Artikel erschienen am 01.06.2011
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Fundraising

Mittelbeschaffung in der gemeinnützigen Stiftung

Von Dipl.-Volkswirtin Iris Kirsten, Braunschweig

Die Rechtsform der gemeinnützigen Stiftung ist in den vergangenen Jahren in Deutschland immer attraktiver geworden. Verstärkt wurde dieser „Boom“ 2007 durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements, das zu erheblichen Steuervorteilen bei Gründung und Entwicklung einer gemeinnützigen Stiftung führt.

Die bestehenden gemeinnützigen Stiftungen haben alle Hürden des Zulassungsverfahrens gemeistert und die Gemeinnützigkeit ist anerkannt. Um die Stiftung aufrechtzuerhalten und den Stiftungszweck zu verfolgen, ist es notwendig, Erträge in der Stiftung zu generieren. Dies darf natürlich nur unter der Prämisse erfolgen, dass das Stiftungsvermögen – der Vermögensstock – nicht verbraucht wird, da sonst ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit vorliegt und die Stiftung ihre Existenzgrundlage verliert.

Der nicht zu verbrauchende Vermögensstock setzt sich aus bei Errichtung der Stiftung zugewendetem Stiftungskapital und späteren Zustiftungen zusammen.

1. Spenden und Verwaltungsaufwand

Spenden sind für operativ tätige Stiftungen ein wichtiges Mittel, um die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Die Generierung von Spenden erfordert Aufwand, der mit Kosten verbunden ist. Einerseits ist die Kostenseite aufgrund der Öffentlichkeitsdarstellung und des Ansehens einer Stiftung kritisch zu betrachten, andererseits spielt die Höhe der entstehenden Verwaltungskosten auch eine Rolle in der Beurteilung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Grundlage für die Beurteilung ist § 55 AO, in dem die Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Stiftung vorgegeben wird. Dies bedeutet, dass Mittel der Stiftung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Verwaltungskosten für das Einwerben von Spenden gehören grundsätzlich nicht zu diesen Zwecken. Der Bundesfinanzhof hat anerkannt, dass es für gemeinnützige Stiftungen, die über keine oder fast keine Erträge aus dem Stiftungsvermögen verfügen, unerlässlich ist, Spenden einzuwerben. Der steuerlich anzuerkennende Verwaltungsaufwand ist in jedem Einzelfall auf Angemessenheit zu prüfen. Im entschiedenen Fall wurden 50 % der Einnahmen aus Geldspenden anerkannt, allerdings handelt es sich bei dem genannten Prozentsatz lediglich um eine Richtlinie und nicht um einen absoluten Wert. Grundsätzlich sollte der Anteil der Verwaltungskosten niedriger sein, lediglich in der Anfangsphase nach der Gründung einer Stiftung kann ein höherer Anteil angemessen sein.

2. Spende einer Immobilie von einer Kapitalgesellschaft

Im nachfolgend geschilderten Fall hat ein GmbH-Gesellschafter eine gemeinnützige Stiftung gegründet und diese mit einem ausreichenden Vermögensstock ausgestattet. Die Gründung der Stiftung und die Versorgung mit Vermögen hat sich ausschließlich in der steuerlichen privaten Sphäre des Gesellschafters ereignet. Nun möchte der Gesellschafter eine Immobilie (Grundstück mit Gebäude) aus dem Betriebsvermögen seiner GmbH der Stiftung zukommen lassen.

Die steuerliche Beurteilung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung ist besonders zu betrachten, da es über die „Spendenfähigkeit“ einer Kapitalgesellschaft durchaus verschiedene Meinungen gibt. Da Kapitalgesellschaften keine „private Sphäre“ haben, bestand immer der Verdacht, dass durch eine Spende entweder die privaten Interessen des Gesellschafters verfolgt werden (Folge: verdeckte Gewinnausschüttung) oder die Öffentlichkeitsdarstellung der Gesellschaft mit dem Ziel der Generierung von zusätzlichen Einnahmen verbessert werden soll (Folge: Betriebsausgabenabzug). Durch die Regelungen in § 9 KStG sind Spenden unter Begrenzung auf den Höchstbetrag von entweder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze auch für Kapitalgesellschaften steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz zu Privatpersonen erhält die Kapitalgesellschaft keinen zusätzlichen Abzug in Höhe von 1 Mio. Euro für Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung.

