Artikel erschienen am 10.01.2015
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Terrorbekämpfung im Unternehmen

EU-Antiterrorlisten begründen gesetzliche Pflichten für Unternehmen

Von Dr. iur. Bernhard König, Detmold

Nach dem New Yorker Terroranschlag vom 11.09.2001 hat die EU – in Umsetzung von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats – Verordnungen erlassen, durch die verhindert werden soll, dass Terrorverdächtige wirtschaftlich unterstützt werden.

Es sind drei Verordnungen der EU in Kraft, von denen sich zwei gegen Osama bin Laden, das Al Qaida-Netzwerk und die Taliban sowie ihr Umfeld richten (EG-Verordnungen 753/2011 und 881/2002), und eine weitere, die sich gegen Personen und Organisationen richtet, die im Verdacht stehen, an Terrororganisationen in irgendeiner Form beteiligt zu sein (EU-Verordnung 2580/2001).

Diese Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht, sie gelten auch für deutsche Unternehmen. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben, im Falle der Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Die Embargos nach den beiden EU-Verordnungen gelten für jedes Unternehmen innerhalb der EU – unabhängig von dessen Größe. Jedes Unternehmen muss daher einen gewissen Verwaltungsaufwand treiben, um die Verbote nicht zu verletzen.

Verbot der Unterstützung bestimmter Personen

Anders als bei einem klassischen Embargo verbieten die Verordnungen nicht den Export in bestimmte Länder, sondern die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit bestimmten Personen, Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen, egal, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind. Die Listen der jeweiligen Terrorverdächtigen, die regelmäßig aktualisiert werden, sind im Internet abrufbar (s. Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA unter www.Ausfuhrkontrolle.info).

Verboten ist die Leistung von wirtschaftlichen Vorteilen aller Art an die in den Listen genannten Personen oder Unternehmen. Das wird denkbar weit verstanden: Erfasst ist die Zuwendung aller finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Vorteile, u. a. Geldleistungen aller Art (Löhne, Dienstleistungshonorare), Dienstleistungen, die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen sowie die Lieferung von Waren.

Sanktionen

Verboten ist die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an solchen Handlungen, die durch die Verordnungen verboten sind, auch im Rahmen von Umgehungskonstruktionen.

Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren steht (AWG, § 18). Auch der fahrlässige Verstoß, also die fahrlässige Zuwendung von wirtschaftlichen Vorteilen an die in den Listen aufgeführten Terrorverdächtigen, kann unangenehme Konsequenzen haben: Sie kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 500  000 Euro verfolgt werden. Bußgelder können sowohl die Verantwortlichen im Unternehmen (Export- oder Importleiter, Geschäftsführer, Personalchefs) als auch das Unternehmen selbst treffen.

Was ist zu tun?

Die eigene Kunden- und Lieferantenliste ist abzugleichen mit den genannten „Terrorlisten“. Das muss geschehen bei Neugeschäft mit neuen Kunden oder Lieferanten, aber in regelmäßigen Abständen auch bei dem Bestand an Lieferanten und Kunden. Zweckmäßigerweise sollte die Durchführung solcher Datenabgleiche – für den Fall von Kontrollen durch die Zollämter – auch dokumentiert werden.

Da die vorgenannten Grundsätze auch für im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter gelten, falls sie in den Terrorlisten aufgeführt werden, sollte man die Mitarbeiterliste abgleichen mit den „Antiterrorlisten“. Das sollte jedenfalls bei Neueinstellungen geschehen. Ein solches „Datenscreening“ muss auch für den Bestand an Mitarbeitern in regelmäßigen Abständen erfolgen (weil die Terrorlisten regelmäßig aktualisiert werden). Es gibt Großkonzerne, die ein solches Datenscreening alle drei Monate durchführen.

Datenschutz

Datenschutzrechtlich bestehen gegen einen solchen Datenabgleich keine Bedenken. Der Betriebsrat hat, wenn nur Kollisionen mit den „Anti-Terrorlisten“ geprüft werden, keine Mitbestimmungsrechte, weil nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt wird; Spielräume für eine Mitbestimmung nach dem BetrVG bestehen nicht.

Verschiedene IT-Unternehmen bieten Prüfungstools für das Sanktionslisten-Screening an. Der Einsatz dieser Tools hält den Aufwand jedenfalls in Grenzen.

Foto: Panthermedia/Aleksandr Davydov

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