Artikel erschienen am 16.12.2015
E-Paper

Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht – und ihre Tücken

Von Rainer Cech, Magdeburg

Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Körperschaften sind in Bewegung. In der jüngeren Vergangenheit gab es u. a. zwei bedeutende Gesetzesänderungen.

September 2007: Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürger­schaftlichen Engage­ments zu. Darin wurden die Höchst­grenzen für den Spenden­abzug und die Ausstattung von Stiftungen angehoben, der sog. Ehren­amts­freibetrag eingeführt und der Übungs­leiter­frei­betrag angehoben.

März 2013: Der Bundesrat stimmt dem Ehren­amts­stärkungs­gesetz zu. Damit wurden u.a. die Mittel­verwen­dungs­frist um ein Jahr verlängert, die Regelungen zur Rücklagen­bildung überarbeitet und erweitert sowie der Übungsleiter­freibetrag und der Ehren­amts­freibetrag erhöht.

Neben dem Gesetzgeber wird auch die Finanz­verwaltung durch Anpassung der Verwaltungs­richtlinien (Anwendungs­erlass zur Abgaben­ordnung, AEAO) regel­mäßig tätig.

Die Änderungen haben durchaus den Handlungsspielraum für gemeinnützige Körperschaften erweitert, aber die zu beachtenden Vorschriften haben weiterhin ihre Tücken, was an folgenden Beispielen sichtbar wird:

Beispiel: Bezahlung von „Ehrenamtlichen“

Mit den o. g. Gesetzesänderungen wurde der sog. Ehren­amts­frei­betrag eingeführt und der Übungsleiterfreibetrag angehoben. Die Frei­beträge bewirken, dass bestimmte Ein­nahmen ein­kommens­teuerfrei sind bzw. Gehälter lohnsteuer- und sozial­versiche­rungs­frei ausbezahlt werden dürfen. Ab dem 01.01.2013 besteht ein Ehren­amts­frei­betrag von jährlich 720 Euro und ein Übungs­leiter­frei­betrag von jährlich 2 400 Euro.

Die Bezeichnungen Ehrenamts- und Übungs­leiter­frei­betrag sind irreführend. Der Ehren­amts­freibe­trag betrifft nämlich nicht das Ehrenamt, sondern das Nebenamt für eine gemeinnützige Körperschaft. Und der Übungs­leiter­frei­betrag umfasst viel mehr als nur die Tätigkeiten der Übungsleiter.

Beide Freibeträge gelten für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft. Nebenberuflich heißt dabei, dass die Arbeitszeit maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Hauptberuf ausgeübt wird.

Der Übungsleiterfreibetrag ist dabei beschränkt auf:

  • die Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
  • die vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Für den Ehrenamtsfreibetrag existiert keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Für beide Freibeträge gilt: Die Tätigkeiten müssen im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ausgeübt werden, also nicht z. B. für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Freibeträge für dieselbe Tätigkeit ist ausgeschlossen. Bei verschiedenen Tätigkeiten derselben Person können aber beide Freibeträge beansprucht werden, wenn die genannten Voraussetzungen jeweils erfüllt werden.

Achtung bei Stiftungs- und Vereinsvorständen: Sollte den Mitgliedern dieser Vorstände eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Vorstand gezahlt werden, muss geprüft werden, ob diese Vergütung lt. Satzung über­haupt zulässig ist. Sollte das nicht der Fall sein, weil in der Satzung z. B. entweder gar keine Vergütung oder lediglich Auslagenersatz in tat­sächlich nachgewiesener Höhe vorgesehen ist, ist eine Satzungs­änderung erforderlich, wenn eine Vergütung gezahlt werden soll. Ansonsten weicht die tat­sächliche Geschäfts­führung von den Satzungs­bestim­mungen ab, was zum Verlust der Gemein­nützigkeit führen kann.

Beispiel: Neuregelung zur Mittelverwendung

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Ausnahmen hiervon sind nur unter bestimmten Voraussetzungen für Rücklagenbildung und Vermögenszuführung zulässig. Mit Inkrafttreten des Ehren­amts­stärkungs­gesetzes wurde die Mittel­ver­wen­dungsfrist um ein Jahr verlängert und die Vorschriften zur Rücklagen­bildung konkretisiert. Ab 2013 müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel spätestens in dem zweiten auf den Zufluss folgenden Kalender­jahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

Beispiel: Ein im Kalenderjahr 2015 erwirtschafteter Mittelüberschuss ist (abgesehen von möglichen Rücklagenbildungen) bis Ende 2017 zu verwenden.

