Artikel erschienen am 26.03.2018
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Strafe muss sein?

Schadenspauschalen und Vertragsstrafen in AGB oft unwirksam

Von Dr. iur. Bernhard König, Detmold

Deutschland erfreut sich zurzeit hoher Auslastung in der Industrieproduktion – so hoch, dass es zu Lieferverzögerungen gegenüber Kunden kommt. In einigen Fällen ist es im letzten Jahr zusätzlich zu Engpässen in der Lieferfähigkeit gekommen, weil Rohstoffe knapp wurden oder Rohstofflieferanten ausfielen. Lieferverzögerungen führen dann häufig zu Schadenersatzansprüchen der Kunden.

Wenn vertraglich Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen vereinbart sind, werden diese geltend gemacht und gegen Lieferrechnungen aufgerechnet. Oft ist aber zweifelhaft, ob solche Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen wirksam vereinbart sind.

Schuldnerschützende Vorschriften im Gesetz

Das BGB regelt Schadenersatz bei Lieferverzug und Vertragsstrafenansprüche durch klar geregelte Voraussetzungen, die auch den jeweiligen Lieferanten vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen.

Verzugsschadensersatz muss nur geleistet werden, wenn fällige Leistungsverpflichtungen nicht erfüllt würden, im Zweifel eine Mahnung erfolgte, der Lieferant schuldhaft die Fälligkeitstermine nicht eingehalten hat und ein konkret nachzuweisender Schaden entstanden ist.

Gerade infolge des einfachen Lieferverzuges, bei dem Liefertermine nur um wenige Tage überschritten wurden, ist ein konkreter Schaden des Kunden oft nicht nachweisbar.

Eine Vertragsstrafe kann nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart ist und wenn der Lieferant in Verzug gekommen ist, also schuldhaft gehandelt hat. Außerdem muss eine Vertragsstrafe bei Annahme der Ware ausdrücklich vorbehalten werden; sie wird im Übrigen auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch verrechnet.

Große Freiheit im Individualvertrag

Von diesen gesetzlichen Regelungen kann in einem Individualvertrag, der ausgehandelt wurde, abgewichen werden.

Sowohl die Schadenersatzhaftung wie die Vertragsstrafe können über die gesetzlichen Regelungen hinaus verschärft werden.

Grenzen findet die Vertragsfreiheit nur dann, wenn gesetzliche Verbote verletzt werden oder wenn eine Regelung sittenwidrig oder wucherisch ist. Das kann bei völlig überhöhten Schadenspauschalen und Vertragsstrafen der Fall sein, ist in der Praxis aber selten.

Begrenzte Wirksamkeit in AGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Schadenspauschalen und Vertragsstrafen – je nach ihrer Ausgestaltung – dagegen nur in Grenzen wirksam.

Was für Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, also das klassische „Kleingedruckte“ in Form von Einkaufs-AGB oder Liefer-AGB, gilt auch für Formularverträge, die von einer Vertragspartei für Mehrfachverwendung vorformuliert sind und der anderen Vertragspartei gestellt werden.

Derjenige, der einen Formularvertrag der anderen Vertragspartei vorgelegt hat, versucht häufig die Flucht in das Argument, dieser Vertrag sei individuell ausgehandelt, er unterliege deshalb gar nicht den Kontrollregeln des AGB-Rechts. Zu diesem Zweck werden häufig in Formularverträgen Freipassagen offengelassen, die dann maschinenschriftlich ergänzt werden – etwa zur Höhe von Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen –, um die Argumentation zu ermöglichen, das sei alles im Einzelfall individuell ausgehandelt worden und deshalb als Individualvereinbarung wirksam.

Die Rechtsprechung ist allerdings sehr zurückhaltend, in solchen Fällen Individualverträge anzunehmen. Sie verlangt, dass Individualvereinbarungen nicht nur verhandelt sind, sondern ausgehandelt. Das ist nur der Fall, wenn die Vertragspartei erklärt hat, zu ernsthaften Verhandlungen über den von ihr vorgeschlagenen Text bereit zu sein und den vom Gesetz abweichenden Kerngehalt dieser Formularverträge oder AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein solches „Aushandeln“ vorliegt, berücksichtigen die Gerichte auch ein Machtungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern, das es unwahrscheinlich macht, ein solches „Aushandeln“ anzunehmen. Einen – dem äußeren Anschein nach – Formularvertrag als „Individualvereinbarung“ zu verkaufen, ist daher fast unmöglich.

In AGB oder Formularverträgen können Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen nur in Grenzen wirksam vereinbart werden.

Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die im Fall des Lieferverzuges unabhängig vom Verschulden des Lieferanten anfallen sollen, sind auch unter Kaufleuten unwirksam. Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen, die schon bei Überschreitung von „garantierten Lieferfristen“ oder bei der bloß objektiven Überschreitung von Lieferfristen (unabhängig vom Verschulden) anfallen, sind daher unwirksam.

Höhe der Vertragsstrafe oft unverhältnismäßig

Schadenspauschalen in AGB dürfen der Höhe nach den branchentypischen Durchschnittsschaden, der bei einem Lieferverzug entstehen kann, nicht übersteigen. Vertragsstrafen in AGB sind unwirksam, wenn sie jedes vernünftige Verhältnis zum möglichen Schaden übersteigen oder außer Verhältnis zur Bedeutung des Vertragsverstoßes und dessen Folgen für den anderen Vertragspartner sind. Übersteigen sie ihn, sind sie unwirksam. Im Bauvertragsrecht haben sich dazu bereits feste Kriterien herauskristallisiert: Dort darf die Vertragsstrafe pro Tag des Verzuges nicht 0,2 % bis 0,3 % der Auftragssumme übersteigen, insgesamt für den Gesamtverzug nicht 5 % der Auftragssumme.

In anderen Wirtschaftsbereichen mag auch eine höhere Vertragsstrafe zulässig sein, allerdings dürfte die Grenze bei maximal 10 % liegen. Nach der Rechtsprechung ist die
Vertragsstrafe jedenfalls dann unwirksam, wenn sie dem in Verzug befindlichen Lieferanten den ganzen Gewinn oder den wesentlichen Teil des Gewinns raubt, den er mit dem betreffenden Geschäft erzielen kann. Wer aus Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen aus AGB oder Formularverträgen in Anspruch genommen wird, hat oft gute Chancen, diese Ansprüche abzuwehren, weil die entsprechenden Vereinbarungen in AGB unwirksam sind.

Bild: Fotolia/AA+W

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