Artikel erschienen am 10.01.2017
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Bewertungseinfluss auf Verwaltungsvermögen

Niedrigere Unternehmensbewertung ist nicht immer vorteilhaft

Von Frank Pankoke, LL.M., Bielefeld

Das neue Erbschaftsteuergesetz verschont begünstigtes Vermögen in vollem Umfang, wenn nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen vorhanden ist. Wird die Grenze überschritten, gibt es die Regelverschonung von 85 %. Bei mehr als 90 % Verwaltungsvermögen ist überhaupt keine Verschonung möglich. Gleichzeitig sinkt der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, was schnell zum Überschreiten der maßgeblichen Quote und damit zu einer hohen Steuerbelastung führen kann. Zusätzlich wirken sich Detailregelungen nachteilig aus.

Bereits nach dem bisherigen Erbschaftsteuergesetz musste zunächst das dem Grunde nach begünstigungsfähige Vermögen insgesamt und das sogenannte Verwaltungsvermögen separat bewertet werden. Schließlich entscheidet das Verhältnis von Verwaltungsvermögen zum gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens über den Umfang der erbschaftsteuerlichen Verschonung.

Änderung der Berechnungsparameter

Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen und lässt sich der Unternehmenswert auch nicht aus zeitnahen Verkäufen an fremde Dritte ableiten, sieht das Bewertungsgesetz neben einer Bewertung nach einem allgemein anerkannten Bewertungsverfahren eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren als Regelbewertung vor. Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus führte das typisierende Verfahren zu einer vermeintlichen Überbewertung von Unternehmen. Der Gesetzgeber hat daher den Kapitalisierungsfaktor, der auf den nachhaltigen Jahresertrag anzuwenden ist, von zuletzt 17,86 auf jetzt 13,75 dauerhaft reduziert. Dadurch sinkt der Unternehmenswert um 23 %.

Weniger Spielraum für Verwaltungsvermögen

Zwar führen im Allgemeinen niedrigere Werte auch zu einer geringeren Steuerlast. Allerdings verringert sich dadurch auch der Spielraum für Verwaltungsvermögen, welches einer Verschonung erst gar nicht zugänglich und daher immer voll steuerpflichtig ist. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Regelung, nach der Verwaltungsvermögen in gewissen Grenzen begünstigt mitübertragen werden konnte.

Betroffen sind insbesondere Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz, Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von nicht mehr als 25 %, Wertpapiere und ähnliche Forderungen, Gegenstände der privaten Lebensführung und vor allem übermäßig viele Finanzmittel.

Erhöhung des Finanzmittelverwaltungsvermögens

Als Finanzmittel gelten in erster Linie flüssige Mittel, Bankguthaben und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Der den Unternehmen zugebilligte Bestand an solchen Finanzmitteln beträgt nach Abzug von Schulden nunmehr maximal 15 % anstatt 20 % des Unternehmenswerts. An dieser Stelle kann sich die Abhängigkeit vom niedrigeren Unternehmenswert sogar noch als Verwaltungsvermögen erhöhend auswirken.

Auch wenn anders als bisher anteilige Schulden den Wert des Verwaltungsvermögens mindern, bleiben diese jedoch ausgerechnet bei der Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote von 20 % bzw. 90 % unberücksichtigt. Dadurch können selbst Unternehmen mit schützenswerten Arbeitsplätzen allein aufgrund ihrer Produktivvermögensstruktur von der Verschonung ausgenommen bleiben.

Frühzeitige Analyse notwendig

Es gilt daher, im Rahmen einer komplexen Vermögens- und Schuldenanalyse das zu übertragene Vermögen sorgfältig zu separieren und durch die Wahl des geeigneten Bewertungsverfahrens die erbschaftsteuerliche Verschonung zu sichern. Dabei ist zu beachten, dass Finanzmittel und Schulden einer ständigen Veränderung unterliegen und nicht uneingeschränkt planbar sind. Eine frühzeitige Analyse und Fortschreibung ist daher unausweichlich.

Bild: Fotolia/Brad Pict

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