Artikel erschienen am 16.12.2015
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Die Treuhandstiftung

Einfach stiften – die Treuhandstiftung als flexible Form des Stiftens

Von Oliver Rohn, Berlin
Oliver Rohn
Oliver Rohn
Justiziar

Stiften heißt, sich von seinem Vermögen zu trennen und es einem bestimmten Zweck zu widmen. Neben der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung und der Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung kann der Stifter die Treuhandstiftung als älteste Form des Stiftens wählen.

Die Treuhandstiftung genießt alle steuerlichen Vorteile, die für eine rechtsfähige Stiftung gelten. Dabei unterliegt sie nicht der staatlichen Aufsicht, sondern – im Fall der Gemeinnützigkeit der Treuhandstiftung – lediglich der Kontrolle durch das Finanzamt. Die dadurch gewonnene Freiheit für die Stiftungsarbeit macht die Treuhandstiftung zu einer attraktiven Alternative unter den Stiftungsformen.

Gründung der Treuhandstiftung

Die Gründung einer Treuhandstiftung erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten: Erstellen von Treuhandvertrag und Stiftungssatzung, Abstimmung mit dem Finanzamt zur Erlangung der Steuerbegünstigung, Übertragung des Stiftungsvermögens durch den Stifter und Aufnahme der Stiftungsarbeit.

Im Vorfeld der Gründung einer Stiftung sollte der Stifter abwägen, ob die Treuhandstiftung ein taugliches Ins­trument zur Umsetzung seines Vorhabens ist oder ob er nicht mit anderen Stiftungsformen (z. B. rechtsfähige Stiftung, Zustiftung, Spende) seine Ziele besser erreichen kann. In der Regel ist die Treuhandstiftung eher als Förderstiftung denn als operativ tätige Stiftung geeignet. Aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit kann die Treuhandstiftung stets nur über ihren Treuhänder handeln. Entscheidend für den Erfolg einer Treuhandstiftung ist letztendlich die Auswahl eines geeigneten Treuhänders, die daher mit entsprechender Sorgfalt erfolgen sollte.

Verwaltung einer Treuhandstiftung

Der Treuhänder nimmt als Verwalter des ihm übertragenen Vermögens eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Stifter ein. Die Bindungen, denen der Treuhänder im Rahmen seiner Tätigkeit unterliegt, ergeben sich aus der Satzung, der Treuhandvereinbarung sowie den allgemeinen Bestimmungen des Privatrechts. Ist die Treuhandstiftung gemeinnützig ausgestaltet, so muss die Stiftungsverwaltung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügen.

Steuerrecht

Eine Treuhandstiftung kann trotz fehlender Rechtspersönlichkeit als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt der Steuerpflicht unterliegen. Für eine gemeinnützige Treuhandstiftung entfällt grundsätzlich die Körperschaft-, die Gewerbe- sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Stifter bzw. Spender können Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung i. H. v. bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abziehen. Zusätzlich können Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung (Zustiftungen) im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) abgezogen werden.

Vertrauen in den Treuhänder – das Qualitätssiegel für gute Treuhandstiftungsverwaltungen

Mit Blick auf die besondere Stellung des Treuhänders zum Stifter und dem Stiftungsvermögen ist das Vertrauen in den Treuhänder entscheidend für die erfolgreiche und nachhaltige Arbeit einer Treuhandstiftung. Bei der Auswahl des Treuhänders ist sorgfältig vorzugehen, um sicherzustellen, dass die Verwirklichung des Stifterwillens, aber auch die professionelle Verwaltung der Stiftung gewährleistet ist.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vergibt seit 2014 einmal jährlich das Qualitätssiegel für gute Treuhandstiftungsverwaltungen. Ein unabhängiger Vergabeausschuss prüft die Einhaltung von strengen Vergabekriterien und verleiht das Qualitätssiegel an Treuhänder, die ihre Kompetenz im Umgang mit der Verwaltung von Treuhandstiftungen in der Praxis unter Beweis gestellt haben. Das Qualitätssiegel bietet Stiftern Orientierung bei der Auswahl des geeigneten Treuhänders. Mit der Auswahl eines guten Treuhänders ist der erste und wichtigste Schritt zur Gründung einer erfolgreichen Treuhandstiftung vollzogen.

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