Mit dieser Gesetzesänderung können gemeinnützige Körperschaften nun ihre Mittel zeitlich flexibler verwenden. Aufgrund der zweijährigen Mittelverwendungsfrist ist eine erweiterte Darstellung in der Mittelverwendungsrechnung notwendig. Weiterhin problematisch bleibt, dass die Nachweisführung über die Mittelverwendungsrechnung zu wenig konkretisiert ist. In Zweifelsfällen kann diesbezüglich eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung sinnvoll sein.

Beispiel: Wirtschaftliche Betätigung

Neben geänderten Gesetzen und Verwaltungsrichtlinien sind zum Gemein­nützig­keits­recht eine Vielzahl von Gerichts­urteilen ergangen, von denen einige von praktischer Bedeutung sind. Beispiel: BFH-Urteil vom 04.04.2007 (Az. I R 76/05). Die ehemals vorherrschende Geprägetheorie wurde vom BFH gekippt. Nach der früheren Verwaltungs­auffassung war zwischen der steuerbegünstigten und einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Körperschaft zu gewichten. Sollte bei einer Gesamt­betrach­tung die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge geben, war nach der früheren Verwaltungs­auf­fassung die gesamte Körper­schaft nicht gemeinnützig.

Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2007 hat sich die Rechtslage folgendermaßen zum Vorteil der gemeinnützigen Körperschaften geändert. Ein wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb ist nur dann schädlich für die Gemein­nützigkeit einer Körperschaft, wenn die Unterhaltung dieses wirtschaftlichen Geschäfts­betriebes zum Selbstzweck wird. Die gemeinnützige Körperschaft verfolgt dann neben dem eigentlichen gemeinnützigen Zweck einen weiteren, nicht gemeinnützigen Zweck – nämlich die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäfts­betriebs. Ein wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb ist dagegen dann unschädlich für die Gemein­nützigkeit, wenn er wegen des steuer­begünstigten Zwecks erfolgt, indem er z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuer­begünstigten Aufgaben dient. In dem erwähnten BFH-Urteil reichte es den Richtern für die Gemein­nützigkeit der gesamten Körper­schaft aus, dass diese neben einer umfangreichen Auftrags­forschung (wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb) einen kleinen „echten“ Forschungs­bereich (ideeller Bereich) unterhielt.

Aber weiterhin gilt: Vorsicht bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb! Ge-meinnützige Körperschaften dürfen sich wirtschaftlich betätigen (im Rahmen eines sog. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts­betriebes). Dabei entstehende Gewinne müssen versteuert werden. Was allerdings noch wichtiger ist: Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sollten keine Verluste erzielt werden. Dann unterstellt das Finanzamt im Regelfall, dass der ideelle Bereich den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb finanziert (Mittelfehlverwendung). Das kann zur Folge haben, dass die Gemeinnützigkeit insgesamt aberkannt wird.

Kurz gefasst: Gewinne sind „unangenehm“ (wegen der Steuer), Verluste sind „schädlich“ (wegen des Verlusts der Gemeinnützigkeit).

Bild: Panthermedia/Venimo

Ähnliche Artikel

Stiftungen

Stiftungsorgane haften für Fehler

Stiftungen haben ständig mit viel Geld zu tun und müssen dieses verantwortungsvoll verwalten. Dabei unterliegen besonders die Leiter der Stiftungen (Organe und leitende Mitarbeiter) verschiedenen gesetzlichen Vorschriften. Detlef Gatzemeier (54), Firmenkunden-Berater der Öffentlichen Versicherung Braunschweig, macht auf die Risiken aufmerksam.

Braunschweig 2011 | Gabriela Schimmel-Radmacher, Braunschweig | Detlef Gatzemeier, Braunschweig

Stiftungen

Lieben Sie Braunschweig? Wir tun es.

100 Menschen mit mehr als 100 Ideen, aber einem gemeinsamen Grundsatz „MitTragen – MitDenken – MitGestalten“ haben sich 2003 zusammengefunden und die Bürgerstiftung Braunschweig gegründet. So facettenreich die Ideen und Beweggründe waren, so einheitlich war und ist der Wille gemeinsam etwas für unsere Stadt zu tun:

Braunschweig 2011 | Bettina Krause, Braunschweig