Artikel erschienen am 09.01.2016
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Augen auf bei der Rechtsformwahl

Welche Rechtsform wann die richtige ist

Von Dr. iur. Peter Peters, Bielefeld

Die Frage, in welcher Rechtsform man sein Unternehmen betreiben möchte, stellt sich i. d. R. meist zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Doch auch wenn ein Unternehmen seit vielen Jahren am Markt etabliert ist, kann die Rechtsform und deren Änderung eine wesentliche Rolle spielen. Umstrukturierungen des Unternehmens können geplant sein, weil ein Verkauf, Teilverkauf oder Kauf eines neuen Unternehmens anstehen oder weil man steuerliche Optimierungen vornehmen möchte. Eine andere Rechtsform des Unternehmens kann diese geplante Umstrukturierung erst ermöglichen oder vereinfachen. Dieser Artikel soll die verschiedenen Rechtsformen sowie deren Rechtsfolgen, insbesondere die steuerlichen Konsequenzen aufzeigen.

Zivilrechtliche Aspekte

Es gibt Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählen das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) sowie die Aktiengesellschaft (AG). Alle diese Rechtsformen haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Der erheblichste und auch wichtigste Unterschied besteht hinsichtlich der unterschiedlichen Haftungsbeschränkungen.

Sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei der GbR und der OHG haften deren Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für alle Schulden der Gesellschaft. Als haftungsbeschränkende Gesellschaften sind als gängigste Formen die KG und die GmbH zu nennen.

Bei der KG gibt es einen Kommanditisten. Dieser haftet nur in der Höhe der von ihm zu leistenden Hafteinlage. Für die Höhe der Hafteinlage gibt es keinen Mindestbetrag. Sie orientiert sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Des Weiteren hat die KG einen persönlichen und unbeschränkt haftenden Gesellschafter, den sog. Komplementär.

Die GmbH haftet in Höhe ihres Stammkapitals, dieses beträgt mindestens 25 000 Euro. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, es sei denn, diese haben persönlich Schulden übernommen.

Weiter ist in diesem Zusammenhang noch die GmbH & Co. KG zu benennen, was eine spezielle Form der KG ist. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine GmbH. Da die GmbH nur in Höhe ihres Stammkapitals haftet und die Kommanditisten nur in Höhe ihrer zu leistenden Einlage, wird durch diese Kombination der vollständige Haftungsausschluss erreicht.

Empfehlung

Es ist zunächst das Haftungsrisiko der Unternehmung zu bewerten. Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Risiko der Haftung nur sehr gering oder nicht vorhanden ist, kann die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der GbR oder OHG aufgrund ihrer einfachen und schnellen Gründung, ihrer Flexibilität und der geringen Gründungs- und Verwaltungskosten eine echte Alternative zu einer Gesellschaftsform mit einer Haftungsbeschränkung sein.

Kommt man hingegen zu dem Ergebnis, dass die geplante unternehmerische Tätigkeit risikobehaftet ist, ist in jedem Fall eine Rechtsform zu wählen, die eine beschränkte Haftung vorsieht. In diesem Zusammenhang hört man häufig das Argument, eine persönliche Haftung sei doch ohnehin nicht auszuschließen, weil Banken oder Lieferanten persönliche Bürgschaften verlangen. Dieses Argument jedoch dafür heranzuziehen, eine Gesellschaftsform ohne Haftungsbeschränkung zu wählen, ist grundlegend falsch. Denn die Haftungsbeschränkung schützt vor nicht kalkulierbaren Risiken. Weiter ist es möglich, Gläubigern nur Sicherheiten zu gewähren, die zu keiner persönlichen Haftung des Gesellschafters führen. Gelingt dies, entfaltet die haftungsbeschränkende Rechtsform vollen Schutz. Ob dann die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft die geeignetere Rechtsform ist, ist im Ergebnis individuell zu beurteilen. Vorteil einer sog. reinen KG (= persönlich haftender Gesellschafter ist eine natürliche Person) ist, dass diese ihre Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen muss. Ebenso entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung, die Gesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren zu lassen. Grundsätzlich ist die Beantwortung der oben gestellten Frage abhängig von drei Punkten: 1.) Form der Haftungsbeschränkung, 2.) Struktur des Unternehmens sowie 3.) steuerliche Ziele.

Steuerliche Aspekte

Bei der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften sind grundsätzliche Unterschiede zu beachten. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Gewerbe- und Körperschaftsteuer, die insgesamt zu einer Belastung von ca. 30 % führen (15 % Körperschaftssteuer und ca. 15 % Gewerbesteuer je nach Hebesatz). Im Fall einer Gewinnausschüttung entstehen zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer bei dem jeweiligen Gesellschafter. Die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Geschäftsführergehälter mindern ihren körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn und werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz belegt.

Die Besteuerung der Personengesellschaft ist grundlegend anders. Wichtig zu wissen ist, dass die Personengesellschaft unter steuerlicher Betrachtung als transparent gilt, d. h. alle Ergebnisse der Personengesellschaft werden einkommensteuerlich den Gesellschaftern direkt zugeordnet. Daher unterliegt bei einer Personengesellschaft der gesamte Gewinn der Gewerbesteuer und dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter.

