Artikel erschienen am 19.08.2019
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Das Testament

Ein unverzichtbarer Vorsorgebaustein

Von Malte Härtel, Braunschweig

Wer selbst darüber bestimmen möchte, was mit seinem Vermögen nach dem Tod passiert, wird sich Gedanken machen müssen über die Errichtung eines Testaments. Fehlt es beim Ableben des Erblassers tritt – nolens volens – die gesetzliche Erbfolge ein. Dies wird in vielen Fällen nicht den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers über die „Verteilung“ seines Vermögens entsprechen.

Privatschriftlich oder notarielles Testament?

Im Regelfall stehen bei Überlegungen zur Testamentserrichtung zwei zu klärende Fragen im Mittelpunkt: Welche Form ist sinnvoll und welchen Inhalt sollte das Testament haben? Hinsichtlich der Form unterscheidet das Gesetz zwischen einem privatschriftlichem und einem notariellen Testament.

Vorteile eines notariellen Testaments

Welche Testamentsform die „richtige“ ist, lässt sich nicht pauschal sagen, allerdings wird es in vielenFällen vorteilhafter sein, ein notariellesTestament zu errichten. Dieses bietet wesentliche Vorteile gegenüber einem privatschriftlichen Testament, vor allem:Der Notar steht dem Testator beratend zurSeite und sorgt – unter Einsatz erbrechtlicher Gestaltungsmittel – dafür, dass der letzte Wille des Testators auch umsetzbar ist. Er achtet auf klare Formulierungen, die später potenziell streitbefördernde Auslegungsmöglichkeiten verhindern können. Letzterer Aspekt wird durch den erhöhten Beweiswert einer notariellen Urkunde noch unterstützt. Schließlich befreit die Errichtung eines notariellen Testaments von der Notwendigkeit, einen Erbschein beantragen zu müssen.

Bestandteile des Testaments

Die Frage nach dem Inhalt des Testaments kann wegen der Komplexität des Erbrechts hier nur beispielhaft behandelt werden. Das „klassische“ Testament hat natürlich eine Erbeinsetzung zum Inhalt. Bereits an dieser Stelle taucht aber eine erste Schwierigkeit auf:Vererben kann der Erblasser immer nur sein gesamtes Vermögen, bei mehreren Erben an diese zu ideellen Anteilen. Möchte der Erblasser bestimmten Personen einzelne Gegenstände zukommen lassen, muss er dies im Wege des Vermächtnisses oder durch eine sog. Teilungsanordnung tun. In Bezug auf die Erbeinsetzung existieren auch bei Ehegattentestamenten Besonderheiten: Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (Stichwort: „Berliner Testament“). Darin können sich die Ehegatten wechselseitig als Erben einsetzen und bereits festlegen, wer Erbe des Letztversterbenden sein soll (sog. Schlusserbeneinsetzung). Möchte der Erblasser erreichen, dass das Vermögen auch über mehrere Generationen in der Familie gehalten wird, kann Vorund Nacherbfolge angeordnet werden. Wenn insbesondere sichergestellt werden soll, dass die vom Erblasser vorgesehene „Aufteilung“ seines Vermögens unter mehreren Miterben in seinem Sinne verläuft, kann Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Auch zum „Schutz“ behinderter oder insolvenzgefährdeter Personen gibt es Gestaltungsalternativen, ebenso sind Besonderheiten bei Geschiedenen mit gemeinsamen Kindern oder in Patchwork-Familien zu beachten und Testamente diesen Besonderheiten entsprechend und interessengerecht anzupassen.

Fazit

Im Ergebnis gewährleistet die Errichtung eines notariellen Testaments größtmögliche Sicherheit dafür, dass der Erblasserwille theoretisch und praktisch umgesetzt werden kann. Da der Erblasser nur zu Lebzeiten Einfluss auf die Nachlassverteilung nehmen kann, sollte von dieser Möglichkeit unter Zuhilfenahme fachkundiger Unterstützung Gebrauch gemacht werden.

Bild: Fotolia/TravelPOIs

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