Kooperationen von gemeinnützigen Stiftungen und ihre steuerlichen Fallstricke
Von Dr. iur. Götz-Stefan Seiler, Braunschweig | Anika Hertel, BraunschweigDie Kooperation von gemeinnützigen Stiftungen oder anderen gemeinnützigen Organisationen zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke kann ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Die möglichen Risiken in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht sollen anhand der nachfolgenden Kooperationsformen beleuchtet werden, wobei das sog. „Unmittelbarkeitsgebot“ stets Dreh- und Angelpunkt ist. Die Steuervergünstigung für gemeinnützige Organisationen setzt nämlich voraus, dass die Organisation „selbst“ steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht, also selbst etwas Gemeinnütziges getan hat (= Unmittelbarkeitsgebot).
Gemeinschaftsprojekte mehrerer gemeinnütziger Organisationen untereinander
Führen mehrere gemeinnützige Organisationen ein bestimmtes Projekt derart gemeinsam durch, dass die Organisationen sich zwar untereinander abstimmen, aber keine wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen geschlossen werden und jede Organisation einen eigenen Satzungszweck verwirklicht, ergeben sich grundsätzliche keine Probleme mit dem Unmittelbarkeitsgebot. Davon erfasst ist bspw. die Veranstaltung einer gemeinsamen Konferenz, auf der verschiedene Vorträge in Erfüllung der Satzungszwecke gehalten werden.
Einsatz von Hilfspersonen
Der Einsatz von Hilfspersonen unter Wahrung des Unmittelbarkeitsgebots ist grundsätzlich möglich. Die Finanzverwaltung vertritt hier jedoch die strenge Auffassung, dass die Hilfsperson weisungsgebunden einen konkreten Auftrag für die gemeinnützige Organisation erfüllen muss. Dies ist vor allem unter dem Aspekt kritisch, wenn die Hilfsperson selbst eine gemeinnützige Organisation ist. Es besteht die Gefahr, dass die „helfende“ gemeinnützige Organisation mit der unterstützenden Tätigkeit dann nicht selbst gemeinnützig und damit nicht steuerbegünstigt tätig ist. Die Rechtsprechung ist dem aber entgegengetreten und betrachtet es für die Erfüllung des Unmittelbarkeitsgebots bei der „helfenden“ gemeinnützigen Organisation als ausreichend, wenn diese mit der helfenden Tätigkeit zugleich auch die eigenen steuerbegünstigten Satzungsziele selbstständig und eigenverantwortlich verfolgt. Bei der Erstellung derartiger Kooperations- bzw. Hilfspersonenverträge muss daher darauf geachtet werden, dass sich aus dem Vertrag die Aufgabe der Hilfsperson ergibt, der Hilfsperson aber ausreichend Raum für eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit bleibt. Gegebenenfalls sollte die beabsichtigte Zusammenarbeit mit einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt rechtssicher beurteilt werden.
Verträge über Mittelweitergabe bzw. Mittelbeschaffung
Häufig erschöpft sich die Kooperation auch darin, dass eine gemeinnützige Organisation teilweise Mittel an eine andere gemeinnützige Organisation weitergibt oder gar für eine andere gemeinnützige Organisation Mittel beschafft. Problematisch ist dabei, dass die gemeinnützige Organisation mit der bloßen Mittelweitergabe bzw. Mittelbeschaffung nicht „selbst“ gemeinnützig tätig i. S. d. Unmittelbarkeitsgebots wird. Allerdings gibt es für diese Fälle Ausnahmeregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die teilweise Mittelweitergabe kann danach unschädlich sein, wenn dies an eine andere gemeinnützige Organisation erfolgt. Bei der Mittelbeschaffung ist weiterhin erforderlich, dass die Mittel ausdrücklich für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der anderen gemeinnützigen Organisation erfolgt. Hier muss der Wortlaut der jeweiligen Ausnahmeregelungen aber immer im Blick behalten werden. Auch ist in die Satzung der gemeinnützigen Organisation aufzunehmen, dass die Mittelweitergabe bzw. Mittelbeschaffung eine gemeinnützige Tätigkeit dieser darstellt.
Foto: Panthermedia/Natalyon
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