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Finanzen Steuern Recht

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ist höchste Vorsicht geboten

Kein Verlass auf eindeutigen Gesetzeswortlaut

Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut können nur juristische Personen (regelmäßig GmbHs) Organgesellschaften in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Aufgrund aktueller Rechtsprechung und Verwaltungserlass gelten jedoch für Umsätze ab dem 01.01.2019 auch Personengesellschaften als organgesellschaftsfähig.

Ostwestfalen/Lippe 2019 | Lutz Scholz, Bielefeld

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