Steuerliche Betrachtung von Immobilieninvestitionen bei Stiftungen
Von Dipl.-Volkswirtin Iris Kirsten, Braunschweig
Dies kann zum einen als Zustiftung einer Immobilie in den Kapitalstock einer gemeinnützigen Stiftung erfolgen, zum anderen als Anlageform von Kapitalvermögen durch die direkte Investition einer Stiftung in eine Immobilie. Eine im Sommer 2015 durchgeführte Umfrage der Ernst & Young Real Estate GmbH bestätigt diese Entwicklung. Im Rahmen der Umfrage wurden rd. 30 deutsche Stiftungen mit verschieden hoher Vermögensausstattung befragt. Dabei ergab sich, dass Stiftungen aufgrund der Niedrigzinsphase zunehmend in Immobilien investieren, wobei die Art der Immobilie und der Stiftungszweck zueinander passen müssen.
Steuerlich wird die Einbringung einer Immobilie in den Kapitalstock einer Stiftung gefördert. Der Stifter erhält entsprechende Steuervorteile (Verkehrswert der Immobilie ggf. abzüglich von Nießbrauchrechten) und die Stiftung kann die Erträge aus der Immobilie für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke nutzen. Für diese Art der Zustiftung ist es notwendig – bei Immobilien, die sich schon länger im Besitz des Stifters befinden –, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des steuerlich relevanten Wertes erstellen zu lassen. Bei der Zustiftung fällt gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an.
Alternativ ist es natürlich auch möglich, Kapital zuzustiften, um mit diesem Kapital dann eine entsprechende Immobilie zu erwerben. Dabei ist zu beachten, dass die gemeinnützige Stiftung, die eine Immobilie käuflich erwirbt, nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Stiftungen unterliegen nicht den strengen Vorschriften der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Grundsätzlich ist die Aufstellung einer Einnahmen Ausgaben Rechnung und eine Vermögensaufstellung gesetzlich gefordert.
Immobilien sind bei Unternehmen im Rahmen der kaufmännischen Vorsicht abzuschreiben. In Zeiten steigender Immobilienpreise entstehen durch die Abschreibung stille Reserven, die erst bei Verkauf oder Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen realisiert werden. Bei einer Stiftung führt die Abschreibung u. U. dazu, dass trotz gleichbleibendem oder steigendem Verkehrswert der Immobilie durch die Abschreibung weniger Mittel für den Stiftungszweck übrig bleiben. Unter Berücksichtigung der Anlagegrundsätze, die den Kapitalerhalt sichern, kann auf die Erfassung von Abschreibungen entweder im Jahresabschluss oder im Rahmen einer Nebenrechnung verzichtet werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Verkehrswert der Immobilie nicht verschlechtern darf. Sofern die Immobilie vermietet ist, wird dies über den Vermietungsstand bzw. die Anforderungen der Mieter geregelt. Gleichfalls wird eine externe Verwaltung den Zustand der Immobilie überwachen, um die Vermietungsmöglichkeiten zu erhalten.
Wenn außergewöhnliche Umstände den Wert der Immobilie verändern, kann es sinnvoll sein, ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen. Bei einer außerplanmäßigen Minderung des Buchwertes der Immobilie kann der entstehende Verlust durch die Auflösung gegebenenfalls vorhandener Rücklagen kompensiert werden.
Fazit
Die Attraktivität von Immobilieninvestitionen hat allgemein zugenommen und auch Stiftungen partizipieren von der positiven Entwicklung. Eine Immobilie, die den Stiftungszweck fördert oder auch nur durch die erwirtschafteten Erträge eine höhere Förderung des Stiftungszweckes ermöglicht, ist in Zeiten niedriger Kapitalverzinsung sinnvoll. Die Verwaltung der Immobilie kann auf externe Hausverwaltungen ausgegliedert werden, um den Stiftungsvorstand nicht zu belasten.
Foto: Panthermedia/Jacques Palut
- Mindmap
- Stiftungen
- Braunschweig 2016–2018