Artikel erschienen am 22.12.2015
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Kooperationen von gemeinnützigen Stiftungen und ihre steuerlichen Fallstricke

Von Dr. iur. Götz-Stefan Seiler, Braunschweig | Anika Hertel, Braunschweig

Eine Kooperation/Zusammenarbeit von verschiedenen gemeinnützigen Organisationen untereinander oder die Einschaltung von Hilfspersonen kommt in der Praxis häufig vor und erscheint zunehmend attraktiv. Dabei stehen oft eine Kostenteilung und die Möglichkeit der Verwirklichung größerer Projekte im Fokus. Die strengen Regelungen des Gemein­nützigkeits­rechts müssen dabei aber im Blick behalten werden. Keinesfalls sollten die beabsichtigten Vorteile zu einem Entfall der Steuer­begünstigung für gemein­nützige Organi­sationen oder gar zum Verlust der Gemein­nützigkeit führen.

Die Kooperation von gemein­nützigen Stiftungen oder anderen gemein­nützigen Organi­sationen zur Verwirklichung ihrer satzungs­mäßigen Zwecke kann ganz unter­schiedlich ausgestaltet sein. Die möglichen Risiken in gemein­nützig­keits­recht­licher Hinsicht sollen anhand der nachfolgenden Kooperations­formen beleuchtet werden, wobei das sog. „Unmittel­bar­keits­gebot“ stets Dreh- und Angelpunkt ist. Die Steuer­vergünsti­gung für gemein­nützige Organi­sationen setzt nämlich voraus, dass die Organi­sation „selbst“ steuer­begünstigte Zwecke verwirklicht, also selbst etwas Gemein­nütziges getan hat (= Unmittel­bar­keits­gebot).

Gemeinschaftsprojekte mehrerer gemeinnütziger Organisationen untereinander

Führen mehrere gemeinnützige Organisationen ein bestimmtes Projekt derart gemeinsam durch, dass die Organisationen sich zwar untereinander abstimmen, aber keine wechsel­seitigen rechtlichen Ver­pflichtungen geschlossen werden und jede Organisation einen eigenen Satzungs­zweck verwirklicht, ergeben sich grund­sätzliche keine Probleme mit dem Unmittel­bar­keits­gebot. Davon erfasst ist bspw. die Veranstaltung einer gemein­samen Konferenz, auf der verschiedene Vorträge in Erfüllung der Satzungszwecke gehalten werden.

Einsatz von Hilfspersonen

Der Einsatz von Hilfspersonen unter Wahrung des Un­mittel­bar­keits­gebots ist grundsätzlich möglich. Die Finanzverwaltung vertritt hier jedoch die strenge Auffassung, dass die Hilfsperson weisungsgebunden einen konkreten Auftrag für die gemeinnützige Organisation erfüllen muss. Dies ist vor allem unter dem Aspekt kritisch, wenn die Hilfsperson selbst eine gemeinnützige Organisation ist. Es besteht die Gefahr, dass die „helfende“ gemeinnützige Organisation mit der unterstützenden Tätigkeit dann nicht selbst gemeinnützig und damit nicht steuerbegünstigt tätig ist. Die Rechtsprechung ist dem aber entgegengetreten und betrachtet es für die Erfüllung des Un­mittel­bar­keits­gebots bei der „helfenden“ gemein­nützigen Organisation als ausreichend, wenn diese mit der helfenden Tätigkeit zugleich auch die eigenen steuerbegünstigten Satzungs­ziele selbstständig und eigen­verantwortlich verfolgt. Bei der Erstellung derartiger Kooperations- bzw. Hilfs­personen­verträge muss daher darauf geachtet werden, dass sich aus dem Vertrag die Aufgabe der Hilfsperson ergibt, der Hilfsperson aber ausreichend Raum für eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit bleibt. Gegebenenfalls sollte die beabsichtigte Zusammenarbeit mit einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt rechtssicher beurteilt werden.

Verträge über Mittelweitergabe bzw. Mittelbeschaffung

Häufig erschöpft sich die Kooperation auch darin, dass eine gemeinnützige Organisation teilweise Mittel an eine andere gemeinnützige Organisation weitergibt oder gar für eine andere gemeinnützige Organisation Mittel beschafft. Problematisch ist dabei, dass die gemeinnützige Organisation mit der bloßen Mittelweitergabe bzw. Mittelbeschaffung nicht „selbst“ gemeinnützig tätig i. S. d. Unmittel­bar­keits­gebots wird. Allerdings gibt es für diese Fälle Aus­nahme­regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die teilweise Mittel­weiter­gabe kann danach unschädlich sein, wenn dies an eine andere gemeinnützige Organisation erfolgt. Bei der Mittelbeschaffung ist weiterhin erforderlich, dass die Mittel ausdrücklich für die Verwirklichung der steuer­begünstigten Zwecke der anderen gemein­nützigen Organisation erfolgt. Hier muss der Wortlaut der jeweiligen Aus­nahme­rege­lungen aber immer im Blick behalten werden. Auch ist in die Satzung der gemein­nützigen Organisation aufzunehmen, dass die Mittel­weitergabe bzw. Mittel­beschaffung eine gemein­nützige Tätigkeit dieser darstellt.

Foto: Panthermedia/Natalyon

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