Das kann im Vergleich zur Besteuerung einer GmbH positiv sein, wenn die Ergebnisse negativ oder nicht besonders hoch sind. Erwirtschaftete Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen direkt in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters geltend gemacht werden, d. h. er kann seine Verluste aus dem Geschäft mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnen. Auch Gewinne, die beim Gesellschafter einen persönlichen Steuersatz von insgesamt unter 30 % auslösen, führen bei einer Personengesellschaft grundsätzlich zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung als bei einer Kapitalgesellschaft.

Erwirtschaftet die Kapitalgesellschaft hingegen Verluste, so können diese nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Vielmehr werden diese auf die Jahre vorgetragen, in denen Gewinne entstehen können, um diese mit den Verlusten zu verrechnen. Dabei ist festzuhalten: Werden keine Gewinne erwirtschaftet, erfolgt keine Verrechnung und die Verluste in der GmbH gehen grundsätzlich ungenutzt verloren.

Des Weiteren sind die Auswirkungen zu betrachten, die sich ergeben, wenn Gewinne in der Personen- oder in der Kapitalgesellschaft belassen werden. Soll der Gewinn im Unternehmen verbleiben, so bietet die Rechtsform der „GmbH“ den Vorteil, den Gewinn nicht ausschütten zu müssen und somit die Steuerbelastung auf ca. 30 % zu begrenzen (s. o.). Im Fall einer Personengesellschaft, die hohe Gewinne erzielt und somit beim Gesellschafter den Spitzensteuersatz auslöst, führt das Belassen von Gewinnen im Unternehmen zu hohen Steuerzahlungen. Zwar kennt auch die Personengesellschaft die Möglichkeit, die Steuerlast dadurch zu reduzieren, dass der Gewinn der sog. Thesaurierungsbesteuerung unterworfen wird. Allerdings bedarf diese Variante einer genauen Planung und Einhaltung.

Weiter ist die Behandlung eines Geschäftsführergehalts zu berücksichtigen. Bei einer GmbH führt die Zahlung des Geschäftsführergehalts zu einer Minderung der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei der Personengesellschaft hat die Zahlung eines Geschäftsführergehalts keine gewinnmindernde Wirkung.

Zum besseren Verständnis nachfolgend zwei Berechnungen über einen Steuerbelastungsvergleich einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft:

1. Gewinn von 200 000 Euro, GF-Gehalt von 60 000 Euro mit /ohne Vollausschüttung des Gewinns
a) Kapitalgesellschaft
KSt inkl. SolZ 31 650 Euro
GewSt 28 000 Euro
ESt inkl. SolZ 17 410 Euro
  77 060 Euro
zzgl. Abgeltungsteuer bei Ausschüttung 36 805 Euro
  113 865 Euro
 
b) Personengesellschaft / Vollausschüttung
GewSt 32 968 Euro
ESt inkl. SolZ 73 723 Euro
  106 691 Euro
zzgl. Nachversteuerung bei Entnahme 0 Euro
  106 691 Euro
 
c) Personengesellschaft / Thesaurierung
GewSt 32 968 Euro
ESt inkl. SolZ 49 200 Euro
  82 168 Euro
zzgl. Nachversteuerung bei Entnahme 30 924 Euro
  113 092 Euro
2. Gewinn von 50 000 Euro, GF-Gehalt von 30 000 Euro mit /ohne Vollausschüttung des Gewinns
a) Kapitalgesellschaft
KSt inkl. SolZ 7 912 Euro
GewSt 7 000 Euro
ESt inkl. SolZ 5 497 Euro
  20 409 Euro
zzgl. Abgeltungsteuer bei Ausschüttung 9 042 Euro
  29 451 Euro
 
b) Personengesellschaft / Vollausschüttung
GewSt 7 768 Euro
ESt inkl. SolZ 18 929 Euro
  26 697 Euro
zzgl. Nachversteuerung bei Entnahme 0 Euro
  26 697 Euro
 
c) Personengesellschaft / Thesaurierung
GewSt 7 768 Euro
ESt inkl. SolZ 13 356 Euro
  21 124 Euro
zzgl. Nachversteuerung bei Entnahme 7 818 Euro
  28 942 Euro

Empfehlung

Die steuerliche Fragestellung, ob eine Kapital- oder eine Personengesellschaft zu wählen ist, hängt jeweils von der individuellen Situation ab. Die Steuerbelastung zwischen den Gesellschaftsformen unterscheidet sich dann stärker, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters niedrig ist (unter 30 %). Dies könnte bspw. dann der Fall sein, wenn der Gesellschafter verheiratet ist und mit seinem Ehepartner, welcher keine Einkünfte bezieht, zusammenveranlagt wird.

Zusammenfassung

Wie man erkennen kann, kann die Frage, welche Rechtsform gewählt werden sollte, nicht grundsätzlich beantwortet werden. Die Antwort ist abhängig von der Unternehmens- oder Unternehmensgruppenstruktur, den Zielen und Plänen der Gesellschaft sowie von ihren Gesellschaftern und ihren individuellen Einkünften und Lebenssituationen.

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