Artikel erschienen am 24.03.2015
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Auf der Suche nach der richtigen Immobilie und der optimalen Baufinanzierung

Von Andy Blumenthal, Braunschweig

Wer sich dieser Tage auf die Suche nach einer neuen Immobilie begibt und sich dabei die Unterstützung eines Immobilienmaklers sichert, wird es schnell feststellen: Die Immobilienvermittlung ist ein Stück bürokratischer geworden. Um das „Wa­rum“ zu verstehen, sollte man als Kunde über die aktuellen Entwicklungen Bescheid wissen.

Das neue Verbraucherrecht

Nach den ersten Erfahrungen des seit dem vergangenen Sommer gültigen Widerrufsrechts bei Verträgen mit Maklern, die nicht in deren Geschäftsräumen abgeschlossen worden sind, kann man durchaus eine positive Bilanz ziehen.

Kaufinteressenten, die telefonisch oder über das Internet das Exposé einer Immobilie anfordern, haben sich mittlerweile daran gewöhnt, dass sie zunächst über ihre Rechte als Verbraucher informiert werden. Wer die gewünschten Unterlagen dann umgehend erhalten und das Haus oder die Wohnung sofort besichtigen will, erteilt schriftlich seine Zustimmung zur sofortigen Erbringung der Maklerleistung. Wer es mit seriösen Maklern zu tun hat, geht damit jedoch keinerlei Risiko ein.

Die Fakten

Als Verbraucher kennen Sie das Recht zum Widerruf eines Vertrages z. B. aus dem Onlinehandel.

Seit dem 13.06.2014 besteht ein Widerrufsrecht auch für Verträge mit Immobilienmaklern, sofern der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Maklers zustande kommt. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, Sie vor Abschluss des Maklervertrages über Ihre Verbraucherrechte und die Möglichkeit des Widerrufes zu belehren. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu Irritationen! Daher sollten Sie als Verbraucher Folgendes wissen:

Ein Maklervertrag kommt bereits zustande, wenn Sie die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nehmen, z. B., wenn Sie sich ein Exposé zusenden lassen.

Sie müssen die ausgewiesene Maklerprovision nur bezahlen, wenn Sie aufgrund der Maklertätigkeit einen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag schließen.

Weiterhin können Sie unverbindlich Exposés anfordern oder eine Immobilie besichtigen. Wenn Sie kein Interesse an der angefragten Immobilie haben, müssen Sie den Maklervertrag nicht widerrufen. Sofern kein Miet-/ Kaufvertrag zustande kommt, werden Sie keine Courtagerechnung erhalten.

Den Widerruf können Sie binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss erklären. Sollten Sie die Maklerdienstleistung sofort wünschen, können Sie Ihre Zustimmung zur sofortigen Erbringung der Dienstleistung erteilen. Damit erhalten Sie diese sofort und verlieren nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung Ihr Widerrufsrecht.

Sofern Sie die Zustimmung zur sofortigen Erbringung der Dienstleistung nicht erklären, wird die Dienstleistung, – z. B. das Exposé – erst nach Ablauf Ihres Widerrufsrechtes (14 Tage plus Postlaufzeit) erbracht werden. Damit verliert man im schnelllebigen Immobilienmarkt aber häufig zu viel Zeit, sodass interessante Objekte bereits wieder verkauft sind, bevor das Exposé eintrifft.

Die Immobilienvermittlung ist dadurch für beide Seiten zwar ein Stück bürokratischer geworden, aber das neue Verfahren hat sich mittlerweile eingespielt. Immobilien-vermittler, die sich an Recht und Gesetz halten, haben damit kein Problem.

Ist nun die richtige Immobilie endlich gefunden, geht spätestens dann die Suche nach der optimalen Baufinanzierung erst los

Dabei steht immer die individuelle Situation und die Frage „Eigenheim“ oder „Renditeobjekt“ im Mittelpunkt. Welche Strategie die richtige ist, sollte man in einem persönlichen Beratungsgespräch mit seinem Berater erörtern.

Dabei ist nicht nur der Zinssatz entscheidend, sondern es kommt vielmehr darauf an, dass die persönlichen Lebensumstände adäquat Berücksichtigung finden. Die Investition in die eigenen vier Wände bedeutet einen elementaren Wandel der persönlichen Finanzarchitektur. Es gilt auszuloten, inwiefern sich persönliche Lebensrisiken verändern und wie man diesen Risiken begegnen möchte. Zudem kommt es darauf an, aus den vielen Angeboten das Richtige für die individuelle Situation herauszuarbeiten und dabei nichts zu übersehen. Inwiefern z. B. das An­gebot der KfW oder anderer Förderbanken auf die eigenen Bedürfnisse passt, muss mit dem Baufinanzierungsspezialisten gemeinsam erörtert werden. Vielfach unterschätzt wird dabei das Thema WohnRiester. Nur einige Stichworte dazu machen bereits neugierig:

  • Die Wohn-Riester-Förderung ist nicht an Einkommensgrenzen gebunden und kann ggf. während des ganzen Berufslebens in Anspruch genommen werden.
  • Mit der Wohn-Riester-Förderung erhalten Sie die staatlichen Riester-Zulagen auf Ihre Spar- und Tilgungsleistungen.
  • Sie können ggf. darüber hinaus steuerliche Vorteile geltend machen.
  • Insbesondere Familien mit Kindern erleichtert die hohe Zulagenförderung den Weg in die eigene Immobilie.
  • Zusätzlich erhalten alle Förderberechtigten unter 25 Jahren einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von bis zu 200 Euro.
  • Ihr eigenes Zuhause ist die einzige Altersvorsorge, die Sie heute schon nutzen können.
  • Guthaben aus bestehenden Riester-Verträgen können für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden.

Auf die Frage „Wer kann riestern?“ kann man sagen: fast alle. Denn förderberechtigt sind alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Man unterscheidet dabei zwischen Personen, die unmittelbar förderberechtigt sind (z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende, Beamte etc.), und Personen, die mittelbar förderberechtigt sind, also selbst nicht zu dem Kreis der Förderberechtigten gehören, aber deren Ehegatten unmittelbar zulagenberechtigt sind. Für diese Personen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Zulagenanspruch.

Darüber hinaus gibt es noch einiges zu beachten. Eine individuelle und ausführliche Beratung, welche Lösung im Ergebnis das optimale Angebot für jeden Einzelnen bringt, lohnt sich also in jedem Fall.

Bild: Panthermedia/Tatiana Popova, Michael Rosskothen

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