Artikel erschienen am 14.01.2013
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Gedanken zu den Verfahrenszielen der Insolvenzordnung

Von Dr. iur. Thorsten Fuest, Bielefeld | Dr. iur. Holger Theurich, Bielefeld

Die zentrale Einstiegsnorm des deutschen Insolvenz-rechts bringt dessen Aufgaben auf den Punkt. Ausdrücklich dient es dem Ziel, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird“. Auf dieser Basis hat sich der Glaubenssatz herausgebildet, dass es grundsätzlich sinnvoll sei, ein in die Krise geratenes Unternehmen zu erhalten. Der vorliegende Beitrag soll Anhaltspunkte für eine differenzierte Betrachtung liefern.

Die im Geldsystem angelegte Notwendigkeit von Insolvenzverfahren

Unserem Wirtschaftssystem ist das Auftreten von Insolvenzverfahren wesenseigen. Selbst beim Vorliegen konjunktureller Idealbedingungen finden zwangsläufig Gesamtvollstreckungsszenarien statt. Um dies zu verstehen, muss man einfache, aber wesentliche Grundlagen des Geldsystems erkennen. Diese indes spielen in der sanierungsspezifischen Literatur praktisch keine Rolle.

Zunächst muss man wissen, dass die Geldschöpfung praktisch ausnahmslos im Zuge der Kreditvergabe durch private Geschäftsbanken stattfindet. Da Geld erst in der Schuld entsteht, repräsentiert das erzeugte Guthaben keinen positiven Wert, sondern eine Verbindlichkeit. Nach den Regeln des Mindestreservesystems unserer Zentralbanken ist Geld zudem nicht durch positive Vermögenswerte gedeckt. Im Zuge der Kreditvergabe entsteht letztlich auch nur die Geldmenge für den Nominalwert des Darlehens. Der Betrag für die hierauf zu leistenden Zinsen wird hingegen nicht erzeugt. Somit ist unser Kreditgeldsystem von einer künstlich verknappten Ressource geprägt. Unter Tilgungsaspekten bleibt die Geldmenge stets zu klein. Zu keinem Zeitpunkt reicht sie aus, um allen Schuldnern die gleichzeitige Rückführung sämtlicher Darlehen einschließlich der korrespondierenden Zinsen zu ermöglichen. Der damit einhergehende Wettbewerbsdruck bringt hervor, dass zur Kredittilgung verpflichtete Unternehmer um das verknappte Wirtschaftsgut Geld konkurrieren. Notwendigerweise fallen weniger erfolgreiche Betriebe diesem Prozess zum Opfer.

Die Tilgung einer Schuld – nach dem Gesagten zugleich die Vernichtung des im Kredit entstandenen Guthabens – erfolgt somit stets durch die Anhäufung von Zahlungsmitteln infolge erfolgreichen Wettbewerbs. Die einschlägigen Gelder fehlen zugleich anderen Rechtssubjekten bei der Tilgung eigener Schulden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum neben dem Auftreten von Insolvenzen auch das Wachstum der Gesamtwirtschaft ein notwendiges Element unseres geldpolitischen Systems darstellt: Unternehmerisches Wachstum wird kreditfinanziert ermöglicht, und ein (tatsächlich sogar exponenzielles) Ausdehnen der Geldmenge erzeugt die für den Zins auf frühere Kreditvergaben erforderlichen Zahlungsmittel. Zur Erhaltung unseres Geldsystems bedarf es somit einer stetigen Erweiterung der Geldmenge infolge eines kreditfinanzierten Wachstums der Realwirtschaft. Die Kehrseite dieser Logik besteht in einer zwangsläufig eintretenden Vergrößerung der Kluft zwischen existierendem und geschuldetem Geld.

Mit einiger Vereinfachung lässt sich somit sagen, dass die Gesamtgeldmenge im Verhältnis zur Entwicklung der Realwirtschaft zu schnell, im Verhältnis zur zinsbedingt erforderlichen Geldmenge hingegen zu langsam wächst. Das damit einhergehende Problem ständigen Kaufkraftverlustes wird im Abstand vieler Jahrzehnte durch Entwertungsmaßnahmen beseitigt. Die gängigsten Szenarien sind die Währungsreform (ggf. mit vorangehender Hyperinflation) sowie der Forderungsverzicht, also ein Schuldenschnitt.

Das Insolvenzrecht als Restrukturierungsinstrument

Hier zeigt sich der von § 1 InsO kodifizierte Nutzen des Insolvenzrechts. Dieses Verfahren vollzieht auf der Ebene privater Rechtssubjekte, was im volkswirtschaftlichen Kontext als Schuldenschnitt bezeichnet würde. Die Wertberichtigung von Forderungen gegen eine Quotenzahlung ist ein wichtiges Korrektiv zur Ausdehnung der Geldmenge im Wege der Kreditvergabe.

Indes erschöpft sich die Funktion des Insolvenzrechts nicht in der gleichmäßigen Verteilung schuldnerischen Vermögens auf die Gläubiger, denn innerhalb des Verfahrens kann das insolvente Unternehmen zugleich erhalten werden. Der bereits zitierte Kernsatz des § 1 InsO erhebt die Rettung des betroffenen Unternehmens gar in den Rang eines Verfahrensziels. In der jüngeren Vergangenheit wurde die vom Gesetzgeber geförderte Tendenz zum frühzeitigen Eintritt in das sanierende Insolvenzverfahren sogar verstärkt. Namentlich hat man den Belangen der Schuldner- (Eigenverwaltung) und der Gläubigerautonomie (Stärkung und Vorverlagerung der Rechte des Gläubigerausschusses) intensiv Rechnung getragen. All dies geschah im Interesse der Erhaltung von Wirtschaftseinheiten, also zur Anwendung des Insolvenzrechts als Restrukturierungsmedium.

