Steuerermäßigungen
für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungen und Handwerkerleistungen
Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig | Kirstin Rusner, BraunschweigDen folgenden Ausführungen liegen mehrere mehrseitige Anwendungsschreiben des BMF zugrunde. Eine vollständige Abbildung aller detaillierten Regelungen und Ausnahmetatbestände ist daher an dieser Stelle nicht möglich.
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG
Begünstigt sind Tätigkeiten wie Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie vergleichbare Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder auf dem dazugehörigen Grundstück erbracht werden. Die einzelnen Tätigkeiten und die Abgrenzung zu den im folgenden aufgeführten Handwerkerleistungen hat das BMF in einem Schreiben vom 10.01.2016 (BMF IV C 8-S 2296-b07/10003 :008; DOK 2016/1021450) erläutert.
Dazu zählen auch Leistungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Unterbringung und Pflege in einem Heim erwachsen, soweit es sich um Leistungen handelt, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sind:
- Die Dienstleistung muss in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR erbracht werden.
- Über die Leistungen muss eine Rechnung ausgestellt werden und die Zahlung muss unbar (z.B. per Überweisung) auf das Konto des Dienstleisters erfolgen.
- In der Rechnung über die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein; nur der Arbeitslohn ist absetzbar.
Die Steuerermäßigung liegt bei 20 % der getätigten Aufwendungen und beträgt maximal 4.000 Euro. Steuerermäßigung bedeutet in dem Fall, dass sich die Einkommensteuer direkt um diese Beträge mindert.
2. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 35a EStG
Eng verzahnt und unter der gleichen Vorschrift wie die haushaltsnahen Dienstleistungen zu finden sind die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse. Für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines sogenannten Minijobs (aktuell bis 603 Euro pro Monat) beträgt die Steuerermäßigung 20 %, maximal 510 Euro.
Für andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt des Steuerpflichtigen beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind im übertragenen Sinn die gleichen wie für die haushaltsnahen Dienstleistungen.
3. Handwerkerleistungen
Hieran schließt sich direkt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die sogenannten Handwerkerleistungen an. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, z.B. Arbeiten an Wänden, Dach und Fassade, Austausch von Fenstern und Türen, Reparatur von Heizungsanlagen, Elektroinstallationen, Maßnahmen der Gartengestaltung, Schornsteinfegergebühren u.v.m.
Eine Auflistung der einzelnen begünstigten Handwerkerleistungen ist in dem o.g. BMF-Schreiben zu finden. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die mit der Herstellung eines Haushalts oder Neuerrichtung eines Haushalts in Zusammenhang stehen. Die Leistung muss im eigenen Haushalt (Wohnung oder Haus) innerhalb der EU/des EWR erbracht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigen Aufwendungen (Arbeitslohn), maximal 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro).
Auch hier gilt:
- Nur der Arbeitslohn ist absetzbar, Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Über die Leistungen muss eine Rechnung ausgestellt werden und die Zahlung muss unbar (z.B. per Überweisung) auf das Konto des Dienstleisters erfolgen.
- In der Rechnung über die Handwerkerleistungen müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein; nur der Arbeitslohn ist absetzbar.
Tipp: Vermieter bescheinigen die in den Nebenkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, so dass auch die Mieter diese Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als Steuerermäßigung ansetzen können.
4. Energetische Sanierung gemäß § 35c EStG
Die Vorschrift steht in einem anderen Kontext als die oben aufgeführten, allerdings reiht sie sich an die Handwerkerleistungen an und ist für die Steuerpflichtigen im Ansatz evtl. sogar günstiger. Die Regelung wurde in Leben gerufen, um die energetische Sanierung im privaten Wohnungsbestand zu fördern und einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leisten.
Das Gebäude (Haus, Wohnung, Ferienwohnung) muss im Eigentum oder Miteigentum des Steuerpflichtigen stehen, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und in Deutschland, der EU oder dem EWR liegen. Auch eine unentgeltliche Überlassung an z. B. Kinder ist begünstigt. Das Objekt muss im Zeitpunkt der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Die Maßnahme muss nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden.
Gefördert werden abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen, insbesondere:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern älter als zwei Jahre).
Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt bis zu 40.000 EUR pro Objekt. Sie verteilt sich auf drei Jahre. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr sind jeweils 7% der Aufwendungen, maximal je 14.000 Euro und im übernächsten Jahr 6%, maximal 12.000 Euro abzugsfähig. Die Ermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nachdem andere Steuerermäßigungen berücksichtigt wurden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht in andere Jahre übertragen werden.
Damit die Steuerermäßigung gewährt wird, müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Es ist eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen vorzulegen.
- Die Zahlung muss unbar erfolgen und durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden.
- Die Steuerermäßigung ist in der Einkommensteuererklärung (Anlage „Energetische Maßnahmen“) für jedes Jahr des Förderzeitraums zu beantragen.
- Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme bereits andere steuerliche Vorteile (z. B. § 35a EStG, § 10f EStG) oder öffentliche Förderungen (KfW-Darlehen) in Anspruch genommen werden.
- Die Förderung ist objekt- und personenbezogen; bei Eigentumsübertragung kann der neue Eigentümer für eigene Maßnahmen erneut die Förderung bis zum Höchstbetrag nutzen.
- Letztmals kann die Steuerermäßigung für den Veranlagungszeitraum 2032 beansprucht werden.
Bei der Berücksichtigung von Handwerkerleistungen lohnt sich definitiv der Vergleich der beiden Vorschriften, um die optimale Steuerermäßigung zu erhalten.
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