennähe, Produktionskosten oder besonderes Know-how von Mitarbeitern.

Mit der Investition vor Ort stellen sich dann aber, mangels Ertragsteuer-Harmonisierung in der EU, doch die gleichen Steuerfragen, wie sie sich auch bei Investitionen außerhalb der EU ergeben.

Drei verschiedene Rechtskreise

Bei internationalen Fragestellungen sind immer drei Rechtsbereiche zu prüfen. Der Besteuerungsanspruch des Ziellandes richtet sich grundsätzlich nach dessen nationalem Recht. Bilaterale Verträge, in der Regel sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), schränken nur den Besteuerungsanspruch des Heimatlandes ein, damit keine Doppelbesteuerung entsteht. Und multilaterale Regeln, z. B. der OECD, regeln einheitliche Auslegungen internationaler Regeln zur Vereinheitlichung z. B. die Ermittlung von Verrechnungspreisen.

Standortwahl

Wesentliche Faktoren sind zunächst Kundennähe, Rohstoffe, Mitarbeiter oder Transportkosten. Erst dann stellen sich die Fragen nach Besteuerung und ggf. Zöllen (außerhalb der EU). Wichtig sind die Höhe des Besteuerungsniveaus, eventuelle Förderungen und Vergünstigungen und letztlich auch die Rechtssicherheit, denn Gesetze auf dem Papier sind wertlos, wenn sie nicht planbar und ohne Korruption umsetzbar sind. Nicht leicht zu beendende Aktivitäten bedürfen auch deshalb der langfristigen Rechtssicherheit. Dies können nur vor Ort erfahrene Berater zuverlässig beurteilen.

Rechtsformwahl

Je schwieriger die Verhältnisse vor Ort sind, bedient man sich am besten einer Repräsentanz durch einen lokalen Handelsvertreter. Steuerpflichtig im Ausland ist dann nur der Vertreter und für den Exporteur bleibt es bei Lieferungen ins Ausland.

Wenn vor Ort selbst und auf eigene Rechnung gewirtschaftet werden soll, stellt sich zunächst die Frage, ob die Aktivität als Betriebstätte/Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft betrieben werden soll. Neben Haftungsfragen hat die steuerliche Belastung entscheidenden Einfluss auf diese Wahl und muss für jedes Land neu geprüft werden. Dabei ist u. a. auch zu beachten, dass Personengesellschaften in einigen Ländern wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Das hat wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Einordnung in den DBA und die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung von Gewinntransfers, die gerade in diesen Fällen leicht entsteht.

Gewinnausschüttungen

Wenn Geld im Ausland verdient wurde, soll es später auch ins Heimatland überführt werden. Von Betriebstätten-/Personengesellschaftsgewinnen werden i. d. R. keine Quellensteuern einbehalten, von Dividenden der Kapitalgesellschaften schon. Allerdings werden die üblichen Quellensteuersätze von 15 bis 35 % regelmäßig durch DBA auf 5 bis 15 % gesenkt und es gibt auch häufiger Quellensteuersätze von null zwischen Ländern. Zwischen EU- Ländern ist das durch die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie geregelt, außerhalb der EU bedarf es systematischer Überprüfung vieler DBA, um ggf. auch über Zwischenländer/Holdings auszuschütten. Ob eine jährliche Dividende aus versteuertem Gewinn von 1 Mio. Euro im Ausland zusätzlich mit 150 000 Euro (15 %) oder 0 Euro belastet wird, erlaubt einigen Aufwand – und zwar völlig legal.

Dabei ist auch zu beachten, ob die empfangende Gesellschaft eine Kapital- oder Personengesellschaft ist. Dies hat Auswirkungen auf den Quellensteuersatz im Ausland und eine eventuelle weitere Besteuerung in Deutschland. Hierzu kann die Zwischenschaltung von Gesellschaften bestimmter Rechtsform sinnvoll sein. Vergünstigungen im Körperschaftsteuergesetz machen Deutschland durchaus zu einem attraktiven Standort, selbst für eine beteiligungsverwaltende Holding.

Finanzierung der Investition

Belastungsanalysen zeigen, ob es im jeweiligen Land sinnvoller ist, vor Ort zu finanzieren oder in Deutschland, um dann die Mittel als Darlehen oder Eigenkapital vor Ort einzubringen.

Übertragungen/Erbe

Bei der Gründung sollte auch schon über eventuelle Verkäufe, Umstrukturierungen oder Erbschaften nachgedacht werden. Dabei ist zu prüfen, welches Land das Besteuerungsrecht für Verkäufe oder Erbschaften hat und wo die Besteuerung eventuell günstiger ausfällt, wieder bezogen auf Rechtsform, Beteiligungsverhältnisse und weitere Kriterien. Einige Länder kennen z. B. gar keine Erbschaftsteuer.

Holdings/Zwischengesellschaften/Stiftungen

Bei umfangreichen Auslandsengagements sind regelmäßig Zwischenholdings – z. B. sog. Länderholdings – zur besseren Transparenz der Aktivitäten und zur Thesaurierung von Gewinnen sinnvoll. Und auch eine deutsche Holding macht in solchen Fällen Sinn, wobei diese gleichzeitig auch die inländischen Aktivitäten verwalten kann. Für diese Holding-Funktionen kommen im In- und Ausland auch Stiftungen mit ihren Vorteilen infrage.

Sonderfrage: Wegzugsbesteuerung/Auslandsstudium?

Beim Thema Wegzugsbesteuerung sind inzwischen zwei Ebenen zu beachten. Die ursprüngliche, bei der ein Wohnsitzwechsel beabsichtigt ist, der dann aber auch tatsächlich so gelebt werden muss und so vorbereitet ist, dass nicht stille Reserven in Betrieben und Beteiligungen durch den Wegzug versteuert werden müssen. Inzwischen aber geradezu gefährlich sind gesetzliche Erweiterungen geworden, die schon bei vorübergehendem Wegzug – z. B. bei einem Auslandsstudium oder Arbeitsaufenthalt – die Gewinnrealisierung insbesondere in Beteiligungen auslösen können, wenn die Kinder, grundsätzlich sehr sinnvoll, schon an den Betrieben beteiligt sind. Die Folgen eines gerade erweiterten § 50i EStG in dieser Hinsicht sind nur mit sorgfältiger Vorbereitung zu vermeiden.

Sonderfrage: Immobilien?

Auch private Investitionen können unerfreuliche Folgen auslösen. Letztes Beispiel sind spanische Immobilien, die wegen spanischer Vorteile von einer spanischen GmbH gekauft wurden und der Mietwert dann nach Urteil des Bundesfinanzhofes in Deutschland zu versteuern war. Auch in solchen Fällen ist die parallele Beratung im In- und Ausland geboten, weil nur eine koordinierte Beratung zwischen Inlands- und Auslandsberater solche Versäumnisse rechtzeitig verhindern kann.

Foto: panthermedia/convisum

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