Vor- und Nachteile der insolvenzspezifischen Sanierung

Gleichwohl lohnt es sich, die Sanierungsneigung des Insolvenzrechts in ihrem grundsätzlichen Gültigkeitsanspruch zu hinterfragen. Dabei sollte man wissen, dass die Erhaltung des aus einem insolventen Rechtsträger herausgelösten Unternehmens praktisch nie mit bereits im Umlauf befindlichem Geld bewerkstelligt wird. Viel häufiger erfolgt die Restrukturierung auf der Basis einer Übernahmefinanzierung durch überwiegend neu bereitgestellte Kreditmittel. Deren Entstehung im Rahmen der Darlehensgewährung führt nach dem oben Gesagten eine Erweiterung der Geldmenge herbei, die relativ zur gesamtwirtschaftlichen Leistung zu schnell und mit Blick auf das Zinseszinssystem zu langsam wächst. Der kreditfinanzierte Wettbewerb gewinnt infolge insolvenzspezifischer Sanierungsmaßnahmen somit einen perpetuierenden Charakter: Zwar werden alle gegen den gescheiterten Unternehmer gerichteten Forderungen zunächst ausgebucht. Die damit einhergehende Verringerung der im Umlauf befindlichen Geldmenge indes korrespondiert im Sanierungsfall mit einer erneuten Geldschöpfung in Gestalt aller zur Neukapitalisierung aufgenommenen Finanzierungsmittel. Der Vernichtung wertloser Kredite zum Trotz erfolgt eine Eindämmung der Geldmenge somit grundsätzlich nicht. Das Insolvenz-recht versteht sich zumindest mittelbar als Hilfsinstrument der Geldschöpfung.

Ein Weiteres tritt hinzu: Im Sanierungsinteresse gewährt die Rechtsordnung dem illiquiden Unternehmer massive Wettbewerbsvorteile. Zu nennen sind vor allem die Segnungen des Insolvenzgeldes, dessen für bis zu drei Monate mögliche Vorfinanzierung eine nahezu vollständige Befreiung von Personalkosten erwarten lässt. Daneben stehen Kündigungssperren gemäß § 112 InsO und weitere Normen des Vollstreckungsschutzes, die zeitweise eine komplett unentgeltliche Nutzung von Wirtschaftsgütern ermöglichen. Diesen Schutzschirm gewährt das Gesetz im Interesse einer Erhaltung der zu sanierenden Wirtschaftseinheit. Dabei erweist sich das Insolvenzrecht indes zugleich als Instrument der Wettbewerbsförderung.

Schlussbetrachtung

Wer den uneingeschränkt freien Wettbewerb gutheißt, wird der durch die Insolvenzordnung subventionierten Förderung gescheiterter Unternehmen kritisch begegnen. In der Tat kann man mit guten Gründen anführen, dass die durch den Marktaustritt eines unterlegenen Wettbewerbers frei werdenden Ressourcen nach den Regeln von Angebot und Nachfrage auch ohne die gestaltende Hand eines Insolvenzverwalters unter den verbleibenden Konkurrenten verteilt würden. Wer hingegen die volkswirtschaftliche Vernunft und die Geldwertstabilität in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen stellt, wird einer kreditfinanziert wachsenden Geldmenge zumindest besorgt gegenüberstehen. Vor diesem Hintergrund darf der gesamtwirtschaftliche Nutzen des sanierungsgeneigten Insolvenzrechts kritisch hinterfragt werden.

Jedoch ist die Insolvenzordnung weder ein marktliberales noch ein volkswirtschaftliches Regelwerk. Als Gesamtvollstreckungsinstrument hat es die Aufgabe, gefährdeten Krediten einen möglichst hohen Rückfluss zu gewähren. Alle diesem Ziel dienenden Maßnahmen sind daher per se legitim. Die (übertragende) Sanierung bewirkt praktisch immer eine gegenüber dem Zerschlagungsfall größere Aktivmasse, zumal der Wert einer werbenden Wirtschaftseinheit aus der Sicht des investierenden Neugesellschafters über die Summe ihrer physischen und immateriellen Aktiva hinausreicht.

Angesichts der in diesem Text thematisierten Konsequenzen ist der Insolvenzverwalter gleichwohl aufgefordert, jedes Fortführungskonzept sorgsam zu prüfen. Zwar liegt es vordergründig im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, die Sanierung bereits um ihrer Umsetzung willen zu fördern. Jedoch ist der im Gläubigerauftrag mit den einschlägigen Aufgaben betraute Verwalter gehalten, alle Pläne kritisch zu hinterfragen und gegenüber Banken und Gläubigerausschüssen denjenigen Restrukturierungsansätzen zu widersprechen, denen nach seiner unternehmerischen Einschätzung keine wettbewerbsfähige Grundlage innewohnt. Die hierbei erforderliche Durchdringungstiefe sollte ein Hauptkriterium für verantwortungsvolle Unternehmensinsolvenzverwaltung sein.

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