Steuerliche Berücksichtigung von Pflege- und Unterstützungsleistungen
Welche steuerlichen Entlastungen können in Anspruch genommen werden?
Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, BraunschweigBei älteren Menschen, die keine krankheitsbedingten Aufwendungen haben, können Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. Darunter sind die als Mini-Job oder sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe beschäftigten Personen sowie die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zu erfassen. Von den aufgewendeten Beträgen können 20 % als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Für die geringfügigen Beschäftigungen können maximal 510 Euro, für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie für die haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4 000 Euro und für die Handwerkerleistungen maximal 1 200 Euro als reine Steuerermäßigung berücksichtigt werden.
Erfolgen die Aufwendungen aus krankheitsbedingten Gründen, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung, die 2 bis 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt, können die darüber hinaus gehenden Beträge als Einkommensminderung abgezogen werden. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 35 000 Euro und einer zumutbaren Eigenbelastung von 5 %, müssen die Aufwendungen über 1 750 Euro liegen, um eine steuerliche Berücksichtigung zu finden. Der übersteigende Betrag führt in Höhe des individuellen Steuersatzes zu einer Steuerersparnis.
Die rein altersbedingte Unterbringung im Heim stellt keinen steuerlich zu berücksichtigenden Sachverhalt dar. Erfolgt die Unterbringung wegen ständiger krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit, sind diese Aufwendungen um die Haushaltsersparnis in Höhe von 8 004 Euro zu kürzen, und der übersteigende Betrag ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Oftmals entstehen den Angehörigen Kosten, diese können im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Bei Kindern ergibt sich aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung eine Zwangsläufigkeit. An der Zwangsläufigkeit fehlt es, wenn die unterstützte Person selbst in der Lage ist, die Aufwendungen zu tragen.
Bei Pflege der angehörigen Person in der eigenen Wohnung können die Aufwendungen für eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst geltend gemacht werden. In Urlaubszeiten sind die Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim während des Urlaubs berücksichtigungsfähig. Die Fahrten mit der zu pflegenden Person zu Ärzten, Behörden usw. sind ebenfalls ansetzbar.
Werden die Kosten für die Unterbringung im Heim geleistet, sind diese Kosten, soweit sie die Haushaltsersparnis in Höhe von 8 004 Euro übersteigen, zu berücksichtigen.
Ohne Nachweis der Kosten kann der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro zum Tragen kommen, wenn eine hilflose Person in der eigenen oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen gepflegt wird. Die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ist hierbei unschädlich.
Den Nachweis über die Pflegebedürftigkeit trägt der Steuerpflichtige. Die Pflegeaufwendungen werden nur anerkannt, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird, z. B. durch einen Ausweis nach dem Sozialgesetzbuch XI (Merkzeichen „H“ für hilflos oder „BI“ für blind).