Die Immobilie hat einen (niedrigeren) Buchwert, der im Betriebsvermögen der GmbH verzeichnet ist und einen (höheren) Verkehrswert. Grundsätzlich sind Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen. Bei unmittelbarer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke kann der Buchwert beibehalten werden (sog. Buchwertprivileg). Daher ist es möglich, die Immobilie in die Stiftung zu überführen, ohne die manchmal erheblichen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.

Es verbleibt das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, sofern es sich bei dem Gesellschafter um einen Mehrheitsgesellschafter bzw. Alleingesellschafter und eine von ihm errichtete Stiftung handelt. Da die Gesellschaft vermutlich nicht jedes Jahr eine Immobilie mit ähnlichen Werten an andere Stiftungen spendet (dieses wäre für die Beurteilung des Finanzamtes ein Kriterium, dass es sich mit Sicherheit nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt), sollte in jedem Fall vor Durchführung der Spende eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes eingeholt werden. Sollte die Zuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden, sind die steuerlichen Nachteile sowohl für die Gesellschaft als auch für den Gesellschafter gravierend.

3. Zustiftung einer Immobilie einer Privatperson

Die Zustiftung einer Immobilie in den Vermögensstock einer Stiftung durch eine Privatperson ist mit dem Verkehrswert der Immobilie anzusetzen. Sofern die Immobilie nicht kurz vor der Zustiftung gekauft wurde, ist der Wert durch ein Gutachten eines Sachverständigen feststellen zu lassen. Dieser so festgestellte Wert ist zum Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig.

Allerdings sollten Immobilien den Stiftungshaushalt nicht belasten, sondern entweder als Kapitalanlage Erträge erbringen, die wiederum für den Stiftungszweck verwendet werden können oder direkt dem Stiftungszweck dienen.

Möglich ist auch die Zustiftung einer Immobilie zu Lebzeiten des Stifters unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Aufwendungen und Erträge fließen nach wie vor dem Stifter (Nießbraucher) zu. Steuerliche Effekte wirken sich schon zum Einbringungszeitpunkt aus. Nach Ableben des Nießbrauchers fällt die Immobilie dann vollständig an die Stiftung und kann entsprechend für die Stiftungszwecke verwendet werden.

4. Erträge aus dem Stiftungsvermögen

Stiftungen mit liquidem Vermögen lassen häufig durch einen Vermögensverwalter ihr Vermögen mit der Maßgabe anlegen, ausreichende Erträge ohne Risiko für den Vermögensstock zu erzielen.

Der Vermögensverwalter schließt mit der Stiftung einen Vermögensverwaltungsvertrag, in dem er beauftragt wird, das Vermögen am Kapitalmarkt anzulegen und innerhalb der vorgegebenen Anlagerichtlinien zu verwalten. Für Stiftungen ist die Vereinbarung der Anlagerichtlinien besonders wichtig, da sie an die Stiftungsgesetze der Länder und die Vorgaben des Stifters gebunden sind. Die Vorschrift, dass nur mündelsichere Anlagen vorgenommen werden dürfen, ist nicht mehr gültig, daher ist das Anlagerisiko genau zu definieren. Es kann sinnvoll sein, ein kalkuliertes Risiko einzugehen, wenn bei der Anlage der Ertrag unterhalb der Inflationsrate liegt, um zu verhindern, dass sich das Vermögen verringert.

5. Mittelverwendung

Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt, dass der Zweck einer gemeinnützigen Stiftung ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Eine zeitnahe Verwendung der Mittel für den anerkannten Stiftungszweck ist notwendig. Ausgenommen von dieser zeitnahen Mittelverwendung lässt die Abgabenordnung die Bildung sog. Rücklagen zu. So können Rücklagen für besonders aufwändige und langwierige Projekte, die den Stiftungszweck verwirklichen, gebildet werden. Ferner können Erträge aus dem Stiftungsvermögen mit dem Ziel der Erhaltung des Vermögensstocks oder der nachhaltigen Verfolgung des Stiftungszwecks ebenfalls in eine Rücklage eingestellt werden und müssen nicht zwingend zeitnah verwendet werden.

Fazit

Aufgrund der vielfältigen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes ist es entscheidend, bei der Mittelgewinnung und -verwendung sorgfältig die steuerlichen Vorschriften einzuhalten. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt sogar rückwirkend zum Verlust sämtlicher steuerlicher Privilegien seit Gründung der Stiftung.

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