Artikel erschienen am 12.01.2017
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Familienstiftungen als Instrument der Nachfolgeregelung

Von Dipl.-Kff. Heike Niemann, Herford | Martin Schrahe, Herford

Von Familienstiftungen spricht man, wenn die Begünstigten (Destinatäre) der Stiftung familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen zum Stifter haben. Im Gegensatz zu den gemeinnützigen Stiftungen gehören Familienstiftungen zu den normal besteuerten privatnützigen Stiftungen. Sie unterliegen zusätzlich der Erbersatzsteuer, wenn sie „wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet“ sind. Familienstiftungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 80 bis 88 BGB. Darüber hinaus sind die jeweiligen Landesstiftungsgesetze desjenigen Bundeslandes zu beachten, in dem sich der Sitz der Familienstiftung befindet. Eine Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Landes-Stiftungsaufsichtsbehörde. Sämtliche Formen der Familienstiftung sind anerkennungsfähig, soweit nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen würde.

Sinn und Zweck einer Familien­stiftung ist im Regelfall die Vermeidung der Zersplitterung des Vermögens durch Erbgänge und die Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Begünstigten. Im Einzelfall kann die Familien­stiftung auch bei unternehmerischem Vermögen zur Sicherung der Unter­nehmens­konti­nuität eingesetzt werden, wenn z. B. Erben fehlen oder das Vermögen nicht auf mehrere Erben übergehen soll. In diesen Fällen verlieren die Erben hinsichtlich des Nachlass­vermögens Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte, die bei Stiftungen die Stiftungs­organe wie Vorstand, Kuratorium oder Aufsichtsrat haben. Die Begünstigten, Destinatäre genannt, können ihre Rechts­stellung nicht beliebig weitervererben, die Nachfolge wird durch die Satzung bestimmt. Sie erhalten üblicherweise jährliche Ausschüttungen auf der Grundlage der Stiftungs­satzung und der Beschlüsse des Stiftungs­vorstandes. Die Ausschüttungen werden entweder allen Destinatären nach einem festen Schlüssel voraussetzungslos gewährt (Unterhaltsstiftung) oder erfolgen nur an bestimmte Destinatäre nach dem Stifterwillen, z. B. wegen Bedürftigkeit oder für die Ausbildung.

Wenn auf eine Familienstiftung eine wesentliche Unternehmensbeteiligung übertragen werden soll, ist darauf zu achten, die Satzung so zu gestalten, dass die Stiftungsorgane in die Lage versetzt werden, eine adä­quate Unternehmensleitung auszuwählen und eine zweckmäßige Stiftungsverwaltung zum Wohle der Begünstigten gewährleistet ist. In der Praxis gibt es zwei Varianten. Die Unternehmensträgerstiftungen, bei denen die Stiftung selbst das Unternehmen betreibt und die Beteiligungsträgerstiftungen, die lediglich die Beteiligung hält. Beteiligungsträgerstiftungen bieten den Vorteil, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens organisatorisch und rechtlich zu trennen.

Familienstiftungen bieten keine besonderen steuerlichen Vorteile. Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer und das Vermögen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Destinatäre, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, versteuern die Ausschüttungen wie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren.

Alle 30 Jahre wird die Erbersatzsteuer erhoben. Das Vermögen der Stiftung wird nach den Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) mit maximal 30 % besteuert, je nach Vermögenshöhe, wobei fiktiv 2 Kinder als Erben angenommen werden und somit 2 Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens wird auch Familienstiftungen gewährt. Der Erbersatzsteuer unterliegt eine inländische Stiftung nur, „sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist“. Sonstige privatnützige Stiftungen unterliegen dieser Steuer nicht, ebenso nicht ausländische Familienstiftungen, diese auch dann nicht, wenn sie inländisches Vermögen haben. Auch nicht-rechtsfähige Familienstiftungen (sogenannte Treuhandstiftungen) sollen nach Meinung von Kommentatoren nicht der Erbersatzsteuer unterliegen. Welches Kriterium aus einer Stiftung, die neben dem Familienbezug auch noch andere Zwecke verfolgt, eine erbersatzsteuerpflichtige „Familienstiftung“ macht, kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung legen den Begriff eher weit aus. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Überlegungen lassen die Erbersatzsteuer angreifbar erscheinen. Insbesondere die Tatsache, dass die Fiktion zweier Kinder als (Ersatz-)Erben bei Familienstiftungen mit einer Vielzahl von Begünstigten zu einer großen Steuerungerechtigkeit und zu einem Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit führt, werden als Hauptargument genannt.

Die Besteuerung des Betriebsvermögens wurde im Erbschaftsteuergesetzes neu geregelt und gilt für Erwerbe nach dem 30.06.2016. Die Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Recht sind zahlreich insbesondere für das sogenannte Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich keine sachliche Steuerbefreiung mehr gewährt (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG).

Merke

Für die Errichtung einer Familienstiftung sollte stets ein erfahrener qualifizierter Rechtsanwalt und Steuerberater hinzugezogen werden.

Bild: Fotolia/Macrovector

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