Finanzen Steuern Recht
Der Bundesfinanzhof lässt Korrekturen auf uneinbringliche Entgeltbestandteile zu
Bei der sog. Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer auf die von Unternehmen erbrachten Leistungen mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung. Sie ist durch Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des betreffenden Monats im nächsten oder übernächsten Monat – abhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung – an das Finanzamt abzuführen – unabhängig von der vorherigen Bezahlung durch den Kunden.
Lüneburg 2015 | Thomas Dempewolf, Hamburg