Artikel erschienen am 30.12.2014
E-Paper

Markenschutz oder Markenfrust?

Wer eine neue Marke etablieren möchte, sollte vorab nach älteren Marken recherchieren, um kein unkalkulierbares Risiko einzugehen

Von Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Jan Plöger, LL.M., Braunschweig

Ein Unternehmer (oder eine Unternehmerin) hat ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung erdacht und einen griffigen Namen gefunden, der auch als Marke schützbar ist. Soll er schnell die Marke anmelden und das Marketing starten? Grundsätzlich ja. Aber eine wichtige Kontrolle fehlt, die vergleichsweise wenig Aufwand bedeutet, aber ein bedeutsames Risiko ausschließen kann.

Denn was passiert, wenn bereits eine ältere Marke existiert, unter deren Schutzbereich das neue Produkt fällt? Eine eigene Marke zu haben, bedeutet nämlich entgegen einem hartnäckigen Vorurteil nicht, sie auch benutzen zu dürfen! Im schlechtesten Fall verbietet der Inhaber der älteren Marke die Verwendung der Marke, wenn das neue Produkt bereits seinen Markt erobert hat. Für unseren Unternehmer sind dann alle Investitionen in die Marke verloren, es muss eine neue Marke gefunden und aufgebaut werden, vorhandenes Marketingmaterial wird wertlos. Dazu kommen Anwaltskosten und Schadenersatz.
Kurzum: ein Desaster.

Wie lässt sich dieses Risiko minimieren? Ein erster Schritt ist, die neue Marke im Internet zu suchen. Diese Suche ergibt aber weder fremde Marken, die nur angemeldet oder eingetragen sind, aber nicht im Internet beworben oder beschrieben sind, noch Marken, die von der Suchmaschine nicht gefunden werden. Und was ist, wenn die relevante fremde Marke als zigtausendster Treffer aufgeführt wird?

Der zweite Schritt sollte daher eine Recherche bei den Markenämtern sein. Marken mit Schutz­wirkung in Deutschland können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Harmonisierungs­amt für den Binnen­markt in Alicante (HABM) und bei der Welt­organisation für geistiges Eigentum (WIPO) registriert sein. Die Online-Datenbank des DPMA deckt alle drei Register ab.

Wenn weder die Internetrecherche noch die Abfrage der Markenregister gefährliche Treffer liefert, sollte ein dritter Schritt erwogen werden: die Ähnlichkeitsrecherche. Wer bspw. ein Waschmittel verkaufen will und den Namen „PerSel“ sucht, findet weder per Suchmaschine noch im Markenregister einen Hinweis auf ältere Marken. Dennoch wäre ein Markteintritt keine gute Idee. Das Mittel der Wahl sind daher auf Ähnlichkeitsrecherchen spezialisierte Datenbanken.

Viele gute Markennamen sind schon vergeben. Kein Wunder, schöne Namen werden oft erdacht und gewählt (jeder Jan oder Markus wird das bestätigen). Es ist daher günstig, vor dem Vermarktungsbeginn potenzielle Marken auf ältere Marken zu testen. Wer Externe mit der Konfliktprüfung beauftragt und Iterationen scheut, sollte zwei bis fünf Namenskandidaten prüfen lassen. Der Aufwand lohnt sich. Ein einzigartiges Produkt hat einen einzigartigen Namen verdient und der beste Markenkonflikt ist der, den man vermeidet.

Foto: panthermedia/Frank Peters

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Werbung im Internet

Wie man Keyword-Advertising und Meta-Tags richtig nutzt

Suchmaschinenanbieter bieten dem Internetnutzer die Möglichkeit, anhand von Suchbegriffen die Internetpräsenz der Unternehmen aufzufinden. Durch die Benutzung von Meta-Tags oder eines Keyword-Advertisings lässt sich das Suchergebnis stark beeinflussen. Werden hierbei fremde Marken verwendet, führt dies schnell zu rechtlichen Problemen.

Hannover 2013 | Dipl.-Inf. Sebastian Aisch, Hannover

Finanzen Steuern Recht

Markenschutz – welche Auswirkungen bringt der Brexit mit sich?

Unionsmarken drohen ihre Geltung für das Vereinigte Königreich zu verlieren

Der Brexit wird spätestens am 31.10.2019 Realität. Es bleibt bis dahin abzuwarten, ob das Vereinigte Königreich die mit der EU ausgehandelte Austrittsvereinbarung annimmt. Sowohl ein „harter“ als auch ein „weicher“ Brexit haben Auswirkungen auf Inhaber einer Unionsmarke.

Hannover 2019 | Thomas-M. Cluesmann, Hannover