Finanzen Steuern Recht
Vermeidung von Haftungsfaktoren für Organvertreter
Am 01.01.1999 hat es eine neue Insolvenzordnung gegeben, die die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsverordnung abgelöst hat. In dieser neuen Insolvenzordnung sind in den §§ 17 bis 19 InsO die Insolvenzantragsgründe, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geregelt.
Hannover 2014 | Peter W. Plagens, Isernhagen