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Begünstigung von Unternehmensvermögen

Vermögensstruktur ist für den Erfolg der Unternehmensnachfolge entscheidend

Von Frank Pankoke, LL.M., Bielefeld

Unternehmensvermögen ist vielschichtig und lässt sich beispielsweise im Sinne einer Bilanzgliederung in Anlage- und Umlaufvermögen oder nach dem Grad der Liquidierbarkeit unterscheiden. Wenn es jedoch um die Übertragung von Vermögen geht, sind eigenständige Definitionen maßgebend, die über eine steuerliche Begünstigung entscheiden. Unabhängig von der Frage, ob das geltende Erbschaftsteuergesetz genutzt oder die anstehende Gesetzesänderung abgewartet werden soll, ist eine umfassende Analyse der Vermögensstruktur im Vorfeld einer Übertragung unausweichlich.

Die Übertragung von Unternehmensvermögen ist seit jeher steuerlich begünstigt, da dieses in erster Linie der Schaffung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 ist jedoch klar, dass die aktuellen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) teilweise verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist angehalten, die Steuerbegünstigungen verfassungskonform auszugestalten; der genaue Zeitplan ist aktuell unklar.

Derzeit ist Unternehmensvermögen begünstigt, sofern es nicht zu mehr als der Hälfte aus Verwaltungsvermögen besteht. Hierzu gehören beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger, Wertpapiere sowie auch gewisse Grenzen überschreitende Finanzmittel. Während einige Kategorien leicht bestimmbar und ggf. sogar unmittelbar aus dem Jahresabschluss ablesbar sind, kann insbesondere die Ermittlung von Finanzmittelverwaltungsvermögen bereits zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Komplexe Berechnungen erforderlich

Das liegt zum einen an der Berechnungsmethodik, die neben den Finanzmitteln, wie flüssige Mittel, Forderungen und Schulden, auch die Kenntnis des Unternehmenswerts voraussetzt. Zum anderen unterliegen Finanzmittel einer ständigen Veränderung, die nicht ohne Weiteres absehbar ist. Doch gerade das ist entscheidend, schließlich sind für die steuerliche Begünstigung die Verhältnisse im Übertragungszeitpunkt maßgebend, welcher bei geplanten Übertragungen in der Zukunft liegen dürfte. Ohne derartige Kenntnis lässt sich aber die Frage, ob überhaupt erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen vorliegt, nicht beantworten. Und wer überträgt gerne Vermögen, ohne zu wissen, welche Steuerlast die Übertragung auslösen wird. Wenn dann auch noch mehrstöckige Beteiligungsstrukturen vorhanden sind, können sich auf den ersten Blick unauffällige Vermögenszusammensetzungen schnell in insgesamt nicht mehr begünstigtes Verwaltungsvermögen wandeln.

Frühzeitige Analyse notwendig

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, bereits frühzeitig entsprechende Analysen und Berechnungen im Hinblick auf das eigene Unternehmensvermögen anzustellen und auf den infrage kommenden Stichtag fortzuschreiben.

Ein Übertragungshindernis sollten die derzeitigen Regelungen ungeachtet ihrer Komplexität indes nicht darstellen. Schließlich besteht (noch) die Möglichkeit, an sich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, soweit es nicht insgesamt überwiegt, erbschaftsteuerlich begünstigt mitzuübertragen.

Verschärfung erwartet

Nach den aktuellen Überlegungen des Gesetzgebers soll das zukünftig nicht mehr in diesem Umfang möglich sein. Dann nämlich bleiben diejenigen Vermögensteile, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Unternehmensvermögen herausgelöst werden können, einer Begünstigung nur noch in sehr engen Grenzen zugänglich, so der aktuelle Gesetzesentwurf.

Fazit

Abweichend von der bisherigen Vorgehensweise wird dann nicht mehr nicht begünstigtes Vermögen anhand einzelner Kategorien bestimmt. Vielmehr ist das gesamte Unternehmensvermögen dahingehend zu untersuchen, ob es der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dient oder nicht. Der Arbeitsaufwand wird sich dadurch deutlich erhöhen und die Rechtsunsicherheit wird aufgrund der enormen Komplexität zunehmen.

Bild: Panthermedia/CTE Consulting

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