Artikel erschienen am 01.04.2013
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Grenzenlos glücklich?

Die amtliche Grenzfeststellung als vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren

Von Dipl.-Ing. Andreas Schmidt, Braunschweig

Ausgangssituation

Fast jeder Grundstückseigentümer kennt das: An der Grenze zum Nachbargrundstück sollen bauliche Maßnahmen stattfinden. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Grenzverlauf. Ist es der an der Grenze befindliche Zaun oder die Mauer? Und wenn ja, auf welcher Seite des Zaunes oder der Mauer verläuft die Grenze nun genau? Spätestens an dieser Stelle gewinnt die Fragestellung auch für den bis dato großherzig abwinkend eingestellten Grundstückseigentümer zunehmend an Bedeutung. Schließlich geht es um Ihr Eigentum! Und anders als bei so gegenständlichem Eigentum wie einem Bild, einem Fahrzeug oder anderen Dingen des täglichen Lebens, ist ein Grundstück eher abstrakt und nicht direkt greifbar. Zum Glück ist die Eigentumsfrage an sich durch einen Blick ins Grundbuch schnell geklärt. Was bleibt, ist die Ungewissheit darüber, wie weit sich der eigene Besitzanspruch bzw. der des Nachbarn tatsächlich erstreckt. Die Kenntnis über den exakten Grenzverlauf ist meist nur eine Vermutung. Sie zu erhärten und Klarheit über die wahre Grenzsituation zu erhalten, ist das Ziel bei der Durchführung eines amtlichen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahrens.

Örtlicher Besitzstand (1)

Deutlich wahrnehmbar sind vor Ort die von den jeweiligen Grundstückseigentümern errichteten Grenzeinrichtungen. Dies sind in der Regel sichtbare, sich über den Boden erhebende Zäune, Mauern und Hecken. Wer auf solch auffallende grenzbegleitende Merkmale verzichtet, hat seinen Grundbesitz aber häufig wenigstens durch eine Bordkante oder einen anderen bodengleichen Wechsel in der Oberflächenbeschaffenheit gekennzeichnet. In diesen Fällen deutet z. B. der Wechsel einer Pflasterart oder der Übergang von einer Ackerkante in die ausgefahrene Fahrspur eines Feldweges den Wechsel der Besitzverhältnisse an. Ein Betrachter geht jedenfalls zunächst davon aus, dass diese Einrichtungen den Grenzverlauf widerspiegeln, und stützt sich dabei neben dem althergebrachten Zustand gern auch auf eigene „Erhebungen“.

Amtlicher Nachweis (2)

Nüchtern-objektiv und sachlich-fundiert geht es hingegen im Liegenschaftskataster, dem amtlichen Nachweis der Flurstücke, zu. Hier sind die geometrischen Beziehungen der Flurstücksgrenzen dokumentiert. Das Archiv umfasst die gesamte Fläche eines Bundeslandes. Zwar ist der Datenbestand inhomogen hinsichtlich der Genauigkeit – die dokumentierten Messungen sind je nach Entstehungsdatum abhängig vom jeweiligen Stand der Technik und den damit einhergehenden geltenden gesetzlichen Vorschriften –, dennoch ist er die einzige belastbare amtliche Grundlage, wenn es darum geht, die nachgewiesenen Grenzen wieder in die Örtlichkeit zu übertragen.

Grenzfeststellung durch Vergleich des örtlichen Besitzstandes mit dem amtlichen Nachweis (3)

Entscheidend für die Festlegung der Grenze zwischen zwei Flurstücken ist der Vergleich des örtlichen Besitzstandes mit dem in die Örtlichkeit übertragenen amtlichen Nachweis und Wertung der hierbei auftretenden Diskrepanzen. Dabei spielt neben dem Einsatz der technischen Hilfsmittel und Berücksichtigung der geltenden Vorschriften auch die Erfahrung des Vermessungsingenieurs eine große Rolle. Das erfolgreiche Zusammenspiel von langjähriger Erfahrung, Verwaltungshandeln und technischem Aufwand gewährleistet den Frieden an der Grenze zum Nachbargrundstück und macht Nachbarn zu dem, was das Kataster in Deutschland besonders wertvoll macht – grenzenlos glücklich!

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