Artikel erschienen am 18.12.2014
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Deutschland hat ein neues Doppelbesteu­erungsabkommen mit China abgeschlossen

Von Martin Schrahe, Herford

Im März 2014 haben die Volksrepublik China und die Bundesrepublik Deutschland das neue Abkom-men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) ausgehandelt. Danach folgt die Ratifizierung in einem nationalen Gesetzgebungsverfahren mit Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten. Anschließend werden die Urkunden zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht (Notifikation). Das DBA wird demnach erst ab 2015 oder 2016 rechtswirksam sein.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt:

Die Quellensteuer auf Dividenden beträgt bislang in China 10 %, unabhängig davon, ob Schachteldividenden oder andere Dividenden vorliegen. Das neue DBA regelt die Quellensteuer auf Dividenden differenzierter. Die Quellensteuer beträgt 5 %, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (Ausnahme: Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. 15 % Quellensteuer wird dagegen einbehalten, wenn Dividenden von einer Investmentgesellschaft ausgeschüttet werden, deren Einkünfte unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 des DBA herrühren. Für alle anderen Dividendenzahlungen sieht das DBA einen Quellensteuersatz von 10 % vor. Auf Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hat der Quellenstaat zukünftig grundsätzlich nur noch das Besteuerungsrecht, wenn der Veräußerer innerhalb von 12 Monaten vor der Veräußerung zu mindestens 25 % direkt oder indirekt an der zu veräußernden Gesellschaft beteiligt war. Ausnahmen gelten für börsennotierte Anteile und für Gesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Grundvermögen besteht.

Bisher war die Möglichkeit gegeben, für Zinsen und Lizenzgebühren, die ein chinesisches Unternehmen an einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen zahlt, 15 % des Bruttobetrages als ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet zu bekommen, obwohl die chinesische Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren auf 10 % begrenzt war. Nach dem neuen DBA fällt die fiktive Anrechnung von Steuern weg, mit der Folge, dass zukünftig in Deutschland nur die tatsächlich angefallene Quellensteuer berücksichtigt wird. Wenn die deutsche Muttergesellschaft ihre chinesische Tochter nicht mit Eigenkapital ausstattet, sondern ein verzinsliches Darlehen gewährt, wird dies nach dem neuen DBA wegen des Wegfalls der fiktiven Steueranrechnung zu einer tendenziell höheren Steuerlast führen. Wie bisher unterliegen Zinszahlungen von China nach Deutschland, soweit sie fremdüblich sind, einer 10%-igen Quellensteuer. Des Weiteren wird eine spezielle nicht anrechenbare Umsatzsteuer – die sog. „Business Tax“ – in Höhe von 5 % auf die Zinszahlungen in China erhoben. Diese Business Tax wird allerdings in Deutschland nicht angerechnet, die Steuerlast steigt insoweit.

Für die Nutzung des gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Know-hows sinkt der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren von 7 % auf 6 %. Für andere Lizenzgebühren bleibt es bei dem 10%-igen Quellensteuersatz.

Das neue DBA wird erhebliche Auswirkungen auf künftige Beteiligungsstrukturen deutscher Investoren in China haben. In der Vergangenheit wurden häufig Investitionen über Holdingstrukturen in Hongkong oder Singapur getätigt. Auch der Einsatz von Holdinggesellschaften in den Niederlanden oder in Belgien wird aus Sicht eines deutschen Investors in punkto Dividendenbesteuerung keine Steuervorteile mehr bringen. Hinzu kommt, dass in letzter Zeit Holdingstrukturen zur Reduzierung chinesischer Quellensteuer von den Steuerbehörden zunehmend kritisch betrachtet wurden. Die chinesischen Finanzbehörden gewähren die angestrebten Vorteile nicht, wenn der Einsatz einer Holdinggesellschaft nicht durch vernünftige wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt wird. Nach dem neuen DBA wird es im Regelfall empfehlenswert sein, die Beteiligung an der chinesischen Tochtergesellschaft direkt von Deutschland aus zu halten.

Wichtiger Hinweis

Beim Verfassen dieses Artikels stand noch nicht exakt fest, ob das DBA ab 2015 oder 2016 Anwendung findet.

Foto: panthermedia/baoyan

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