Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiungen für Kunstsammlungen
Von Michael Bökamp, LL.M., Herford | Martin Schrahe, HerfordKunstgegenstände sind zu 60 % von der Erbschaftsteuer befreit, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, diese zu erhalten, die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen und die Kunstgegenstände in einem angemessenen Umfang der Forschung bzw. der Volksbildung zugänglich gemacht werden. Eine 100 %ige Steuerbefreiung wird gewährt, wenn die Kunstsammlung in ihrem künstlerischen Kernbestand seit mindestens zwanzig Jahren im Familienbesitz ist und die Absicht besteht, diese den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Werden die Kunstgegenstände innerhalb von zehn Jahren veräußert, erfolgt die Besteuerung rückwirkend mit dem Wert im Zeitpunkt der Übertragung. Daher ist man gut beraten, bereits im Zeitpunkt der Übertragung die Werte festzustellen, selbst wenn zunächst die Steuerbefreiung greift. Bei der 10-jährigen Haltefrist müssen sich die Kunstgegenstände nicht im Inland befinden. Auch bei Lagerung in der EU oder im Drittland liegt kein Verstoß gegen die Haltefrist vor. Die Möglichkeit der (zukünftigen) Nutzbarkeit im Inland ist entscheidend und die Bereitschaft, die Kunstgegenstände der interessierten Öffentlichkeit nutzbar zu machen. Dies erfordert nicht, dass die Kunstgegenstände dauerhaft ausgestellt werden. Die Lagerung kann in Museen, einer Lagerhalle, im Ausland oder zu Hause erfolgen. Die Bereitstellung bzw. der Zugriff auf die Kunstgegenstände z. B. für Museen ist ausreichend. Der Nachweis der Bereitschaft kann u. a. durch einen Kooperationsvertrag oder Dauerleihvertrag geführt werden. Die 100 %ige Freistellung setzt die Absicht zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung voraus. Hier reicht die Absicht völlig aus. Die Absicht kann durch zeitnahe Kontaktaufnahme zum Übertragungsstichtag mit der Denkmalbehörde dokumentiert werden. Steuerlich entscheidend im Zusammenhang mit Übertragungen von Kunstgegenständen ist, dass Risiken bei der Übertragung rechtzeitig identifiziert werden und frühzeitig ein Konzept erarbeitet wird, um spätere steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Kaum bekannt ist die Möglichkeit, mit Kunst Steuern zu tilgen. § 224a der Abgabenordnung (AO) regelt die „Inzahlungnahme“ von Kunstgegenständen zur Begleichung von Erbschaft- und Schenkungsteuern. Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag kann zugelassen werden, dass anstelle einer Geldzahlung das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Kunstgegenstände sind im Erbschaftsteuergesetz besonders begünstigt und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar gänzlich von der Erhebung der Steuer befreit. Allerdings haben Steuerpflichtige mit wertvollem Kunstbesitz oft auch anderen wertvollen Besitz zu vererben, der der Erbschaftsteuer unterliegt. Hier bietet der § 224a AO eine Möglichkeit, die Steuerschuld zumindest teilweise zu begleichen. Dies ist insbesondere dann eine wichtige und sinnvolle Lösung, wenn die für die Bezahlung der Steuerschuld erforderlichen liquiden Mittel nicht vorhanden sind, weil das Vermögen z. B. überwiegend aus Betriebsvermögen oder Grundbesitz besteht.
Foto: Panthermedia/Maxoidos
- Schlagwörter
- Erbschaft|
- Erbschaftsteuer|
- Steuerrecht|
- Mindmap
- Finanzen Steuern Recht
- Ostwestfalen/Lippe 2016