EnEV 2014: Ideale Zusammensetzung und Verantwortung
Von Dipl.-Ing. (FH) Michael Michler, BraunschweigDieses energetische Ziel soll auch mit einer Gebäudemodernisierungsoffensive, finanziellen Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan weiter verfolgt werden. Eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, wird angestrebt, damit die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden erleichtert wird.
Wer trägt die Verantwortung zur Einhaltung der EnEV?
Die Verantwortung für die Umsetzung der EnEV-Anforderungen – z. B. bei der Planung und Errichtung eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes – tragen, wie bereits in der EnEV 2009, der Bauherr und die „beauftragten Fachleute“ (EnEV 2009 § 26 Abs. 2). Wird das Gebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß der EnEV 2014 nach § 3 Abs. 1 errichtet, droht ein Bußgeld-risiko auf der Grundlage des Energieeinspargesetzes 2013 § 27 Abs. 1 Nr. 1 von bis zu 50 000 Euro. Wer trägt nun dieses Risiko und wer kontrolliert die Einhaltung der EnEV 2014?
Die Bundesregierung nimmt weiterhin auch mit der neuen EnEV die Länder in die Kontrollpflicht der Einhaltung. Sie verpflichtet die Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Somit steht der Bauherr in der Verantwortung, die Einhaltung der Regelungen selbst zu kontrollieren oder an seine „beauftragten Fachleute“ nachweisbar zu delegieren.
Verstoß gegen die EnEV 2014 | Bußgeldrisiko | ||||
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Vergehen | Betroffene | Tatbestand | Regelung | Grundlage | Bußgeld |
Neues Wohngebäude nicht gemäß den EnEV- Anforderungen errichtet |
Bauherr und beauftragte Fachleute |
Neues Wohnhaus vorsätzlich |
EnEV 2014 § 27 Abs. 1. Nr. 1 |
EnEG 2013 § 8 Abs. 1. Nr. 1 |
bis 50 000 Euro |
Neues Nichtwohngebäude nicht gemäß den EnEV- Anforderungen errichtet |
Bauherr und beauftragte Fachleute |
Neues Nichtwohngebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß EnEV 2014 § 4 Abs. 1 errichtet |
EnEV 2014 § 27 Abs. 1. Nr. 2 |
EnEG 2013 § 8 Abs. 1. Nr. 1 |
bis 50 000 Euro |
Keinen Energieausweis nach Fertigstellung des Neubaus erhalten |
Bauherr als Eigentümer oder Eigentümer |
Vorsätzlich oder leichtfertig nicht sichergestellt, dass einem ein Energieausweis als Original oder Kopie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 übergeben wird |
EnEV 2014 § 27 Abs. 2. Nr. 3 |
EnEG 2013 § 8 Abs. 1. Nr. 2 |
bis 15 000 Euro |
Wer koordiniert die interdisziplinären Planungen zur Umsetzung der EnEV?
Die Praxiserfahrungen zeigen, dass je nach Vergabestrategie und der eigenen Kompetenz des Bauherrn die reinen Berechnungen für die EnEV in der Regel noch klar einem einzigen Planungsverantwortlichen der „beauftragten Fachleute“ zugeteilt ist. Dies ist oft abhängig von der Größe und der Art des Bauvorhabens und wird sowohl als Teil der Planungsleistung des Architekten, des Statikers oder eines separat beauftragten Energieberaters oder Bauphysikers sowie auch dem Planer der Anlagentechnik verantwortet. Jedoch steht bei einer nicht eindeutigen Schnittstellenzuordnung der EnEV-Verantwortlichkeit schnell die Frage im Raum, wer denn eigentlich „den Hut“ bei den Entscheidungen zur Einhaltung und selbstverständlich auch zur Erreichung der wirtschaftlichsten Lösung für die energetische Betrachtung des Bauvorhabens inne hat.
Die wirtschaftlich(st)e Lösung der Bauaufgabe kann nur in sehr gut koordinierter Zusammenarbeit und enger Abstimmung aller Planungsbeteiligten direkt in den vorderen Leistungsphasen erfolgen. In diesen ersten Planungsphasen steht und fällt die Entscheidung der wirtschaftlich(st)en und der energetischen Planungsalternativen. Jedes „EnEV-Zahnrad“ hat Einfluss auf das „EnEV-Getriebe“. Die Änderungen von Wärmeübertragungseigenschaften von Außenbauteilen hat Einfluss auf die Heiz- und/oder Kühllast. Dimensionen von z. B. Heizungsrohren, Heizflächen oder Lüftungskanälen verändern sich. Diese Veränderungen führen wiederum zu kleineren oder größeren Installationsschächten oder Deckendurchbrüchen und/oder Platzvorhaltungen in Innenräumen, z. B. Technikzentralen. Jeder Quadratmeter eingesparter umbauter oder zusätzlicher „Raum“ hat Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit (Bau- und Betriebskostenbudget) auch und gerade im Hinblick auf die Platzverhältnisse und Zugänglichkeiten für eine spätere optimierte Instandsetzung und Instandhaltung.
EnEV in „einer Hand“!
Idealerweise werden diese Lösungen im interdisziplinären Planungsteam z. B. durch einen Generalplaner erarbeitet und verantwortet. Mit den Kompetenzen im „eigenen Haus“ können hier schnell und unkompliziert die unterschiedlichsten Varianten erarbeitet, geprüft, verworfen und/oder bis zur erfolgreichen, energetisch und wirtschaftlich optimierten Ausführung abgestimmt und ausgeführt werden. Somit liegt die Verantwortung für diese EnEV-Lösung „in einer Hand“ und es ist sicher-gestellt, dass die in der Planung des Gebäudes getroffenen Annahmen tatsächlich in der Ausführung 1:1 umgesetzt werden.
Der Energieausweis
Das Ergebnis der wirtschaftlich optimierten EnEV ist der Energieausweis, das „Aushängeschild“ der errichteten oder sanierten Immobilie. Dieser Energieausweis ist somit nicht nur ein „energetisches Verkaufsargument“, sondern darüber hinaus der tatsächliche „Gebäudebrief“ für die Bewohner und Nutzer. Zeit, Energie und somit Kosten werden nicht nur in der Planung und Umsetzung gespart, sondern auch im gesamten Lebenszyklus des Gebäudes.

Energetisches Monitoring, das „Feintuning“ des Gebäudes!
Wie beim „Feintuning“ eines Formel-1-Boliden auf jeder neuen Rennstrecke werden mit einem energetischen Monitoring (Überwachung) „die energetischen Gewinnchancen“ des Gebäudes wesentlich erhöht. Deshalb sollte sich nach der Errichtung des Gebäudes ein fachlich begleitetes energetisches Monitoring anschließen. Dabei werden die definierten Ziele – wie z. B. die Medien- und Energieverbräuche, Anpassungen auf die tatsächlichen Betriebszeiten der unterschiedlichen Gebäudenutzungsteile etc. – mit dem tatsächlichen Ist-Verbräuchen kontinuierlich verglichen und geprüft und bei Abweichungen zeitnah die Fehler analysiert und abgestellt.
Fazit
So wird aus einer bundeseinheitlichen zwangsweisen Verordnung zur Optimierung und Erreichung von Klimaschutzzielen eine „runde Sache“, bei der alle profitieren: der Bauherr, die an der Planung fachlich Beteiligten, die Ausführenden, die Nutzer und die nächsten Generationen.