Artikel erschienen am 17.04.2015
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Vermessung

Notwendiges Übel oder wertvolle Planungshilfe?

Von Dipl.-Ing. Andreas Schmidt, Braunschweig

Hand aufs Herz – haben Sie schon mal Ihre Küchenplanung, die Renovierung Ihres Arbeitszimmers oder die Anlage eines Gartens, ohne eine belastbare Arbeitsgrundlage begonnen? Und, falls doch, wie lange hat es gedauert, bis Sie sich schließlich doch dazu entschlossen haben, einen Zollstock in die Hand zu nehmen und die geometrischen Grundmaße auf Ihren PC zu übertragen oder als analogen Plan aufzubereiten?

Genau darum geht es bei Vermessungen und Plangrundlagen für Neu- oder Erweiterungsbauten eines Unternehmens oder die Projektierung von Gewerbe- oder Wohnbaugebieten. Natürlich gibt es landesweit flächendeckend amtliche Kartenwerke. Aber, vergleichbar mit einer Bauzeichnung Ihres Gebäudes, reicht die Genauigkeit dieser Kartengrundlage lediglich für eine erste grobe Skizzierung aus. Für eine genaue Planung, insb. bei der Beurteilung von Abweichungen zwischen örtlich sichtbaren Grenzeinrichtungen (Zäune, Mauern, Bordkanten) und dem tatsächlichen rechtsverbindlichen Grenzverlauf (Katasternachweis) scheidet sie hingegen aus.

Die Grenzfeststellung

Um die Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Katasternachweis aufzudecken und bereits im Zuge der Planung (und nicht erst später) zu berücksichtigen, empfiehlt sich eine amtliche Grenzfeststellung. Bei diesem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren werden Grenzen und Grenzpunkte amtlich festgestellt und abgemarkt. So beugen Sie möglichem Grenzüberbau und Streit mit den Nachbarn vor. Dies betrifft insbesondere Grundstücke in alten Stadt- oder Dorflagen, bei denen die letzte Vermessung bereits sehr lange zurückliegt.

Bildung neuer Grenzen

Mitunter müssen, um Planungen realisieren zu können, Teile von bestehenden Grundstücken abgetrennt und im Grundbuch vom Bestand abgeschrieben werden. In diesen Fällen ist, neben einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, eine Zerlegungsvermessung oder Sonderung notwendig. Beide Verfahren führen zu einem abschreibungsfähigen Flurstück. Sie unterscheiden sich aber hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit, Verfahrensgeschwindigkeit und Kosten. Welches Verfahren angewendet werden kann und dabei die für den Auftraggeber zweckmäßigen Ergebnisse erzielt, ist einzelfallabhängig und wird in der Regel nach eingehender Beratung entschieden.

Topographische Geländeerfassung

Zur Abstimmung der Planung mit bauordnungs- und -planungsrechtlichen Vorschriften, sind weitere vermessungstechnische Maßnahmen erforderlich. Die Erfassung und Darstellung von Geländehöhen, Entwässerungsmöglichkeiten, vorhandenen Leitungen, baulichen Anlagen, Straßenanschlüssen, Vegetation u. a. ist eine unentbehrliche Planungshilfe für Bauherren und Architekten. Nur so lässt sich beurteilen, ob die Planung unter Berücksichtigung der realen Bedingungen modifiziert werden muss.

Amtlicher Lageplan

Die Hauptplanung schließt mit dem Bauantrag ab. Dem Bauantrag oder der Bauanzeige ist ein aktueller amtlicher Lageplan mit dem eingetragenen Bauvorhaben beizufügen. Er dient der Bauordnungsbehörde zur Beurteilung von Grenzabständen und überbauten Grundflächen.

Gebäudeabsteckung

Um die in der Planung und Baugenehmigung vorgesehenen Grenzabstände einzuhalten und das Gebäude auf dem Baugrundstück entsprechend zu platzieren, werden die Hauptachsen des Baukörpers auf dem Grundstück abgesteckt. Die Dokumentation der abgesteckten Bauachsen (Absteckskizze) ist ein wichtiges Beweissicherungsmittel für Bauherren und Architekten.

Gebäudevermessung nach Fertigstellung

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist jeder Bauherr gesetzlich verpflichtet, neu errichtete oder in ihren Umringsmaßen veränderte Gebäude zum Nachweis und zur Aktualisierung der Liegenschaftskarte vermessen zu lassen. Gelegentlich verlangen auch Kreditinstitute oder das Bauamt eine amtliche Bescheinigung darüber, dass Baukörper innerhalb der Grenzen des Baugrundstückes errichtet wurden.

Foto: Panthermedia

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