Artikel erschienen am 11.05.2016
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Haftungsrisiken durch EnEV & Co.

Vertragsmanagement minimiert Risiken für Unternehmen und Planer

Von Bernhard Motzkus, Braunschweig

Auch im Bausektor nimmt die Zahl und Komplexität von Gesetzen und Rechtsvorschriften ständig zu. Diese zunehmende Verrechtlichung stellt insbesondere Planer und bauausführende Unternehmen vor große Herausforderungen.

Neben den ohnehin zu beachtenden gesetz­lichen Vorschriften, die durch die Rechtsprechung fortwährend weiterentwickelt werden, sind von den ausführenden Unternehmen und den Architekten und Fachplanern auch eine Vielzahl von technischen Normen zu berücksichtigen.

Die fortschreitende technische Entwicklung führt dazu, dass immer neue technische Normen herausgegeben bzw. bestehende Vorschriften überarbeitet werden. Neben den DIN-Vorschriften ist eine Vielzahl von weiteren Regelwerken bei der Ausführung der Bau­leistung zu berücksichtigen. Werden die entsprechenden Normen nicht angewendet, führt dies i. d. R. zu einem Mangel der Werkleistung.

Als problematisch erweisen sich zum einen die technische Komplexität und der Umfang der Vorschriften, zum anderen aber auch die Vielzahl an neuen Bestimmungen. Dies führt dazu, dass es in vielen Bereichen für die betroffenen Unternehmen und Planer schwierig ist, ihre Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand zu halten. Wenngleich dieser Zustand sicherlich zu Recht beklagt wird, ist nicht absehbar, dass sich hieran in Zukunft etwas ändert. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass die Zahl der technischen Bestimmungen weiter zunehmen wird. Diese werden zudem immer häufiger an den sich fortentwickelnden technischen Standard angepasst.

Dies zeigt sich z. B. im Bereich der Vorschriften, die eine Verbesserung der Energieeinsparung bei Gebäuden zum Ziel haben. Hier ist u. a. die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) zu nennen. Praktisch mit jeder Novellierung der EnEV werden die Anforderungen an die Energiebilanz von Bauwerken verschärft.

Die EnEV ihrerseits verweist auf z. T. sehr komplexe und auch für Fachleute kaum vollständig erfassbare DIN-Normen. Hinzu kommt, dass übliche Berechnungsprogramme häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

So schwierig es schon ist, die Vorgaben der EnEV unter diesen Rahmenbedingungen einzuhalten, kommen in rechtlicher Hinsicht weitere Probleme hinzu.

Denn der Unternehmer hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich die sog. „anerkannten Regeln der Technik“ bei der Bauausführung einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die technischen Regeln, die in der Wissenschaft theoretisch als richtig anerkannt sind und sich praktisch bewährt haben. Diese Praxisbewährung setzt einen langjährigen Einsatz auf der Baustelle voraus. Hieran fehlt es aber sowohl bei neuartigen Baustoffen als auch den recht neuen Vorgaben der EnEV.

Andererseits sind aber die Vorgaben der EnEV (sogar unter Strafandrohung) als gesetzliche Vorschriften einzuhalten, was i. d. R. aber nur durch die Verwendung geeigneter – neu­artiger – Baustoffe möglich ist.

Bei der Planung und Ausführung muss folglich der Spagat zwischen den Anforderungen der EnEV einerseits und den anerkannten Regeln der Technik andererseits bewältigt werden.

Um eine Haftung des Planers und des ausführenden Unternehmens zu vermeiden, müssen diese den Bauherrn ggf. hinreichend darüber aufklären, dass die Einhaltung der EnEV-Vorgaben bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik problematisch sein kann. Es ist zu beobachten, dass in der Praxis diese Verpflichtung häufig unterschätzt wird. Denn die Aufklärung muss so erfolgen, dass der Bauherr in der Lage ist, auf dieser Basis die entsprechenden Risiken einzuschätzen und eine Entscheidung zu treffen. Erfolgt diese Aufklärung nicht oder nicht umfassend genug, haften der Unter­nehmer und der Planer hierfür.

Wenn eine entsprechende Aufklärung erfolgt ist, stellt sich in der Praxis heraus, dass diese häufig nicht so dokumentiert ist, dass sie sich in einem Rechtsstreit beweisen lässt.

Hier kann ein professionelles Vertrags­management Abhilfe schaffen. Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung kann zum einen der Leistungsinhalt festgelegt werden. Zum anderen können Haftungsrisiken dadurch reduziert werden, dass der Bauherr z. B. bereits im Vertrag über etwaige Risiken bei der Verwendung neuartiger Baustoffe und Technologien aufgeklärt wird. Auch bei der Vertragsabwicklung, also während der Bauphase, müssen Änderungen des Vertrags und Absprachen ebenso wie die Information des Bauherrn rechtssicher dokumentiert werden.

Eine entsprechende vertragliche Gestaltung und Dokumentation des Bauvorhabens hilft, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden und darf bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens nicht fehlen.

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