Artikel erschienen am 14.12.2014
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Immer Ärger mit Restschuldversicherungen

Die vorzeitige Beendigung eines Darlehens führt zum Wegfall des versicherten Risikos

Von Constantin Goosmann, Bad Oeynhausen

Die Restschuldversicherung springt je nach gewähltem Vertragsumfang ein, wenn die geschuldeten Darlehensraten von dem Darlehensnehmer wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht mehr geleistet werden können. Die Versicherung soll die Bank sowie den Darlehensnehmer schützen. Problematisch ist jedoch die Kündbarkeit einer solchen Versicherung im Falle einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens.

Die Kündigung einer Restschuldversicherung kann problematisch sein, wenn der Darlehensnehmer in der komfortablen Situation ist, das Darlehen aus Eigenmitteln vorzeitig abzulösen. Hat der Darlehensnehmer selbst Geld angespart, geerbt oder auf anderen Wegen erhalten und möchte nunmehr den bestehenden Darlehensvertrag vollständig ablösen, stellt sich die Frage, was mit den zu Beginn des Darlehensvertrages geleisteten Beiträgen für die Restschuldversicherung geschieht.

Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. In den Fällen, in denen die Ablösung nach dem dritten Vertragsjahr erfolgt, kann unproblematisch eine Kündigung der Versicherung mit anteiliger Erstattung der Versicherungsbeiträge von dem Darlehensnehmer erklärt werden. Löst der Darlehensnehmer dagegen das Darlehen bereits innerhalb der ersten drei Vertragsjahre ab und kündigt gleichzeitig die Restschuldversicherung, wird die Bank in der Regel die Kündigung der Versicherung zurückweisen und eine anteilige Erstattung der Versicherungsbeiträge für die ersten drei Vertragsjahre ablehnen.

Erfolgt die Kündigung der Restschuldversicherung innerhalb der ersten drei Vertragsjahre, verweisen die Banken regelmäßig auf § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht die Kündigungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer erstmals zum Ende des dritten Vertragsjahres mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist.

Die Banken argumentieren, dass die vorzeitige Ablösung des Darlehens den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht entfallen lasse und dieser entsprechend dem Tilgungsplan weiter bestehen würde. Der Versicherungsnehmer muss also weiterhin ein Risiko versichern und bezahlen, das de facto gar nicht mehr besteht.

Allerdings fällt mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehens auch der Sinn und Zweck der Restschuldversicherung weg. Faktisch muss doch gerade kein Risiko mehr abgesichert werden. Sollte der Darlehensnehmer arbeitsunfähig werden oder seine Arbeit verlieren, belasten ihn nach der Ablösung des Darlehens die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr. Der Versicherungsschutz läuft vielmehr ins Leere.

Für die Darlehensnehmer müsste daher in den Fällen, in denen eine Ablösung des Darlehens in den ersten drei Vertragsjahren erfolgt, ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Restschuldversicherung bestehen. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht wird auch nicht durch § 11 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, denn hierbei handelt es sich um keine abschließende Regelung.

Bei dem Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung handelt es sich des Weiteren um verbundene Geschäfte. Die Restschuldversicherung wurde nur aufgrund des Darlehensvertrages abgeschlossen. Niemand würde eine Restschuldversicherung abschließen, wenn er hierdurch nicht auch eine bestehende Zahlungsverpflichtung absichern würde. Fällt das Darlehen weg, muss dies auch für das versicherte Risiko gelten.

Darlehensnehmer sollten sich daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, wenn sie ihr Darlehen vorzeitig ablösen und ihre Versicherungsprämie auch für die ersten drei Vertragsjahre anteilig zurückerhalten möchten. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt je nach Versicherungsgesetz die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme in einer solchen Angelegenheit.

Foto: panthermedia/Mihai Barbu

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